Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.01.2002 – 20 W (pat) 55/01

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 13 303

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter

Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Engels 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird

1.

festgestellt, daß der geänderten Patentschrift der Patentanspruch 4 erteilter Fassung zugrunde zu legen ist,

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

1. Mit ihrer Beschwerde greift die Patentinhaberin den im Beschluß des

Patentamts vom 1. August 2001 gemäß Ausfertigung unrichtig wiedergegebenen Wortlaut des Patentanspruchs 4 an. Die Einsprechende äußert sich

nicht.

2.

In der Urschrift des Beschlusses ist der Wortlaut des Patentanspruchs 4

richtig in der erteilten Fassung enthalten. Zutreffend sind – auch in der

Beschluß-Ausfertigung – die Unterlagen der beschränkten Aufrechterhaltung festgestellt.

3. Da das Büroversehen bei der Ausfertigung des Beschlusses ursächlich für

die Einlegung der Beschwerde war, ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Engels

Pr