Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 14 W (pat) 42/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 57 730.3 - 41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

Gründe§

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2001 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung

198 57 730.3 – 41 mit der Bezeichnung

„Wasser-Konditionierungs-Gerät zur Modifizierung der Kalk-Ausfällung“

aus den Gründen des Bescheides vom 14. April 2000 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen. Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Ansprüche 1

bis 11 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:

Wasser-Konditionierungs-Gerät zur Modifizierung der Kalk-Ausfällung bestehend aus

einem Gehäuserohr (1), das dichtend mit einem Kopfteil (3) und

einem Fußteil (5) abgeschlossen ist, wobei diese Teile mit

Anschlußöffnungen für einen Wasserzu- bzw. –ablauf versehen

sind,

einem magnetisch-elektrischen Energieübertrager (11), der über

geeignete Stützmittel (7, 9; 141) mit dem Gehäuserohr (1) gehaltert ist, wobei der Energieübertrager (11) aus einem Elektroden-

Rohr (17) besteht, das beidseitig mit Deckscheiben (19) verschlossen ist und welches im Inneren mehrere Permanentmagneten (13) derart aufnimmt, daß sich in Längsachsrichtung der

Vorrichtung gleichnamige Magnetpole gegenüberstehen und diese

jeweils voneinander durch weichferritische oder weichmagnetische

Magnetfeld-Leitscheiben (15) beabstandet sind, wobei das Elektrodenrohr (17) zum Gehäuserohr (1) konzentrisch derart gehaltert

ist, daß zwischen Elektrodenrohr (17) und Gehäuserohr (1) ein

Durchströmungsraum (2) für das zu behandelnde Wasser verbleibt,

weiterhin eine, alle Baugruppen (13; 15; 19) mittig durchdringende

und wenigstens einseitig aus dem Elektroden-Rohr (17) herausgeführte Elektrode (21) vorgesehen ist, zwischen der und dem

Gehäuserohr (1), über das Kopfteil (3) oder das Fußteil (5), ein

Gleich- oder Wechselspannungs-Impulsgenerator (31) angreift.

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

Im Bescheid vom 14. April 2000, zu dem sich der Anmelder nicht fristgerecht geäußert hat, ist die Zurückweisung des Patentbegehrens angedroht worden, da

nach ständiger Rechtssprechung eine Erfindung technisch brauchbar sein müsse.

Die Prüfungsstelle stützt sich dabei auf die Druckschriften:

(1) DE 297 02 380 U1

(2) G.J.C. Limpert et al. “Test of nonchemical scale control devices in a oncethrough system”, Materials Performance 24 (1985) H. 10 S. 40-44.

Im weiteren führt sie sinngemäß aus, dass lediglich aus den in der Beschreibungseinleitung zitierten Druckschriften, vgl. (1), zu entnehmen sei, was unter einer Modifizierung der Kalkausfällung zu verstehen sein soll. (2) belege, dass eine erfolgreiche, reproduzierbare Wirkungsweise von Wasserbehandlungsvorrichtungen, bei

denen das durchströmende Wasser einem magnetischen- und elektrischen Feld

ausgesetzt wird, zur Kalkentfernung bzw. Verhinderung des Kalkniederschlags

nicht nachgewiesen werden könne. Es sei daher erforderlich, dass der Anmelder

aussagekräftige Versuche mit Vergleichsversuchen zum Nachweis der technischen Brauchbarkeit vorlege.

Lediglich vorsorglich wurde der Anmelder unter Nennung von vier weiteren Druckschriften darauf hingewiesen, dass der Anmeldungsgegenstand auch bei erfolgreichem Nachweis der technischen Brauchbarkeit nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluss vom 20. März 2001 richtet sich die am 20. April beim DPMA

eingegangene Beschwerde des Anmelders vom 18. April 2001 mit der er gleichzeitig die „Wiedereinsetzung“ beantragt. Er hat keine Beschwerdebegründung

eingereicht, jedoch um eine Fristerstreckung zur Erwiderung des Bescheides vom

14. April 2001 bis 31. Oktober 2001 gebeten, um die Funktionsfähigkeit und die

mit vorliegender Erfindung realisierten Effekte zu belegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben,

sie ist aber nicht begründet.

Für die beantragte Wiedereinsetzung in die mit Bescheid vom 14. April 2000 gewährte Frist ist gemäß PatG § 123 kein Raum. Die Voraussetzungen hierfür sind

nämlich schon deshalb nicht erfüllt, weil die zur Beantwortung des Prüfungsbescheides gesetzte Frist keine Frist iSd § 123 Abs 1 ist, deren Versäumung nach

gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat (vgl Schulte, PatG

6. Aufl, § 123 Rdn 72).

Die Beschwerde lässt den Willen des Anmelders erkennen, eine Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses zu erreichen. Hierfür sieht der Senat jedoch keine

Möglichkeit.

Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik noch neu und erfinderisch ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Anmelder die von der Prüfungsstelle insbesondere unter Hinweis auf

(2) dargelegten Zweifel an seiner technischen Brauchbarkeit nicht ausgeräumt hat.

Eine Prüfung der Anmeldung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erübrigt sich

nämlich, wenn schon die technische Brauchbarkeit fehlt (vgl BGH Liedl 71/73

„Lenkradbezug“ insb s 9 le Abs; BGH BfPMZ, 1985,117,118; BPatG „Perpetuum

mobile“GRUR 1999, 487,488).

Der Anmelder hatte ausreichend Gelegenheit die technische Brauchbarkeit des

Anmeldungsgegenstandes zu belegen. Er hat aber weder den Prüfungsbescheid

vom 14. April 2000 beantwortet noch eine Beschwerdebegründung eingereicht

oder um die Gewährung einer Nachfrist über den 31. Oktober 2001 hinaus gebeten.

Der Anmelder hat gegen die begründeten Bedenken der Prüfungsstelle, ob das

beanspruchte Wasser-Konditionierungs-Gerät eine Modifizierung der Kalkausfällung dahingehend bewirkt, dass u.a. eine störende Kalk- und Korrosionsablagerung in Wasserleitungen verhindert wird, nichts in der Sache vorgetragen, sondern

mit Einlegen der Beschwerde lediglich ausgedrückt, die Funktionsfähigkeit und die

mit dem Anmeldungsgegenstand realisierten Effekte belegen zu wollen. Dies ist

nicht geschehen. Die begründeten Bedenken gegen die technische Brauchbarkeit

sind daher nicht ausgeräumt und es sind keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten. Die Beschwerde ist schon

aus diesem Grund zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung ist vom Anmelder nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zu

rückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Moser

Wagner

Harrer

Gerster

Na