Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 14 W (pat) 42/01
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 57 730.3 - 41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
Gründe§
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2001 hat die Prüfungsstelle für
Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung
198 57 730.3 – 41 mit der Bezeichnung
„Wasser-Konditionierungs-Gerät zur Modifizierung der Kalk-Ausfällung“
aus den Gründen des Bescheides vom 14. April 2000 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen. Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Ansprüche 1
bis 11 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:
Wasser-Konditionierungs-Gerät zur Modifizierung der Kalk-Ausfällung bestehend aus
einem Gehäuserohr (1), das dichtend mit einem Kopfteil (3) und
einem Fußteil (5) abgeschlossen ist, wobei diese Teile mit
Anschlußöffnungen für einen Wasserzu- bzw. –ablauf versehen
sind,
einem magnetisch-elektrischen Energieübertrager (11), der über
geeignete Stützmittel (7, 9; 141) mit dem Gehäuserohr (1) gehaltert ist, wobei der Energieübertrager (11) aus einem Elektroden-
Rohr (17) besteht, das beidseitig mit Deckscheiben (19) verschlossen ist und welches im Inneren mehrere Permanentmagneten (13) derart aufnimmt, daß sich in Längsachsrichtung der
Vorrichtung gleichnamige Magnetpole gegenüberstehen und diese
jeweils voneinander durch weichferritische oder weichmagnetische
Magnetfeld-Leitscheiben (15) beabstandet sind, wobei das Elektrodenrohr (17) zum Gehäuserohr (1) konzentrisch derart gehaltert
ist, daß zwischen Elektrodenrohr (17) und Gehäuserohr (1) ein
Durchströmungsraum (2) für das zu behandelnde Wasser verbleibt,
weiterhin eine, alle Baugruppen (13; 15; 19) mittig durchdringende
und wenigstens einseitig aus dem Elektroden-Rohr (17) herausgeführte Elektrode (21) vorgesehen ist, zwischen der und dem
Gehäuserohr (1), über das Kopfteil (3) oder das Fußteil (5), ein
Gleich- oder Wechselspannungs-Impulsgenerator (31) angreift.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.
Im Bescheid vom 14. April 2000, zu dem sich der Anmelder nicht fristgerecht geäußert hat, ist die Zurückweisung des Patentbegehrens angedroht worden, da
nach ständiger Rechtssprechung eine Erfindung technisch brauchbar sein müsse.
Die Prüfungsstelle stützt sich dabei auf die Druckschriften:
(1) DE 297 02 380 U1
(2) G.J.C. Limpert et al. “Test of nonchemical scale control devices in a oncethrough system”, Materials Performance 24 (1985) H. 10 S. 40-44.
Im weiteren führt sie sinngemäß aus, dass lediglich aus den in der Beschreibungseinleitung zitierten Druckschriften, vgl. (1), zu entnehmen sei, was unter einer Modifizierung der Kalkausfällung zu verstehen sein soll. (2) belege, dass eine erfolgreiche, reproduzierbare Wirkungsweise von Wasserbehandlungsvorrichtungen, bei
denen das durchströmende Wasser einem magnetischen- und elektrischen Feld
ausgesetzt wird, zur Kalkentfernung bzw. Verhinderung des Kalkniederschlags
nicht nachgewiesen werden könne. Es sei daher erforderlich, dass der Anmelder
aussagekräftige Versuche mit Vergleichsversuchen zum Nachweis der technischen Brauchbarkeit vorlege.
Lediglich vorsorglich wurde der Anmelder unter Nennung von vier weiteren Druckschriften darauf hingewiesen, dass der Anmeldungsgegenstand auch bei erfolgreichem Nachweis der technischen Brauchbarkeit nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen den Beschluss vom 20. März 2001 richtet sich die am 20. April beim DPMA
eingegangene Beschwerde des Anmelders vom 18. April 2001 mit der er gleichzeitig die „Wiedereinsetzung“ beantragt. Er hat keine Beschwerdebegründung
eingereicht, jedoch um eine Fristerstreckung zur Erwiderung des Bescheides vom
14. April 2001 bis 31. Oktober 2001 gebeten, um die Funktionsfähigkeit und die
mit vorliegender Erfindung realisierten Effekte zu belegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben,
sie ist aber nicht begründet.
Für die beantragte Wiedereinsetzung in die mit Bescheid vom 14. April 2000 gewährte Frist ist gemäß PatG § 123 kein Raum. Die Voraussetzungen hierfür sind
nämlich schon deshalb nicht erfüllt, weil die zur Beantwortung des Prüfungsbescheides gesetzte Frist keine Frist iSd § 123 Abs 1 ist, deren Versäumung nach
gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat (vgl Schulte, PatG
6. Aufl, § 123 Rdn 72).
Die Beschwerde lässt den Willen des Anmelders erkennen, eine Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses zu erreichen. Hierfür sieht der Senat jedoch keine
Möglichkeit.
Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik noch neu und erfinderisch ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Anmelder die von der Prüfungsstelle insbesondere unter Hinweis auf
(2) dargelegten Zweifel an seiner technischen Brauchbarkeit nicht ausgeräumt hat.
Eine Prüfung der Anmeldung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erübrigt sich
nämlich, wenn schon die technische Brauchbarkeit fehlt (vgl BGH Liedl 71/73
„Lenkradbezug“ insb s 9 le Abs; BGH BfPMZ, 1985,117,118; BPatG „Perpetuum
mobile“GRUR 1999, 487,488).
Der Anmelder hatte ausreichend Gelegenheit die technische Brauchbarkeit des
Anmeldungsgegenstandes zu belegen. Er hat aber weder den Prüfungsbescheid
vom 14. April 2000 beantwortet noch eine Beschwerdebegründung eingereicht
oder um die Gewährung einer Nachfrist über den 31. Oktober 2001 hinaus gebeten.
Der Anmelder hat gegen die begründeten Bedenken der Prüfungsstelle, ob das
beanspruchte Wasser-Konditionierungs-Gerät eine Modifizierung der Kalkausfällung dahingehend bewirkt, dass u.a. eine störende Kalk- und Korrosionsablagerung in Wasserleitungen verhindert wird, nichts in der Sache vorgetragen, sondern
mit Einlegen der Beschwerde lediglich ausgedrückt, die Funktionsfähigkeit und die
mit dem Anmeldungsgegenstand realisierten Effekte belegen zu wollen. Dies ist
nicht geschehen. Die begründeten Bedenken gegen die technische Brauchbarkeit
sind daher nicht ausgeräumt und es sind keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten. Die Beschwerde ist schon
aus diesem Grund zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung ist vom Anmelder nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zu
rückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Moser
Wagner
Harrer
Gerster
Na