Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 34 W (pat) 35/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 32 01 986.6-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die

Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. März 1999 aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g : Blasgeformter Hohlkörper und Verfahren zu seiner Herstellung

A n m e l d e t a g :

22. Januar 1982

Die Prioritäten der japanischen Anmeldungen Nr 8729/1981

vom 22. Januar 1981 und Nr 15182/1981 vom 3. Februar 1981 sind in Anspruch genommen.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 11. Oktober 2000,

Beschreibung Seiten 1, 3 bis 5 und 7 bis 25, eingegangen

am 17. Juni 1991, Beschreibung Seiten 2 und 6, eingegangen am 11. Oktober 2000, Zeichnung drei Blatt Figuren 1 bis

4, eingegangen am 17. Juni 1991.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung

zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden

Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der

Zusammenschau der US-Patentschrift 3 221 954 mit der deutschen Offenlegungsschrift 27 33 913. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verteidigt den Anmeldungsvorschlag im Beschwerdeverfahren mit sechs neugefaßten

Patentansprüchen, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

Blasgeformter Hohlkörper mit Mundstück und dünnwandigem

Körperteil, insbesondere Flasche, wobei der dünnwandige

Körperteil im Querschnitt gesehen mindestens drei Schichten

aufweist, wovon die Innenschicht und die Außenschicht aus

Polyesterharz bestehen, das hauptsächlich Ethylenterephthalat-Struktureinheiten aufweist und Innen- und Außenoberfläche ausschließlich durch diese beiden Schichten gebildet

werden, dadurch gekennzeichnet, daß die mittlere Schicht

oder mindestens eine der eingeschlossenen Schichten aus

m-Xylylengruppen enthaltendem Polyamidharz besteht.

Patentanspruch 2 betrifft eine Ausgestaltung des Hohlkörpers nach Patentanspruch 1. Der Patentanspruch 3 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Hohlkörpers nach Patentanspruch 1. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 4 bis 6 betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 3. Zum Wortlaut dieser Patentansprüche wird auf die Akten verwiesen.

Außer den beiden vorstehend genannten Schriften sind dem Anmeldungsvorschlag im Prüfungsverfahren sechs weitere Druckschriften entgegengehalten worden.

Die Anmelderin ist der Auffassung, der nun beanspruchte Hohlkörper sowie das

Verfahren zu seiner Herstellung seien durch den entgegengehaltenen Stand der

Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Der geltende Hauptanspruch ist zulässig. Seine Merkmale entstammen den

ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 und der Beschreibung.

Der Hohlkörper nach Patentanspruch 1 ist auch patentfähig.

Er ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu, denn er unterscheidet

sich von den Gegenständen der entgegengehaltenen Druckschriften zumindest

durch sein kennzeichnendes Merkmal, wonach die mittlere Schicht oder mindestens eine der eingeschlossenen Schichten aus m-Xylylengruppen enthaltendem

Polyamidharz besteht. Die in der Beschreibung auf Seite 2 Absatz 2 erwähnten

Schriften sind nach dem Zeitrang des Anmeldungsvorschlags veröffentlicht und

zählen daher nicht zum Stand der Technik, der bei der Beurteilung der Neuheit zu

berücksichtigen ist.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Hohlkörper nach Patentanspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er geht aus von einem blasgeformten Hohlkörper, wie er bspw in der US-Patentschrift 3 221 954 gezeigt und beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale

des Oberbegriffs des Anspruchs 1 verwirklicht sind. Bei diesem bekannten Hohlkörper ist die schlechte Gasundurchlässigkeit als nachteilig empfunden worden.

Dem Anmeldungsvorschlag ist deshalb die Aufgabe zugrunde gelegt worden (vgl

S 4 Abs 3 der Beschreibung), diesen bekannten Hohlkörper so weiterzubilden,

daß er bei guten Gassperreigenschaften ansprechendes Aussehen bzw ausgezeichnete optische Eigenschaften aufweist. Es ist nun gefunden worden, daß

diese Aufgabe jedenfalls hinsichtlich der zu verbessernden Gasundurchlässigkeit

dadurch gelöst werden kann, wenn die mittlere Schicht oder mindestens eine der

eingeschlossenen Schichten aus m-Xylylengruppen enthaltendem Polyamidharz

besteht.

Die US-Patentschrift 3 221 954 gibt ersichtlich aus sich heraus keine Anregung in

Richtung der beanspruchten Lösung.

Nachdem, wie bereits zur Neuheit dargelegt, keine der entgegengehaltenen

Schriften einen blasgeformten Hohlkörper zeigt, bei dem eine Schicht aus m-Xylylengruppen enthaltendem Polyamidharz besteht und weil derartige Schichten im

aufgedeckten Stand der Technik bisher nicht wegen ihrer Gassperreigenschaften

eingesetzt wurden, konnte auch eine Zusammenschau der übrigen Schriften mit

der US-Patentschrift 3 221 954 dem Fachmann – auch unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens – keinen Hinweis in Richtung der beanspruchten Lösung geben. Dies gilt auch für die deutsche Offenlegungsschrift

27 33 913. In dieser Schrift wird zwar in den Ansprüchen 9 und 10 erwähnt, daß

als Sperrschicht bei einem mehrschichtigen geblasenen Hohlkörper Nylon, also

eine bestimmte Polyamidsorte verwendet werden kann, einen Hinweis, statt Nylon

ein m-Xylylengruppen enthaltendes Polyamidharz einzusetzen, ist dort jedoch

nicht ersichtlich. Die Auffassung der Prüfungsstelle, der Fachmann könne aus

dem Hinweis auf Nylon weitere Untersuchungen mit Polyamiden anstellen und

werde dabei auch auf mit m-Xylylengruppen enthaltendes Polyamidharz stoßen,

hält der Senat für unzutreffend und eine rückschauende, patentrechtlich unzulässige Betrachtungsweise dieser Schrift in Kenntnis der Erfindung.

Zu berücksichtigen ist auch, daß der Hohlkörper nach dem Anmeldungsvorschlag

als Massenartikel anzusehen ist, der im Hinblick auf den erzielten Vorteil der verbesserten Gasundurchlässigkeit eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.

Der Anspruch 1 ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar.

Der Patentanspruch 2 enthält eine Ausgestaltung des Hohlkörpers nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich ist. Er ist daher ebenfalls gewährbar.

Die Patentansprüche 3 bis 6 betreffen Verfahren zur Herstellung des Hohlkörpers

nach Patentanspruch 1. Sie setzen die Kenntnis von dessen Aufbau voraus. Ihre

Patentfähigkeit wird daher von den Überlegungen zur Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 mitgetragen. Die Patentansprüche 3 bis 6 sind daher

ebenfalls gewährbar.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Barton

Ihsen

Fa