Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.01.2002 – 34 W (pat) 54/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 198 34 950.5-23

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter

Hövelmann, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier 10.99

beschlossen:

1. Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren unter

Beiordnung von Patentanwalt Dipl.-Ing. D…-

L… Verfahrenskostenhilfe gewährt.

2. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 67 D des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2001

wird aufgehoben.

3. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat zu seinen am 3. August 1998 eingereichten Anmeldungsunterlagen am 7. August 1998 eine neue Beschreibungsseite 3 nachgereicht, die einen

zusätzlichen Absatz enthalten hat. Dies hat die Prüfungsstelle in ihrem Bescheid

vom 20. November 2000 als eine unzulässige Erweiterung gerügt. In seiner Erwiderung vom 22. April 2001 hat sich der Anmelder dazu wie folgt geäußert: "Da die

Offenlegungsschrift DE 198 34 950 A1 ohne den nach Auffassung der Prüfungsstelle eine unzulässige Erweiterung darstellenden Beschreibungsteil veröffentlicht

wurde, wird davon ausgegangen, daß dieser Zurückweisungsgrund nicht mehr

besteht." Ferner hat er geänderte Patentansprüche vorgelegt.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle mit dem angefochtenen Beschluß die Anmeldung

mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei unzulässig erweitert. Einerseits habe

der Anmelder zwar nicht bestritten, daß die nachgereichte Beschreibungsseite

zusätzlich zur ursprünglichen Fassung einen von ihm selbst durch farbige Einrahmung gekennzeichneten Textabschnitt enthalte, welcher eine technische Lehre

zum Gegenstand habe, die in unzulässiger Weise über den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung hinausgehe. Andererseits liege aber keine Stellungnahme des

Anmelders vor, die als eindeutige Erklärung über eine endgültige und vollständige

Streichung der unzulässigen Erweiterung gewertet werden könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung erklärt er, er streiche die Beschreibungsseite 3 vom 7. August 1998. Es gelte

für das weitere Erteilungsverfahren die Beschreibungsseite 3, eingegangen am

3. August 1998.

Er beantragt sinngemäß,

ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu

gewähren,

ihm Patentanwalt D…-L… für das Beschwerdeverfahren beizuordnen,

den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das Patent zu

erteilen.

Insbesondere regt er an, das Prüfungsverfahren auf der Grundlage der neu vorgelegten Patentansprüche fortzusetzen.

II.

1. Dem Anmelder war gemäß PatG §§ 129 ff iVm ZPO §§ 114, 115 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts zu gewähren. Er ist bedürftig ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

vom 16. August 2001, die er durch Vorlage eines Bewilligungsbescheids über die

Leistung von Arbeitslosenhilfe vom 14. August 2001 des Arbeitsamts H… belegt

hat.

Seine Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren ist auch erfolgreich, wie sich

aus dem Nachfolgenden ergibt.

2. Der angefochtene Beschluß war aufzuheben. Der Grund auf den die Zurückweisung der Anmeldung gestützt ist, hat der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung ausgeräumt: Er hat die nachgereichte Einfügung in Seite 3 der

ursprünglichen Beschreibung gestrichen.

Im übrigen hätte der Prüfer bereits aus der Erwiderung des Anmelders auf seinen

Prüfungsbescheid deutlich ersehen können, daß sich der Anmelder gegen eine

förmliche Streichung des fraglichen Beschreibungsteils nicht sperren würde. Ein

entsprechender kurzer Hinweis an den Anmelder wäre schon aus Gründen der

Verfahrensökonomie hier geboten gewesen.

Das Verfahren war gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Patentamt zurückzuverweisen. Die Prüfungsstelle wird zu prüfen haben, ob die geänderten Patentansprüche ursprünglich offenbart und die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Patentes gegeben sind.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Ihsen

Dr. W. Maier

Fa