Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.01.2002 – 9 W (pat) 15/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 01 210
… 10.99
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner, und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 17. Januar 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität
der deutschen Patentanmeldung P 40 01 110.0 vom 17. Januar 1990 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Regeleinrichtung für Verdrängerpumpen"
mit Beschluß vom 24. Januar 2000 widerrufen. Sie ist der Auffassung, daß die beanspruchte Regeleinrichtung dem Fachmann durch den Stand der Technik nach
der US 4 396 033 iVm seinem Fachwissen, wie es zB dem Handbuch der Ölhydraulik, 3. Ausg., Trade & Technical Press Ltd., Morden, Surrex, England, 1965,
S 22, zu entnehmen ist, nahegelegt wird. Der Argumentation der Patentinhaberin
könne nicht gefolgt werden, da die von ihr aufgeführten vermeintlichen Unterschiede des Patentgegenstandes zur Einrichtung nach der US 4 396 033 zumindest dem Patentanspruch 1 des Streitpatentes nicht zu entnehmen seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Hilfsweise reicht sie mit Eingabe vom 15. Mai 2000 neue Patentansprüche 1 bis 3 ein.
Nach ihrer Auffassung zeigt ein Vergleich der Lösung nach der US 4 396 033 mit
der Lösung nach dem Streitpatent, daß in der US 4 396 033 keine baulich einfache Stromregelung aufgezeigt wird, sondern diese im Gegenteil einen verhältnismäßig hohen Bauaufwand mit speziellen und komplizierten Bauteilen bzw schwierigen Arbeitsschritten mit sehr engen Toleranzgrenzen aufweist. Außerdem lasse
sich im Unterschied zum Stand der Technik mit der streitpatentgemäßen Lösung
jede beliebige waagerechte oder fallende Förderstromkennlinie darstellen. Hinzu
komme, daß die Einfachheit der erfindungsgemäßen Lösung für eine erfinderische
Tätigkeit spreche. Die beanspruchte Regeleinrichtung weise somit - zumindest
hinsichtlich des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag - sowohl die für ein Patent
erforderliche Neuheit als auch die erforderliche erfinderische Tätigkeit auf.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellte sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten,
hilfsweise den Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Basis
der mit Eingabe vom 15. Mai 2000 eingereichten Patentansprüche
1 bis 3 und im übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1, mit dem die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung
des Patents nach Hauptantrag beantragt, lautet:
Regeleinrichtung für Verdrängerpumpen, insbesondere Flügelzellenpumpen, mit folgenden Merkmalen:
-
ein Druckraum (7) steht über eine Drosseleinrichtung (21, 22,
24) mit einem Auslaß (18) in Verbindung;
-
eine vordere Stirnfläche eines in einer Gehäusebohrung verschiebbaren Stromregelkolbens (16) ragt in den Druckraum
(7);
-
eine hintere Stirnfläche des Stromregelkolbens (16) ragt in
eine Kammer (19), die stromabwärts der Drosseleinrichtung
(21, 22, 24) den Auslaßdruck enthält;
-
der Stromregelkolben (16) gibt in Abhängigkeit des auf die
beiden Stirnflächen wirkenden Differenzdruckes eine Verbindung vom Druckraum (7) zu einem Einlaßkanal (13) frei,
gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
-
-
die Drosseleinrichtung besteht aus einem gegen die Kraft einer Feder (21) verstellbaren Kolben (22);
der Kolben (22) hat zumindest eine steuerbare Öffnung (24),
durch die stromabhängig der Zulauf-Querschnitt vom Druckraum (7) zum Auslaß veränderbar ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß das erste Merkmal seines kennzeichnenden Teils folgende Fassung aufweist:
-
die Drosseleinrichtung besteht ausschließlich aus einem
gegen die Kraft einer Feder (21) verstellbaren Kolben (22).
Die Einsprechende stellte sinngemäß den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Einsprechenden seien weder der erteilte Patentanspruch 1
noch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag patentfähig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch
sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die mit Haupt- und Hilfsantrag
beanspruchten Regeleinrichtungen sind unstreitig neu und ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie
sich am Anmeldetag des Streitpatentes für den zuständigen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergaben. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der
über Kenntnisse im Bereich der Regelung von Verdrängerpumpen verfügt.
a) Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:
In der US 4 396 033 ist eine Regeleinrichtung für Verdrängerpumpen beschrieben,
die wie die beanspruchte Regeleinrichtung zur Druckölversorgung von
Hilfskraftlenkungen eingesetzt wird. Diese bekannte Regeleinrichtung weist einen
Druckraum 18 auf, der über eine Drosseleinrichtung 28 bis 30 und 35 mit einem
Auslaß 23 der Regeleinrichtung in Verbindung steht (aaO Fig 1, 2 und Sp 3, Z 45
bis 61). Ein in einer Gehäusebohrung 11 verschiebbarer Stromregelkolben 17 ragt
mit seiner vorderen Stirnfläche in den Druckraum 18 (aaO Fig 1 und Sp 3, Z 19 bis
22). Die hintere Stirnfläche des Stromregelkolbens 17 ragt in eine Kammer 19, die
stromabwärts der Drosseleinrichtung 28 bis 30 und 35 den Auslaßdruck enthält,
da diese Kammer 19 über die Bohrungen 25 und 30 bis 32 mit dem Auslaß 23 in
Verbindung steht (aaO Sp 3, Z 62 bis Sp 4, Z 1). Der Stromregelkolben 17 gibt in
Abhängigkeit des auf seine beiden Stirnflächen wirkenden Differenzdruckes eine
Verbindung vom Druckraum 18 zu einem Einlaßkanal 15 der Pumpe frei (aaO
Sp 4, Z 1 bis 8). Die Drosseleinrichtung 28 bis 30 und 35 weist einen Kolben 35
auf, der gegen die Kraft einer Feder 38 verstellbar ist (aaO Sp 4, Z 9 bis 12 und 23
bis 26). In der den Kolben 35 umgebenden Zylinderwand ist eine steuerbare Öffnung 29 angeordnet, durch die der Druckraum 18 mit dem Auslaß 23 verbunden
ist. Durch Verschiebung des Kolbens 35 ist der Zulauf-Querschnitt dieser steuerbaren Öffnung 29 veränderbar. Diese Verschiebung erfolgt in Abhängigkeit vom
Förderstrom der Pumpe, da der Kolben 35 durch einen auf ihn wirkenden Differenzdruck verschoben wird, der zwischen dem auf einer Seite anstehenden Enddruck der Pumpe und dem auf seiner anderen Seite anliegenden Druck im Druckraum 18, der gegenüber dem Enddruck der Pumpe um die in einer Bohrung 14
entstehenden stromabhängigen Druckverluste verringert ist, besteht (aaO Sp 4,
Z 26 bis 36).
In Kenntnis dieses Standes der Technik ist es für den zuständigen Fachmann eine
einfache fachmännische Maßnahme, die steuerbare Öffnung nicht wie bei der
US 4 396 033 in der den Kolben umgebenden Zylinderwand sondern wie beim
Streitpatent im Kolben selber anzuordnen. Denn wie beispielsweise die Abb 34
und 35 B, D auf S 22 des "Handbuches der Ölhydraulik" zeigen, sind ihm beide
Möglichkeiten allgemein geläufig. Es liegt somit in seinem Ermessen, auch bei der
Steuereinrichtung nach US 4 396 033 die steuerbare Öffnung im Kolben anzuordnen.
b) Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, daß gemäß dem ersten Merkmal des
kennzeichnenden Teils die Drosseleinrichtung ausschließlich aus einem gegen
die Kraft einer Feder (21) verstellbaren Kolben (22) besteht. Nach Auffassung der
Patentinhaberin besteht die aus der US 4 396 033 bekannte Drosseleinrichtung
aus einer Vielzahl von Teilen. Es werde nämlich zunächst ein Einlaßkanal 14 benötigt, um einen Druckabfall zwischen der Pumpendruckkammer 16 und dem
Druckraum 18 der Steuereinrichtung zu erzeugen. Ferner seien zwei parallel geschaltete Drosselöffnungen 26 und 29 erforderlich, um den Volumenstrom auf einem vorbestimmten Mindestwert zu halten. Des weiteren werde durch den Kolben
35 lediglich die zweite Drosselöffnung 29 verschlossen, die ersten Drosselöffnungen 26 blieben immer ganz geöffnet. Außerdem seien aufwendige Kanäle 36, 37
erforderlich, um eine Seite des Kolbens 35 mit der Pumpendruckkammer 16 zu
verbinden. Demgegenüber werde beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag die
Drosseleinrichtung in erfinderischer Weise ausschließlich aus einem gegen die
Kraft einer Feder verstellbaren Kolben und einer steuerbaren Öffnung gebildet.
Dieser Argumentation kann der erkennende Senat nicht zustimmen. Denn der Begriff "ausschließlich" stellt lediglich ein aufgabenhaftes Merkmal dar, ohne dem zuständigen Fachmann die Richtung anzugeben, wie er iVm seinem Fachwissen
eine derartige Drosseleinrichtung gestalten müßte. Möglicherweise dem Ausführungsbeispiel entnehmbare technische Merkmale, die dem Fachmann eine derartig gestaltete Drosseleinrichtung zeigen, sind hierdurch jedenfalls nicht zum Bestandteil des Patentanspruchs 1 geworden. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht somit inhaltlich dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, so daß
aus den zum Hauptantrag angeführten Gründen auch dem Hilfsantrag nicht entsprochen werden kann.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bülskämper
prö