Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.01.2002 – 34 W (pat) 54/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 198 34 950.5-23
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter
Hövelmann, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier 10.99
beschlossen:
1. Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung von Patentanwalt Dipl.-Ing. D…-
L… Verfahrenskostenhilfe gewährt.
2. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 67 D des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2001
wird aufgehoben.
3. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat zu seinen am 3. August 1998 eingereichten Anmeldungsunterlagen am 7. August 1998 eine neue Beschreibungsseite 3 nachgereicht, die einen
zusätzlichen Absatz enthalten hat. Dies hat die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid
vom 20. November 2000 als eine unzulässige Erweiterung gerügt. In seiner Erwiderung vom 22. April 2001 hat sich der Anmelder dazu wie folgt geäußert: "Da die
Offenlegungsschrift DE 198 34 950 A1 ohne den nach Auffassung der Prüfungsstelle eine unzulässige Erweiterung darstellenden Beschreibungsteil veröffentlicht
wurde, wird davon ausgegangen, daß dieser Zurückweisungsgrund nicht mehr
besteht." Ferner hat er geänderte Patentansprüche vorgelegt.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle mit dem angefochtenen Beschluß die Anmeldung
mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei unzulässig erweitert. Einerseits habe
der Anmelder zwar nicht bestritten, daß die nachgereichte Beschreibungsseite
zusätzlich zur ursprünglichen Fassung einen von ihm selbst durch farbige Einrahmung gekennzeichneten Textabschnitt enthalte, welcher eine technische Lehre
zum Gegenstand habe, die in unzulässiger Weise über den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung hinausgehe. Andererseits liege aber keine Stellungnahme des
Anmelders vor, die als eindeutige Erklärung über eine endgültige und vollständige
Streichung der unzulässigen Erweiterung gewertet werden könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung erklärt er, er streiche die Beschreibungsseite 3 vom 7. August 1998. Es gelte
für das weitere Erteilungsverfahren die Beschreibungsseite 3, eingegangen am
3. August 1998.
Er beantragt sinngemäß,
ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu
gewähren,
ihm Patentanwalt D…-L… für das Beschwerdeverfahren beizuordnen,
den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das Patent zu
erteilen.
Insbesondere regt er an, das Prüfungsverfahren auf der Grundlage der neu vorgelegten Patentansprüche fortzusetzen.
II.
vom 16. August 2001, die er durch Vorlage eines Bewilligungsbescheids über die
Leistung von Arbeitslosenhilfe vom 14. August 2001 des Arbeitsamts H… belegt
hat.
Seine Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren ist auch erfolgreich, wie sich
aus dem Nachfolgenden ergibt.
2. Der angefochtene Beschluß war aufzuheben. Der Grund auf den die Zurückweisung der Anmeldung gestützt ist, hat der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung ausgeräumt: Er hat die nachgereichte Einfügung in Seite 3 der
ursprünglichen Beschreibung gestrichen.
Im übrigen hätte der Prüfer bereits aus der Erwiderung des Anmelders auf seinen
Prüfungsbescheid deutlich ersehen können, daß sich der Anmelder gegen eine
förmliche Streichung des fraglichen Beschreibungsteils nicht sperren würde. Ein
entsprechender kurzer Hinweis an den Anmelder wäre schon aus Gründen der
Verfahrensökonomie hier geboten gewesen.
Das Verfahren war gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Patentamt zurückzuverweisen. Die Prüfungsstelle wird zu prüfen haben, ob die geänderten Patentansprüche ursprünglich offenbart und die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Patentes gegeben sind.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Ihsen
Dr. W. Maier
Fa