Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.01.2002 – 34 W (pat) 61/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 34 20 023

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann,

Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß

der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

ein Patentanspruch,

Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent 34 20 023 in

vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der geltende Anspruch lautet:

Verfahren zum Bilden versiegelter Päckchen (31) durch Entwickeln von Gruppen (1) gestapelter Produkte (2), wobei ein

Bogen (4) aus heißsiegelbarem Material, der länger als die

Gruppe (1) der gestapelten Produkte (2) und breiter als der

Umfang der Gruppe (1) ist, um jeweils eine Gruppe (1) U-förmig gebogen wird und die beiden Seitenränder des Bogens

miteinander verschweißt werden, so daß eine seitlich längs

verlaufende Schweißnaht (13) und eine

rohrförmige

Hülle (12) mit Endabschnitten entsteht, die axial über die

betreffende Gruppe (1) vorstehen, wobei die Endabschnitte

abgeflacht, verschweißt und gegen das Ende der betreffenden Gruppe (1) gefaltet werden, dadurch gekennzeichnet,

daß die Endabschnitte beim Verschweißen derart vorgefaltet

werden, daß ein versiegelter mittlerer Abschnitt (24) und

zwei versiegelte Seitenabschnitte (25), die im wesentlichen

über die Querschnittsfläche der Gruppe (1) hinausragen, entstehen, wobei zwischen den versiegelten Seitenabschnitten (25) und dem mittleren Abschnitt (24) Schwächungslinien (26) ausgebildet werden, und daß anschließend zuerst

der mittlere Abschnitt gegen das Ende der betreffenden

Gruppe (1) gefaltet wird und danach die Seitenabschnitte (25) über den mittleren Abschnitt (24) gefaltet werden.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

D1 DE-AS 1 123 969

D2 CH 476 599

D3 GB 1 069 649

D4 GB 1 055 146

D5 GB 1 532 654

D6 US 2 196 666

D7 GB 597 245

D9 CH 376 417

Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren eine offenkundige Vorbenutzung

des Verfahrens nach dem Streitpatent durch Maschinen der Baureihe "BST" einer

Firma S… I…-Gesellschaft (SIG) bei einer Firma M… Confectionary in

S…, G…, geltend gemacht und dazu vorgetragen, die Fa S… habe

vor dem Prioritätstag des Streitpatents eine solche Päckchenverpakkungsmaschine bei der Fa M… installiert. Die Einsprechende legt (nach dem

Prioritätstag des

Streitpatents hergestellte) Fotos gemäß Anlage D8 vor, die diese Maschine zeigen

sollen. Sie trägt vor, einem ihrer Mitarbeiter sei die Arbeitsweise der Maschine

anläßlich eines Besuchs bei der Firma M… Confectionary im Jahr 1993 im

einzelnen vorgestellt worden und bietet dazu Zeugenbeweis an.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den im Beschlußtenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, ferner die weitergehende

Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sieht ausreichenden Abstand des Patents zum Stand der Technik. Die geltend

gemachte offenkundige Vorbenutzung sei durch den Vortrag der Einsprechenden

nach ihrer Ansicht nicht belegt. Der Aufnahmezeitpunkt der eingereichten Fotos

der angeblich offenkundig vorbenutzten Maschine sowie der Zeitpunkt von deren

Inaugenscheinnahme durch den Zeugen lägen nach dem Prioritätstag des Streitpatents.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Der Einspruch war zulässig.

1. Der Anspruch lautet in aufgegliederter Form:

1

Verfahren zum Bilden versiegelter Päckchen (31) durch

Einwickeln von Gruppen (1) gestapelter Produkte (2),

2

wobei ein Bogen (4) aus heißsiegelbarem Material, der

länger als die Gruppe (1) der gestapelten Produkte (2)

und breiter als der Umfang der Gruppe (1) ist, um

jeweils eine Gruppe (1) U-förmig gebogen wird

3

und die beiden Seitenränder des Bogens miteinander

verschweißt werden, so daß eine seitlich längs verlaufende Schweißnaht (13) und eine rohrförmige Hülle (12)

mit Endabschnitten entsteht, die axial über die betreffende Gruppe (1) vorstehen,

4a wobei die Endabschnitte abgeflacht,

4b verschweißt

4c und gegen das Ende der betreffenden Gruppe (1) gefaltet werden,

dadurch gekennzeichnet,

5

daß die Endabschnitte beim Verschweißen derart vorgefaltet werden,

6

daß ein versiegelter mittlerer Abschnitt (24) und zwei

versiegelte Seitenabschnitte (25), die im wesentlichen

über die Querschnittsfläche der Gruppe (1) hinausragen, entstehen,

7

wobei zwischen den versiegelten Seitenabschnitten (25) und dem mittleren Abschnitt (24) Schwächungslinien (26) ausgebildet werden,

8

und daß anschließend zuerst der mittlere Abschnitt

gegen das Ende der betreffenden Gruppe (1) gefaltet

wird

9

und danach die Seitenabschnitte (25) über den mittleren Abschnitt (24) gefaltet werden.

2.

Zum Verständnis des Patents:

2.1 Nach dem Merkmal 4a werden die gemäß Merkmal 3 gebildeten, axial über

die Gruppe der gestapelten Produkte vorstehenden Endabschnitte 14 gemäß

Beschreibung auch "Enden" der rohrförmigen Hülle 12 (s zB Fig 2 oder 3)

zunächst abgeflacht. Dies ist so zu verstehen, daß (nur) ein Teil der Endabschnitte

abgeflacht wird, nämlich die der eingewickelten Gruppe abgewandten Endbereiche der Endabschnitte (s auch Fig 4 mit zugehöriger Beschr.). In dem weiteren

Verfahrensschritt 4b werden die Endabschnitte verschweißt. Auch dies ist so zu

verstehen, daß nur die vorgenannten Endbereiche der Endabschnitte verschweißt

werden (s Fig 5 mit zugehöriger Beschr.). Schließlich werden nach Merkmal 4c die

(verschweißten) Endbereiche der Endabschnitte gegen das Ende der betreffenden

Gruppe gefaltet.

2.2 Merkmale 5 und 6 beschreiben, wie nach der Erfindung der Verfahrensschritt 4b speziell ausgestaltet ist: Bei diesem Verfahrensschritt wird - gleichzeitig

mit dem Verschweißen – das Vorfalten durchgeführt, s Merkmal 5. Hierbei entstehen drei Abschnitte 25, 24, 25, s Merkmal 6, die durch zwischen diesen beim Verschweißvorgang gebildete Schwächungslinien 26 gegeneinander abgegrenzt sind,

vgl Merkmal 7.

3. Das beanspruchte Verfahren ist neu.

Die Merkmale 5, 6 und 7 des Anspruchs sind dem druckschriftlichen Stand der

Technik nach den Entgegenhaltungen D1 bis D7 und D9 nicht entnehmbar. Den

Fotos der Anlage D8 sind keine Einrichtungen zum Vorfalten beim Schweißvorgang entnehmbar, so daß demzufolge auch die Ausbildung von Schwächungslinien während des Vorfaltens bei der Bildung von Päckchen mit der angeblich

offenkundigen vorbenutzten Maschine nicht gegeben ist.

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

4. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Anspruch

beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Streitpatent ist ausgegangen von einem Verfahren zum Bilden versiegelter

Päckchen durch Einwickeln von Gruppen gestapelter Produkte nach der

GB 1 069 649 (D3). Hierbei werden Bereiche der Endabschnitte vor dem Verschweißen eingeschlagen, so daß das Bogenmaterial (schon ohne Berücksichtigung der seitlich längsverlaufenden Schweißnaht) teilweise vierfach liegt, s Fig 4

dort. Bei dem bekannten Verfahren soll nach der Beschreibung des Streitpatents

der Faltungsvorgang kompliziert sein und es soll die Gefahr bestehen, daß "falsche" Falten oder Luftblasen entstehen, s Sp 2 Abs 1.

Es ist die Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren der eingangs

geschilderten Art bereitzustellen, welches die vorstehend genannten Nachteile

überwindet. Insbesondere soll die Bildung von falschen Falten verhindert werden,

s Sp 2 Abs 2 der Unterlagen des Streitpatents.

Anspruch 1 gibt eine Lösung der genannten Aufgabe. Durch das beanspruchte

Vorfalten und die dabei gebildeten Schwächungslinien 26 ist eine genaue Abgrenzung zwischen dem mittleren Abschnitt 24 und den Seitenabschnitten 25 gegeben. Damit lassen sich die nachfolgenden Faltungen, vgl Merkmale 8 und 9, einfach und gleichzeitig – wegen des Vorhandenseins der Schwächungslinien - präzise durchführen.

Die Entgegenhaltung GB 1 069 649 (D3) gab aus sich heraus keine Anregung zu

den kennzeichnenden Merkmalen, denn in ihr wird gelehrt, eine Faltung der Endabschnitte vor dem Verschweißen so vorzunehmen, daß ein Steg mit nur einem

einzigen – vollständig innerhalb der Querschnittsfläche der Gruppe liegenden –

Abschnitt entsteht. Dieser Steg wird in einem Schritt als Ganzes gegen das Ende

der betreffenden Gruppe gefaltet.

Die gefundene Lösung wurde dem Fachmann auch bei einer Zusammenschau mit

dem übrigen Stand der Technik nicht nahegelegt. Keine der Entgegenhaltungen

gibt einen Hinweis für die beanspruchten Maßnahmen, ein Vorfalten im Sinne des

Streitpatents gleichzeitig mit dem Verschweißvorgang durchzuführen und bei diesem Vorfalten Schwächungslinien zwischen den Abschnitten des Stegs auszubilden.

Die behauptete offenkundige Vorbenutzung wird vom Senat unterstellt. Den

genauen Umständen der Vorbenutzung mußte nicht nachgegangen werden, denn

sie führt gleichfalls nicht in Richtung auf das beanspruchte Verfahren.

Einrichtungen zum patentgemäßen Vorfalten beim Verschweißen gemäß den Verfahrensschritten 5, 6 und 7 sind auf den Fotos nach der Anlage D8 nicht zu erkennen. Daß bei der Verpackungsanlage der Firma M… Einrichtungen zur Bildung

eines versiegelten mittleren Abschnitts und zweier versiegelter Seitenabschnitte

der Endabschnitte der Hülle, die im wesentlichen über die Querschnittsfläche der

Gruppe hinausragen, und Einrichtungen zur Bildung von Schwächungslinien zwischen den versiegelten Seitenabschnitten und dem mittleren Abschnitt vorhanden

gewesen sein sollen, wurde von der Einsprechenden auch nicht vorgetragen.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. Maier ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben.

Der Vorsitzende Ch. Ulrich

Fa