Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.01.2002 – 23 W (pat) 21/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 43 33 441 6.70
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01J des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 30. September 1993 eingereichte Patentanmeldung, für die die Priorität
einer Anmeldung in Japan vom 6. Oktober 1992 (Aktenzeichen 4-69539) in Anspruch genommen ist, das am 10. April 1997 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Entladungsröhre“ (Streitpatent) erteilt.
Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dieses Patent
nach Prüfung eines
für zulässig erklärten Einspruchs mit Beschluß vom
7. April 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zur Begründung ist ausgeführt, daß der zweifelsohne gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem von der Einsprechenden geltend gemachten Stand der Technik
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deutsche Offenlegungsschrift 30 42 847
deutsche Offenlegungsschrift 41 31 806
deutsche Offenlegungsschrift 28 34 088,
von dem die deutsche Offenlegungsschrift 41 31 806 bereits im Erteilungsverfahren in Betracht gezogen worden ist, auch bei Berücksichtigung der im Erteilungsverfahren des weiteren in Betracht gezogenen Druckschriften
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deutsche Auslegeschrift 1 070 733
deutsche Offenlegungsschrift 28 28 591
deutsche Offenlegungsschrift 22 07 009
britische Patentschrift 1 457 723
japanische Offenlegungsschrift 4-133244
japanische Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift 3-68389
neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent in
der erteilten Fassung.
Die Einsprechende hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem
Stand der Technik für nicht erfinderisch und verweist hierzu auf die vorgenannten
deutschen Offenlegungsschriften 30 42 847, 41 31 806, 28 34 088 und 22 07 009
sowie die deutsche Auslegeschrift 1 070 733.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluß der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. April 2000 aufzuheben und das Patent
43 33 441 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das erteilte Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Entladungsröhre mit einem Zylinder aus einem Isolierrohr, einem
Paar Entladungselektroden, die an den gegenüberliegenden Enden
des Zylinders angeordnet sind, und einer Mehrzahl von Isolierbelagstreifen, die einen Gasionisationsbeschleuniger enthalten und an
der Innenfläche des Zylinders derart angeordnet sind, daß sie im
wesentlichen parallel zu der Achse des Zylinders verlaufen, dadurch gekennzeichnet, daß die Isolierbelagstreifen (2) nur von dem
Ende des Zylinders (1) aus verlaufen, an dem die Kathode (3; 5)
der Entladungselektroden (3, 4; 5, 6) gebildet ist, und dabei Bereiche abdecken, die die Kathode (3; 5) und den Entladungsraum zwischen den Entladungselektroden (3, 4; 5, 6) umgeben, und um einen Winkel von 120° oder 90° gegeneinander versetzt sind.“
Wegen der geltenden erteilten Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nicht
begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als patentfähig.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, denn sie entsprechen unverändert den inhaltlich durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckten erteilten Patentansprüchen 1 bis 3.
Im übrigen ist die Zulässigkeit dieser Patentansprüche von der Einsprechenden
auch nicht in Frage gestellt worden.
2. Der von der Prüfungsstelle (Bescheid vom 8. Mai 1996, Seite 2, Absatz 2) vertretenen Auffassung, der erteilte Patentanspruch 1 sei gegenüber dem Stand der
Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 806 abgegrenzt - d.h. im
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 werde von diesem Stand der Technik ausgegangen -, kann nicht beigetreten werden. Denn diese Entgegenhaltung betrifft
zwar eine Entladungsröhre, die - insoweit entsprechend dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 - einen Zylinder (1) aus einem Isolierrohr, ein Paar an
den gegenüberliegenden Enden des Zylinders (1) angeordneter Entladungselektroden (2, 3) und einen Isolierbelag (Aktivierungsschicht 5) aufweist, der einen
Gasionisationsbeschleuniger (Silikatverbindung eines Alkalimetalls - insoweit entsprechend dem Anspruch 2 des Streitpatents) enthält und an der Innenfläche des
Zylinders (1) angeordnet ist (vgl. dort den Anspruch 1 iVm der Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 2, letzter Absatz bis Spalte 3, Absatz 1). Hinsichtlich der Aktivierungsschicht (5) ist dieser Entgegenhaltung jedoch nur entnehmbar, daß diese über mindestens einen Teil der Wandflächen dem Gas ausgesetzt ist, die nicht mit den Oberflächen der Entladungselektroden (2, 3) zusammenfallen (Anspruch 1), daß eine Silikatverbindung eines Alkalimetalls auf wenigstens einen Teil der Innenfläche des Zylinders (Gefäß 1) und der Elektrodenfläche aufgebracht ist, die nicht die Entladungsoberfläche bildet (Anspruch 2), bzw.
daß die Aktivierungsschicht (5) die gesamte innere Randfläche des Zylinders
(Gefäß 1) bedeckt (Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 in Spalte 3, Zeilen 7 bis 10).
Das weitere Merkmal nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1, wonach der Isolierbelag aus einer Mehrzahl von Streifen besteht, die im wesentlichen
parallel zur Achse des Zylinders verlaufen, fällt danach nicht unter den Offenbarungsgehalt der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 806 (vgl. hierzu auch BGH
BlPMZ 1982, 52, Leitsatz 2 iVm 3.b) - „Etikettiermaschine“).
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absätze 2 und 3 bzw.
Spalte 3, Zeile 45 bis Spalte 4, Zeile 6 zur Fig. 3, Meßkurve C) haben Entladungsröhren, die auf der Innenfläche des Zylinders keinen Belag aufweisen, den Nachteil, daß sich bei ihnen bei kleinen Wiederholungsfrequenzen der Entladung die
Entladungszündung verzögert und zugleich die Entladungszündspannung erhöht.
Wird aber - insoweit entsprechend der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 806 -
auf die Innenfläche des Zylinders ein Isolierbelag aufgebracht, der einen Gasionisationsbeschleuniger - beispielsweise ein Alkalimetallsilikat - enthält, so läßt sich
hierdurch zwar die Verzögerung der Entladungszündung und die Erhöhung der
Entladungszündspannung bei niedrigen Wiederholungsfrequenzen der Entladung
vermeiden, jedoch bringt dies den Nachteil innerer Kriechentladungen entlang der
Innenfläche des zylindrischen Behälters mit sich, die proportional zur addierten
Anzahl der Entladungen ansteigen (Streitpatentschrift, Spalte 1, letzter Absatz bis
Spalte 2, Absatz 2 iVm Spalte 3, Zeile 45 bis Spalte 4, Absatz 1 zur Fig. 3, Meßkurve D).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Entladungsröhre zu schaffen, welche unabhängig
von der Wiederholungsfrequenz der Entladung oder von der addierten Anzahl der
Entladungen eine stabile Entladungszündcharakteristik hat und außerdem ein
Auftreten einer inneren Kriechentladung zu verhindern dadurch fähig ist, daß an
bestimmten Bereichen innerhalb des zylindrischen Behälters ein Gasionisationsbeschleuniger vorgesehen ist (Spalte 2, Absatz 3 der Streitpatentschrift).
Ausgehend von der bekannten Entladungsröhre nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 806 - bei der die Entladungszündcharakteristik bereits stabilisiert ist (vgl. die Figuren 3 und 4 mit der dazugehörigen Beschreibung) -, soll mit
dem Streitpatentgegenstand demnach zusätzlich das Auftreten innerer Kriechentladungen vermieden werden.
Dieses technische Problem wird bei einer gattungsgemäßen Entladungsröhre mit
den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1
gelöst (Streitpatentschrift, Spalte 2, Absatz 4 iVm Spalte 2, vorletzter Absatz bis
Spalte 3, Absatz 1 zur Fig. 1 sowie Spalte 4, Absatz 2 zur Fig. 3, Kurve A). Die
Kathode ist hierbei daran erkennbar, daß sie die - im Unterschied zur Anode
(Spalte 3, Zeilen 62 bis 65 der Streitpatentschrift) - nicht geerdete Entladungselektrode ist.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kommt es bei der beanspruchten Problemlösung entscheidend darauf an, daß die einen Gasionisationsbeschleuniger enthaltenden Isolierbelagstreifen an der Innenfläche des Zylinders
insgesamt elektrisch nichtleitend sind. Gemäß dem Unteranspruch 2 kann der
Gasionisationsbeschleuniger aus elektrisch nichtleitendem Alkalimetall- und/oder
Erdalkalimetall-Silikatpulver bestehen (vgl. hierzu auch die vorgenannte deutsche
Offenlegungsschrift 41 31 806, Spalte 2, Absätze 2 bis 4). Durch Isolierbelagstreifen mit einem solchen Gasionisationsbeschleuniger wird das elektrische Feld
zwischen den Entladungselektroden nur geringfügig beeinflußt (deutsche Offenlegungsschrift 41 31 806, Spalte 2, Absatz 4). Die mit derartigen Isolierbelagstreifen
erzielbare Stabilisierung der Zündspannung
(deutsche Offenlegungsschrift
41 31 806, Figuren 1 und 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 2,
letzter Absatz bis Spalte 3, Absatz 2, insbesondere letzter Satz) ist ersichtlich
allein auf die ionisierende Wirkung des Gasionisationsbeschleuniger-Materials
zurückzuführen. Soweit gemäß dem Unteranspruch 3 alternativ hierzu als
Gasionisationsbeschleuniger fein verteilte elektrisch leitende Teilchen aus der
Gruppe Kohle, Metall und Metalloxid vorgesehen sind, sind diese nach den
Angaben der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung derart in einem isolierenden Träger einzubetten (beispielsweise 1 Teil Ruß in 5 Teilen Tonerde-Feinpulver, Spalte 3, Zeilen 21 bis 26 der Streitpatentschrift), daß die Belagstreifen
ebenfalls insgesamt elektrisch nichtleitend - d.h. Isolierbelagstreifen im Sinne des
Patentanspruchs 1 - sind. Gemäß den Angaben der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung kommt es bei derartigen Isolierbelagstreifen zu Kleinstentladungen zwischen den voneinander isolierten elektrisch leitenden Teilchen des
Gasionisationsbeschleunigers, durch die die Zündung der Entladung erleichternde
Ionen und Elektronen erzeugt werden (vgl. hierzu auch den Schriftsatz der
Patentinhaberin vom 15. Juni 1998, Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, Absatz 1
bzw. die eingangs genannte deutsche Auslegeschrift 1 070 733, Spalte 1,
vorletzter Absatz und Spalte 3, Zeilen 2 bis 14). Mit den Merkmalen nach dem
kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 werden - bei gleichmäßiger
Versorgung des gesamten Entladungsraums zwischen den Entladungselektroden
mit Ionen und Elektronen - innere Kriechentladungen vermieden (vgl. hierzu die
Fig. 3 und die dazugehörige Beschreibung in Spalte 3, vorletzter Absatz bis Spalte
4, Absatz 4 der Streitpatentschrift).
3. Die - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Entladungsröhre nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu
und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von Entladungsröhren befaßter, berufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Universitätsausbildung zu definieren ist.
a) Der von der Einsprechenden (Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2001,
Blatt 2, vorletzter Absatz bis Blatt 3, Absatz 3) vertretenen Auffassung, der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 42 847 nicht neu, kann nicht beigetreten werden. Denn diese Entgegenhaltung (Ansprüche 1, 3 und 5 iVm der
einzigen Figur und der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 4, letzter Absatz bis
Seite 5, Absatz 1) betrifft zwar ebenfalls eine Entladungsröhre mit einem Zylinder
aus einem Isolierrohr (rohrförmiger Isolierkörper 5), mit einem Paar Entladungselektroden (3, 4), die an gegenüberliegenden Enden des Zylinders angeordnet
sind, und mit einer Mehrzahl Belagstreifen (Zündstriche 6), die einen Gasionisationsbeschleuniger (Graphit, insoweit entsprechend dem Anspruch 3 des Streitpatents) enthalten, an der Innenfläche des Zylinders angeordnet sind und sich in
Richtung von der einen Elektrode zur anderen Elektrode erstrecken (Anspruch 1,
Zeilen 7 bis 10), d.h. nach der Terminologie des verteidigten Patentanspruchs 1 im
wesentlichen parallel zur Achse des Zylinders (5) verlaufen, wobei sie - insoweit
entsprechend den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 - auch nur von dem kathodenseitigen Ende des Zylinders (5) aus
verlaufen und dabei die die Kathode (3) und den Entladungsraum zwischen den
Entladungselektroden (3; 4) abdeckenden Bereiche umgeben (die Kathode wird
hier insofern von der mit den Zündstrichen (6) elektrisch verbundenen Stiftelektrode (3) gebildet, als die Lochelektrode (4), in deren bedampfungsfreiem Hinterraum die Zündstriche (6) enden (Anspruch 1, Zeilen 16 bis 20 iVm der Figur), über
eine Weichlotpille (9) mit einer auf Erdpotential liegenden Fassung (2) elektrisch
verbunden ist (Anspruch 1, Zeilen 14 und 15 iVm Anspruch 5)). Da hier zudem
vorzugsweise vier Zündstriche (6) vorgesehen sind (Anspruch 3 iVm Seite 4, Zeilen 24 bis 26), von denen - ausweislich sind, ist auch davon auszugehen ist, daß
die vier Zündstriche (6) - insoweit entsprechend der einen Alternative nach dem
kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 - um einen Winkel von jeweils 90° gegeneinander versetzt sind. Jedoch unterscheidet sich der Gegenstand
des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents von diesem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 42 847 jedenfalls dadurch, daß die
Belagstreifen beim Streitpatent - wie dargelegt - insgesamt elektrisch isolierend
ausgebildet sind (Isolierbelagstreifen, Anspruch 1 der Streitpatentschrift), wohingegen die Zündstriche (6) nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 42 847
vorzugsweise aus Graphit - d.h. einem elektrisch leitenden Material - bestehen
(Anspruch 3 iVm Seite 3, Absatz 1 bzw. Seite 4, Zeile 25) und daher insgesamt
elektrisch leitend sind (Anspruch 1, Zeilen 7 bis 10).
Die von der Einsprechenden nicht bestrittene Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den eingangs
weiter genannten Entgegenhaltungen ergibt sich implizit aus den nachfolgenden
Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
b) Die deutsche Offenlegungsschrift 41 31 806, von der die Erfindung - wie dargelegt - ausgeht, kann dem vorstehend definierten zuständigen Fachmann weder
einzeln noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten Entgegenhaltungen die Entladungsröhre nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nahelegen.
Es ist das Verdienst der Patentinhaberin, erstmals erkannt zu haben, daß es bei
der bekannten Entladungsröhre nach der deutschen Offenlegungsschrift
41 31 806 zu inneren Kriechentladungen kommt. Die erfinderische Leistung setzt
hier also bereits mit dem Erkennen dieses Nachteils des Standes der Technik ein
(vgl. hierzu BGH BlPMZ 1985, 274, 275 liSp Abs 5 - „Körperstativ“). Sie wird davon mitgetragen, daß es von dieser Erkenntnis bis zu der im verteidigten Patentanspruch 1 angegebenen Problemlösung der Überlegung bedurfte, daß zur Vermeidung der inneren Kriechentladungen bei der bekannten Entladungsröhre nach
der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 806 der einen Gasionisationsbeschleuniger enthaltende Isolierbelag auf der Innenfläche des Zylinders in Form einer
Mehrzahl von Isolierbelagstreifen auszubilden ist, die im wesentlichen parallel zur
Achse des Zylinders nur von demjenigen Ende des Zylinders aus verlaufen, an
dem die Kathode der Entladungselektroden gebildet ist, dabei die Isolierbelagstreifen Bereiche abdecken, die die Kathode (3; 5) und den Entladungsraum zwischen den Entladungselektroden (3, 4; 5, 6) umgeben, und um einen Winkel von
120° oder 90° gegeneinander versetzt sind. Zu diesen Überlegungen vermag der
eingangs genannte Stand der Technik aber nichts beizutragen.
Durch die vorstehend abgehandelte deutsche Offenlegungsschrift 41 31 806 - und
die dieser inhaltlich entsprechende japanische Offenlegungsschrift 4-133244 - erhält der Fachmann nicht einmal eine Anregung dazu, den vorgesehenen Isolierbelag (Aktivierungsschicht 5) mit Gasionisationsbeschleuniger (Alkalimetall-Silikat) in
Form einer Mehrzahl von Isolierbelagstreifen auszubilden, die im wesentlichen parallel zur Achse des Zylinders verlaufen. Denn dieser Entgegenhaltung ist lediglich
entnehmbar, daß der Isolierbelag (5) auf zumindest einen Teil der inneren Oberfläche der Entladungsröhre aufzubringen ist (Ansprüche 1 und 2 iVm Spalte 2, Absatz 2), wobei gemäß sämtlichen Ausführungsbeispielen ein die gesamte innere
Wandfläche des Zylinders bedeckender Isolierbelag vorgesehen ist (Spalte 3,
Zeilen 7 bis 63). D.h. es findet sich hier kein Hinweis auf eine streifenförmige Ausbildung des Isolierbelags im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Ob dieses Merkmal dem Fachmann durch die deutsche Auslegeschrift 1 070 733
nahegelegt ist, die eine Entladungsröhre (Gasentladungsableiter) mit einem Zylinder aus einem Isolierrohr (Glaskolben 5) und mit einem Paar Entladungselektroden (Hauptelektroden 1, 2) an den gegenüberliegenden Enden des Zylinders (5)
betrifft, bei der auf der Innenfläche des Zylinders (5) parallel zur Entladungsstrecke ein – einziger - insgesamt elektrisch nichtleitender (Spalte 1, Zeilen 26 bis
34) Isolierbelagstreifen (Brücke 6) aus einem elektrisch isolierenden Gasionisationsbeschleuniger (beispielsweise Kaliumsilikat) und darin fein verteilten Metallpulver-Körnern (z.B. aus Aluminium) vorgesehen ist (Ansprüche 1 bis 3 iVm Spalte 1,
letzter Absatz bis Spalte 4, Absatz 1 zur einzigen Figur), wobei dieser einer Reduzierung der Zündverzögerung durch mittels mikroskopischer Funkenentladungen
zwischen den Metallpulver-Körner erzeugte Elektronen und Ionen dient (Spalte 3,
Zeilen 2 bis 14 iVm Spalte 1, vorletzter Absatz), kann insofern dahinstehen, als
sich der einzige Isolierbelagstreifen (6) bei diesem Stand der Technik von dem
einen bis zum anderen Ende des Zylinders (5) erstreckt (vgl. die einzige Figur).
Deshalb kann der Fachmann auch bei Einbeziehung der deutschen Auslegeschrift
1 070 733 jedenfalls keinen Hinweis in Richtung der weitergehenden Lehre des
verteidigten Patentanspruchs 1 erhalten, wonach zur Vermeidung
innerer
Kriechentladungen mehrere Isolierbelagstreifen vorzusehen sind, die jeweils nur
von demjenigen Ende des Zylinders aus verlaufen, an dem die Kathode der Entladungselektroden gebildet ist, dabei - nur - diejenigen Bereiche abdecken, die die
Kathode und den Entladungsraum zwischen den Entladungselektroden umgeben,
und um einen Winkel von 120° oder 90° gegeneinander versetzt sind.
Soweit die Einsprechende (Beschwerdebegründung vom 6. Februar 2001, Blatt 5,
vorletzter Absatz) aber insbesondere auf Spalte 1, Zeilen 30 bis 33 dieser Entgegenhaltung verweist, wonach die Brücke (6) auf dem Röhrenkolben (5) in Form
eines Streifens in derselben Weise wie bei den anderen Arten von Entladungsröhren angeordnet werden kann, impliziert dies für den Fachmann insofern keine Anregung, die Brücke entsprechend den Zündstreifen nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 42 847 - d.h. entsprechend den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents - auszubilden, als gemäß
dem Ausführungsbeispiel der deutschen Auslegeschrift 1 070 733 bewußt eine
Brücke gewählt ist, die sich - wie dargelegt - von dem einen bis zum anderen Ende des Zylinders (5) erstreckt (vgl. hierzu auch Spalte 1, vorletzter Absatz), wohingegen eine Hilfsentladung nur in der Nähe der einen oder anderen Elektrode - wie
sie den Zündstrichen nach der deutschen Offenlegungsschrift 30 42 847 eigen ist -
als nachteilig verworfen ist (Spalte 1, vorletzter Absatz).
Die deutsche Offenlegungsschrift 30 42 847 sieht zwar - wie dargelegt - auf der Innenfläche des Zylinders (5) der Entladungsröhre eine Mehrzahl von Zündstrichen
(6) mit einem Gasionisationsbeschleuniger (Graphit) vor, die - insoweit entsprechend der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 - ebenfalls nur von dem Ende
des Zylinders (5) ausgehen, an dem die Kathode (3) der Entladungselektroden
(3,4) gebildet ist, im wesentlichen parallel zur Achse des Zylinders (5) verlaufen
und dabei die Bereiche abdecken, die die Kathode (3) und den Entladungsraum
zwischen den Entladungselektroden (3,4) umgeben, wobei sie um einen Winkel
von 90° gegeneinander versetzt sind. Jedoch handelt es sich hierbei - wie
dargelegt - um mit der Kathode (3) verbundene elektrisch leitende Zündstriche (6),
die das elektrische Potential der Kathode (3) annehmen und sich bis in den Bereich gegenüber der Anode (4) erstrecken, um durch die hohe elektrische Feldstärke an ihren Spitzen und eine hieraus resultierende Feldverzerrung an den
Entladungselektroden die Zündung der Entladung zu erleichtern (vgl. hierzu die
eingangs genannte deutsche Offenlegungsschrift 22 07 009, Seite 5 (handschriftliche Numerierung), Absatz 2.), wobei es nach den Angaben der Patentinhaberin in
der mündlichen Verhandlung (vgl. auch deren Schriftsatz vom 15. Juni 1998, Seite
2, Absatz 3) zu einer Bogenentladung zwischen den Spitzen der Zündstriche (6)
und der diesen gegenüberliegenden Anode (4) kommt (vgl. hierzu auch die vorstehend abgehandelte deutsche Auslegeschrift 1 070 733, Spalte 1, Zeilen 44 bis
50).
Demgegenüber hat der - wie dargelegt - ein Alkalimetall-Silikat als Gasionisationsbeschleuniger enthaltende Isolierbelag (5) nach der deutschen Offenlegungsschrift
41 31 806 – als elektrischer Isolator - nur eine geringe Auswirkung auf die Verteilung des elektrischen Feldes zwischen den Entladungselektroden (2, 3) (vgl.
Spalte 2, Absatz 4 der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 806). Gleiches gilt
auch für den - wie dargelegt - insgesamt elektrisch nichtleitenden Isolierbelagstreifen (6) nach der deutschen Auslegeschrift 1 070 733, bei dem es lediglich zu
Kleinstentladungen
zwischen den durch mikroskopische Funkenspalte
voneinander getrennten Metallpulver-Körnern des Isolierbelagstreifens (6) kommt
(vgl. Spalte 1, vorletzter Absatz und Spalte 3, Zeilen 10 bis 14 der deutschen
Auslegeschrift 1 070 733).
Wegen der - wie dargelegt - andersartigen Funktionsweise elektrisch leitender
Zündstriche hat der Fachmann auch bei Einbeziehung der deutschen Offenlegungsschrift 30 42 847 keine Veranlassung, bei der Entladungsröhre nach der
deutschen Offenlegungsschrift 41 31 806 bzw. der deutschen Auslegeschrift
1 070 733 den Isolierbelag (Aktivierungsschicht 5) bzw. den Isolierbelagstreifen
(Brücke 6) durch eine Mehrzahl von Isolierbelagstreifen im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu ersetzen, die jeweils nur von demjenigen Ende
des Zylinders aus verlaufen, an dem die Kathode der Entladungselektroden
gebildet ist, - nur - diejenigen Bereiche abdecken, die die Kathode und den Entladungsraum zwischen den Entladungselektroden umgeben, und um einen Winkel
von 120° oder 90° gegeneinander versetzt sind, zumal wenn hierdurch
Kriechentladungen vermieden werden sollen.
Entsprechendes gilt aber auch für die vorstehend zitierte deutsche Offenlegungsschrift 22 07 009, gemäß der bei einer Entladungsröhre mit einem rohrförmigen
Isolierkörper (3) und einem Paar Entladungselektroden (1, 2) an gegenüberliegenden Enden des Isolierkörpers (3) zumindest eine der Entladungselektroden (1, 2) gleichfalls mit einem elektrisch leitenden Zündstreifen (Zündstrich 5)
verbunden ist (Ansprüche 1 bis 8 iVm Seite 5 (handschriftliche Numerierung), Absatz 2 und Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 8, letzter
Absatz bis Seite 9, Absatz 1), sowie für die - von der Einsprechenden zuletzt nicht
mehr herangezogene - ebenfalls eine Entladungsröhre mit zumindest einem elektrisch leitenden Zündstrich (3) betreffende deutsche Offenlegungsschrift 28 34 088
(Ansprüche 1 bis 5 iVm den Figuren 1 und 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung).
Die von der Einsprechenden inhaltlich nicht aufgegriffenen weiteren Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren (deutsche Offenlegungsschrift 28 28 591, britische Patentschrift 1 457 723 und japanische Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift 3-68389) kommen dem Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1
insofern nicht näher, als sie ebenfalls Entladungsröhren mit elektrisch leitenden
Zündstreifen betreffen (deutsche Offenlegungsschrift 28 28 591, Anspruch 2 bzw.
britische Patentschrift 1 457 723, Anspruch 1) oder auf der Innenfläche des Zylinders einer Entladungsröhre einen ganzflächigen Belag aus einer dispers aufgetragenen kleinen Menge elektrisch leitender Substanz vorsehen, der auch im Bereich
des Entladungsraums unterbrochen sein kann (japanisches Gebrauchsmuster 3-
68389, Figuren 1 und 3 iVm der Streitpatentschrift, Spalte 1, letzter Absatz bis
Spalte 2, Absatz 1).
Die Entladungsröhre nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
4. Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 haben die darauf zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 und 3, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Entladungsröhre nach dem Hauptanspruch betreffen,
ebenfalls Bestand.
5. Die Beschreibung gemäß der Streitpatentschrift erfüllt in Verbindung mit der
Zeichnung die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe
des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Entladungsröhre.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Pr