Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.01.2002 – 34 W (pat) 61/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 34 20 023
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich
sowie der Richter Hövelmann,
Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
ein Patentanspruch,
Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent 34 20 023 in
vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der geltende Anspruch lautet:
Verfahren zum Bilden versiegelter Päckchen (31) durch Entwickeln von Gruppen (1) gestapelter Produkte (2), wobei ein
Bogen (4) aus heißsiegelbarem Material, der länger als die
Gruppe (1) der gestapelten Produkte (2) und breiter als der
Umfang der Gruppe (1) ist, um jeweils eine Gruppe (1) U-förmig gebogen wird und die beiden Seitenränder des Bogens
miteinander verschweißt werden, so daß eine seitlich längs
verlaufende Schweißnaht (13) und eine
rohrförmige
Hülle (12) mit Endabschnitten entsteht, die axial über die
betreffende Gruppe (1) vorstehen, wobei die Endabschnitte
abgeflacht, verschweißt und gegen das Ende der betreffenden Gruppe (1) gefaltet werden, dadurch gekennzeichnet,
daß die Endabschnitte beim Verschweißen derart vorgefaltet
werden, daß ein versiegelter mittlerer Abschnitt (24) und
zwei versiegelte Seitenabschnitte (25), die im wesentlichen
über die Querschnittsfläche der Gruppe (1) hinausragen, entstehen, wobei zwischen den versiegelten Seitenabschnitten (25) und dem mittleren Abschnitt (24) Schwächungslinien (26) ausgebildet werden, und daß anschließend zuerst
der mittlere Abschnitt gegen das Ende der betreffenden
Gruppe (1) gefaltet wird und danach die Seitenabschnitte (25) über den mittleren Abschnitt (24) gefaltet werden.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
D1 DE-AS 1 123 969
D2 CH 476 599
D3 GB 1 069 649
D4 GB 1 055 146
D5 GB 1 532 654
D6 US 2 196 666
D7 GB 597 245
D9 CH 376 417
Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren eine offenkundige Vorbenutzung
des Verfahrens nach dem Streitpatent durch Maschinen der Baureihe "BST" einer
Firma S… I…-Gesellschaft (SIG) bei einer Firma M… Confectionary in
S…, G…, geltend gemacht und dazu vorgetragen, die Fa S… habe
vor dem Prioritätstag des Streitpatents eine solche Päckchenverpakkungsmaschine bei der Fa M… installiert. Die Einsprechende legt (nach dem
Prioritätstag des
Streitpatents hergestellte) Fotos gemäß Anlage D8 vor, die diese Maschine zeigen
sollen. Sie trägt vor, einem ihrer Mitarbeiter sei die Arbeitsweise der Maschine
anläßlich eines Besuchs bei der Firma M… Confectionary im Jahr 1993 im
einzelnen vorgestellt worden und bietet dazu Zeugenbeweis an.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den im Beschlußtenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, ferner die weitergehende
Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht ausreichenden Abstand des Patents zum Stand der Technik. Die geltend
gemachte offenkundige Vorbenutzung sei durch den Vortrag der Einsprechenden
nach ihrer Ansicht nicht belegt. Der Aufnahmezeitpunkt der eingereichten Fotos
der angeblich offenkundig vorbenutzten Maschine sowie der Zeitpunkt von deren
Inaugenscheinnahme durch den Zeugen lägen nach dem Prioritätstag des Streitpatents.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Der Einspruch war zulässig.
1. Der Anspruch lautet in aufgegliederter Form:
Verfahren zum Bilden versiegelter Päckchen (31) durch
Einwickeln von Gruppen (1) gestapelter Produkte (2),
wobei ein Bogen (4) aus heißsiegelbarem Material, der
länger als die Gruppe (1) der gestapelten Produkte (2)
und breiter als der Umfang der Gruppe (1) ist, um
jeweils eine Gruppe (1) U-förmig gebogen wird
und die beiden Seitenränder des Bogens miteinander
verschweißt werden, so daß eine seitlich längs verlaufende Schweißnaht (13) und eine rohrförmige Hülle (12)
mit Endabschnitten entsteht, die axial über die betreffende Gruppe (1) vorstehen,
4a wobei die Endabschnitte abgeflacht,
4b verschweißt
4c und gegen das Ende der betreffenden Gruppe (1) gefaltet werden,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Endabschnitte beim Verschweißen derart vorgefaltet werden,
daß ein versiegelter mittlerer Abschnitt (24) und zwei
versiegelte Seitenabschnitte (25), die im wesentlichen
über die Querschnittsfläche der Gruppe (1) hinausragen, entstehen,
wobei zwischen den versiegelten Seitenabschnitten (25) und dem mittleren Abschnitt (24) Schwächungslinien (26) ausgebildet werden,
und daß anschließend zuerst der mittlere Abschnitt
gegen das Ende der betreffenden Gruppe (1) gefaltet
wird
und danach die Seitenabschnitte (25) über den mittleren Abschnitt (24) gefaltet werden.
2.
Zum Verständnis des Patents:
2.1 Nach dem Merkmal 4a werden die gemäß Merkmal 3 gebildeten, axial über
die Gruppe der gestapelten Produkte vorstehenden Endabschnitte 14 gemäß
Beschreibung auch "Enden" der rohrförmigen Hülle 12 (s zB Fig 2 oder 3)
zunächst abgeflacht. Dies ist so zu verstehen, daß (nur) ein Teil der Endabschnitte
abgeflacht wird, nämlich die der eingewickelten Gruppe abgewandten Endbereiche der Endabschnitte (s auch Fig 4 mit zugehöriger Beschr.). In dem weiteren
Verfahrensschritt 4b werden die Endabschnitte verschweißt. Auch dies ist so zu
verstehen, daß nur die vorgenannten Endbereiche der Endabschnitte verschweißt
werden (s Fig 5 mit zugehöriger Beschr.). Schließlich werden nach Merkmal 4c die
(verschweißten) Endbereiche der Endabschnitte gegen das Ende der betreffenden
Gruppe gefaltet.
2.2 Merkmale 5 und 6 beschreiben, wie nach der Erfindung der Verfahrensschritt 4b speziell ausgestaltet ist: Bei diesem Verfahrensschritt wird - gleichzeitig
mit dem Verschweißen – das Vorfalten durchgeführt, s Merkmal 5. Hierbei entstehen drei Abschnitte 25, 24, 25, s Merkmal 6, die durch zwischen diesen beim Verschweißvorgang gebildete Schwächungslinien 26 gegeneinander abgegrenzt sind,
vgl Merkmal 7.
3. Das beanspruchte Verfahren ist neu.
Die Merkmale 5, 6 und 7 des Anspruchs sind dem druckschriftlichen Stand der
Technik nach den Entgegenhaltungen D1 bis D7 und D9 nicht entnehmbar. Den
Fotos der Anlage D8 sind keine Einrichtungen zum Vorfalten beim Schweißvorgang entnehmbar, so daß demzufolge auch die Ausbildung von Schwächungslinien während des Vorfaltens bei der Bildung von Päckchen mit der angeblich
offenkundigen vorbenutzten Maschine nicht gegeben ist.
Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
4. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Anspruch
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Streitpatent ist ausgegangen von einem Verfahren zum Bilden versiegelter
Päckchen durch Einwickeln von Gruppen gestapelter Produkte nach der
GB 1 069 649 (D3). Hierbei werden Bereiche der Endabschnitte vor dem Verschweißen eingeschlagen, so daß das Bogenmaterial (schon ohne Berücksichtigung der seitlich längsverlaufenden Schweißnaht) teilweise vierfach liegt, s Fig 4
dort. Bei dem bekannten Verfahren soll nach der Beschreibung des Streitpatents
der Faltungsvorgang kompliziert sein und es soll die Gefahr bestehen, daß "falsche" Falten oder Luftblasen entstehen, s Sp 2 Abs 1.
Es ist die Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren der eingangs
geschilderten Art bereitzustellen, welches die vorstehend genannten Nachteile
überwindet. Insbesondere soll die Bildung von falschen Falten verhindert werden,
s Sp 2 Abs 2 der Unterlagen des Streitpatents.
Anspruch 1 gibt eine Lösung der genannten Aufgabe. Durch das beanspruchte
Vorfalten und die dabei gebildeten Schwächungslinien 26 ist eine genaue Abgrenzung zwischen dem mittleren Abschnitt 24 und den Seitenabschnitten 25 gegeben. Damit lassen sich die nachfolgenden Faltungen, vgl Merkmale 8 und 9, einfach und gleichzeitig – wegen des Vorhandenseins der Schwächungslinien - präzise durchführen.
Die Entgegenhaltung GB 1 069 649 (D3) gab aus sich heraus keine Anregung zu
den kennzeichnenden Merkmalen, denn in ihr wird gelehrt, eine Faltung der Endabschnitte vor dem Verschweißen so vorzunehmen, daß ein Steg mit nur einem
einzigen – vollständig innerhalb der Querschnittsfläche der Gruppe liegenden –
Abschnitt entsteht. Dieser Steg wird in einem Schritt als Ganzes gegen das Ende
der betreffenden Gruppe gefaltet.
Die gefundene Lösung wurde dem Fachmann auch bei einer Zusammenschau mit
dem übrigen Stand der Technik nicht nahegelegt. Keine der Entgegenhaltungen
gibt einen Hinweis für die beanspruchten Maßnahmen, ein Vorfalten im Sinne des
Streitpatents gleichzeitig mit dem Verschweißvorgang durchzuführen und bei diesem Vorfalten Schwächungslinien zwischen den Abschnitten des Stegs auszubilden.
Die behauptete offenkundige Vorbenutzung wird vom Senat unterstellt. Den
genauen Umständen der Vorbenutzung mußte nicht nachgegangen werden, denn
sie führt gleichfalls nicht in Richtung auf das beanspruchte Verfahren.
Einrichtungen zum patentgemäßen Vorfalten beim Verschweißen gemäß den Verfahrensschritten 5, 6 und 7 sind auf den Fotos nach der Anlage D8 nicht zu erkennen. Daß bei der Verpackungsanlage der Firma M… Einrichtungen zur Bildung
eines versiegelten mittleren Abschnitts und zweier versiegelter Seitenabschnitte
der Endabschnitte der Hülle, die im wesentlichen über die Querschnittsfläche der
Gruppe hinausragen, und Einrichtungen zur Bildung von Schwächungslinien zwischen den versiegelten Seitenabschnitten und dem mittleren Abschnitt vorhanden
gewesen sein sollen, wurde von der Einsprechenden auch nicht vorgetragen.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Maier ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben.
Der Vorsitzende Ch. Ulrich
Fa