Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.01.2002 – 34 W (pat) 36/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 39 00 411.2-23
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich
sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dr. W. Maier 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 45 C des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. April 1999 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Stranggussprofil
A n m e l d e t a g :
9. Januar 1989
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1-9, eingegangen am 7. Dezember 2001
Beschreibung Seiten 1-7, eingegangen am 7. Dezember 2001
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1-5, eingegangen am 7. Dezember 2001
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 9. März 1998 zurückgewiesen, nachdem
der Anmelder in der gewährten Frist keine Stellungnahme vorgelegt hatte. In diesem Prüfungsbescheid wurde die AT-PS 305 521 zum Stand der Technik genannt
und demgegenüber die erfinderische Tätigkeit angezweifelt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu
erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Stranggussprofil zum Aufbau von Koffern und Gehäusen,
das einen im Querschnitt rechteckförmigen Grundkörper, der
ein Grundprofil mit einem Hohlraum bildet, und mindestens
einen außen an dem Grundprofil ausgebildeten Schenkel
aufweist, der eine Nut zur Aufnahme von Wandungen ausbildet,
dadurch gekennzeichnet,
dass der mindestens eine Schenkel (3) mit Abstand parallel
zu der Breitseite (5) an der Außenwand des Grundprofils (1)
angeordnet ist.
Hieran schließen sich 8 Unteransprüche an.
Der Anmelder ist der Meinung, das beanspruchte Stranggussprofil sei durch den
ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein
Anlass. Anspruch 1 leitet sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung
mit den Figuren und dem letzten Absatz auf der ursprünglichen Seite 3 ab; die
Ansprüche 2 bis 9 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 9 zurück, wobei
die Ergänzung im Anspruch 6 auf die ursprüngliche Seite 6, vorletzter Satz und die
Figur 5 zurückgeht.
C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden
mit dem Zurückweisungsbeschluss auch nicht angegriffen.
2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der AT PS 305 521 (vgl die Zeichnung, insb links oben) ist zwar schon ein
Stranggussprofil mit einem im Querschnitt rechteckförmigen Grundprofil als Hohlprofil bekannt, an dem außen Schenkel ausgebildet sind, welche Nuten (13, 22),
zB zur Aufnahme von Wandungen ausbilden. Diese Schenkel verlaufen (bei der
Nut 22) in der Verlängerung der Breitseiten des Hohlprofils oder (bei der Nut 13)
im rechten Winkel dazu.
Die Ausbildung der Nut durch einen Schenkel, der mit Abstand parallel zu der
Breitseite an der Außenwand des Grundprofils (1) angeordnet ist, wie es hier
beansprucht wird und wie es die anmeldungsgemäßen Figuren zeigen, konnte
dieser Stand der Technik ersichtlich nicht anregen. Hierdurch wurde in überraschend einfacher Weise der Vorteil erzielt, dass der Einbau von inneren Zusatzteilen im Kantenbereich erleichtert wird. Außerdem wird hiermit zugleich die Stabilität
des Koffers bzw Gehäuses erhöht, weil sich dessen Wandungen an der Breitseite
des Grundprofils mit abstützen können.
Somit ist eine erfinderische Tätigkeit anzuerkennen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 9
anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet
sind.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. W. Maier
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