Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.01.2002 – 8 W (pat) 1/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 12 795.9

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski

sowie der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

BpatG 152 (KoF) 9.98

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat am 16. März 2000 die Erteilung eines Patents auf die Patentanmeldung 100 12 795.9 mit der Bezeichnung "Ausgestaltung der unteren Buchsenscheibe des Planeten(motoren)getriebes" beantragt, Prüfungsantrag gestellt und

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren beantragt.

Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat unter Bezugnahme auf einen Bescheid

vom 3. August 2000 mit Beschluß vom 11. Oktober 2000 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. In dem Bescheid war u.a. unter

Verweis auf eine Druckschrift ausgeführt, es bestehe keine hinreichende Aussicht

auf Erteilung eines Patents.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er vertritt die

Auffassung, der Gegenstand seiner Patentanmeldung sei patentfähig, und beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Anmeldungsunterlagen ("Schutzansprüche" 1 bis 3, Beschreibungsseiten I

bis III, eine Zeichnungsfigur, Zusammenfassung) lassen insgesamt als Gegenstand der Anmeldung ein Planetengetriebe erkennen, dessen Hohlrad (mit vertikal

angeordneter Achse) als "Gehäuse" durch eine "Halterung" fixiert ist und dessen

die Planetenräder lagernder, als "Buchsenscheibe" bezeichneter Steg mit einem

unterhalb der Getrieberäder angeordneten Bauteil ("untere Buchsenscheibe") versehen ist. Diese "untere Buchsenscheibe" ist an ihrem äußeren Rand (Anspruch

1) und/oder, bei einer Ausbildung als Ringscheibe, an ihrem inneren Rand (Anspruch 2) z.B. mit einer Verzahnung versehen, die zur Drehmomentübertragung

mit einem Zahnrad kämmt. Statt der Verzahnung oder zusätzlich dazu kann auch

eine Ausbildung als Riemenscheibe und/oder Kettenrad vorgesehen sein (Ansprüche 1 und 3). Die Verzahnung kann eine Stirnradverzahnung oder, worauf der

Anmelder in seinen Schriftsätzen vom 28. und vom 31. Juli 2001 auf eine Zwischenverfügung des Senats vom 24. April 2001 noch hinweist, eine Kegelradverzahnung sein.

Mit einer derartigen Ausbildung sollen an dem Planetengetriebe mehrere "Kraftabnahmemöglichkeiten zur Verrichtung von Arbeit" zur Verfügung gestellt werden.

2. Übliche Planentengetriebe (vgl z.B. Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 19. Aufl 1984, S 470) umfassen grundsätzlich ein drehbar gelagertes Sonnenrad (A), mehrere damit kämmende Planetenräder, die drehbar auf einem seinerseits drehbar gelagerten Steg (C) gelagert sind, sowie ein drehbar gelagertes

Hohlrad (B), mit dem die Planetenräder kämmen. Sonnenrad, Steg und Hohlrad

können jeweils mit einer Welle zur Drehmomentübertragung verbunden sind, vgl

z.B. Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl, 1990, S. G 140,

Bild 36a. Im Betrieb ist einer der Partner (A oder B oder C) drehfest (Bosch,

a.a.O.) entweder durch bauliche Gestaltung (z.B. durch ein gehäusefestes Hohlrad) oder durch Festbremsen; die beiden anderen Partner dienen dann als Antrieb

bzw. Abtrieb.

Den Steg s ("Buchsenscheibe") eines Planetengetriebes mit einer Außenverzahnung zu versehen, die "zur Verrichtung von Arbeit" mit einem Gegenrad 3 zusammenwirkt, ist z.B. im Fachbuch H. W. Müller "Die Umlaufgetriebe", Springer-Verlag

1971, S. 91, Abb. 84a gezeigt, während in Dubbel, a.a.O., S. G 146, Bilder 42a

und 42b der Steg s eines Planetengetriebes eine Innenverzahnung trägt, die mit

einem weiteren Planetenradsatz zusammenwirkt.

Der Gedanke, den Steg eines Planetengetriebes mit Vorkehrungen zur Drehmomentübertragung zu versehen, hat mithin schon lange Eingang in die Fachliteratur

gefunden. Die Verwirklichung dieses Gedankens dadurch, daß die Verzahnungen

jeweils in der Ebene der "Buchsenscheibe" vorgesehen werden statt, wie bekannt,

in einem durch eine Hohlwelle bzw. ein gehäuseartiges Teil überbrückten Abstand

von dieser Ebene – dies kann der in den Anmeldungsunterlagen gewählten Formulierung "seitwärts zur Kraftübertragung genutzt" entnommen werden – stellt

eine einfache maschinenbauliche Maßnahme dar, zu der der zuständige Fachmann, ein als Maschinenbautechniker ausgebildeter Getriebekonstrukteur, ohne

weiteres dann greifen wird, wenn die Einbauverhältnisse dies erfordern oder zulassen.

Statt der Drehmomentübertragung durch eine Verzahnung zum selben Zweck ein

übliches Zugmittelgetriebe (Riemen, Kette) vorzusehen und dazu die "Buchsenscheibe" als Riemenscheibe oder Kettenrad auszubilden, ist eine Maßnahme, zu

der der Fachmann ebenfalls Zugang hat, ohne dazu erfinderisch tätig werden zu

müssen.

Die Anmeldungsunterlagen enthalten auch die Formulierung, daß die "untere

Buchsenscheibe" "eine Ausgestaltung außen oder oder und innen" so erhalte, daß

sie "für den Riemen- oder oder und Kettentrieb oder oder und als Getrieberad genutzt werden kann". Mit anderen Worten soll auch eine Vielzahl verschiedener

Ausgestaltungen zur Drehmomentübertragung gleichzeitig vorgesehen sein, worauf der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung besonders hinweist. Eine solche Antriebsanordnung mag neu sein. Sie stellt jedoch lediglich eine Aggregation

verschiedener für sich bekannter Vorkehrungen zur Drehmomentübertragung dar,

von der der Fachmann ohne weiteres dann Gebrauch machen wird, wenn die

Vielzahl der über das Getriebe gleichzeitig anzutreibenden Aggregate dies erfordern sollte.

3. Nach alledem besteht mangels erfinderischer Tätigkeit keine hinreichende

Aussicht auf Erteilung des mit der Anmeldung nachgesuchten Patents. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß PatG § 130 Abs 1 Satz 1 mithin ausgeschlossen.

Kowalski

Dr. Maier

Viereck

Kühn

Cl