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BPatG Beschluss vom 14.01.2002 – 11 W (pat) 9/98

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 44 05 191.3-42

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Harrer und

Dipl.-Ing. Schmitz 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1-4 und Beschreibungsseiten 3, 5, 9, 10 sowie 1 Blatt

Figuren 3, 3a, jeweils in der mündlichen Verhandlung übergeben,

und den Beschreibungsseiten 4, 6, 7, 8 sowie Figuren 1, 2, 2a, 4

(3 Blatt) jeweils eingegangen am 1. März 2000.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Patentamts hat die am 18. Februar 1994

eingegangene Patentanmeldung, betreffend einen

"Rolladenkasten"

mit Beschluß vom 13. November 1995 zurückgewiesen. Aus den Gründen des

Prüfungsbescheids vom 29. Juli 1994 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber der DE 34 16 729 A1 (2) in Verbindung mit

der DE 93 01 459 U1 (3) nicht gewährbar, was auch für die übrigen Ansprüche 2

bis 21 gelte. Im Prüfungsbescheid ist außerdem die DE 27 15 910 C2 (1) entgegengehalten worden.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Die vorliegende Stammanmeldung 44 05 191 ist im Juli 2000 geteilt worden in

zwei neue eigenständige Teilanmeldungen neben der fortbestehenden Stammanmeldung, die damit konzentriert wurde auf die Verbindung der Wangen mit dem

Rolladenkasten.

In der Verfügung vom 26. Oktober 1998 und dem Ladungszusatz vom

13. November 2000 wurden Bedenken hinsichtlich ausreichender erfinderischer

Tätigkeit auch gegenüber dem somit auf die Ausführungsbeispiele nach den ursprünglichen Figuren 10-12 beschränkten Patentbegehren geäußert gegenüber

der Kombination der Druckschriften (2) und (3) sowie hinsichtlich der Zulässigkeit

der am 1. März 2000 eingegangenen Ansprüche 1-5 wegen diverser Abweichungen von den ursprünglich offenbarten Unterlagen. Der Anmelder wurde aufgefordert, überarbeitete Unterlagen einzureichen. In der mündlichen Verhandlung hat

der Senat die in der Schrift (2) abgehandelte DE 29 43 043 A1 (4) als maßgeblich

zusätzlich eingeführt.

Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1-4 und überarbeitete Beschreibungsseiten 3, 5, 9 und 10 sowie die Figuren 3, 3a übergeben.

Ansonsten sollen die am 1. März 2000 eingegangenen Seiten 4, 6, 7 und 8 sowie

Figuren 1, 2, 2a und 4 gelten.

Er trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, daß die Merkmale der geltenden

Ansprüche 1 bis 4 auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, weil die im Stand der

Technik nicht offenbarten, in die Kammern der Kunststoffhohlprofile eingreifenden

Kupplungselemente in erfinderischer Weise an den Querschnitt der Kammern angepaßt seien, so daß sich eine stabile Verbindung der Wangen mit den Brettern

des Rolladenkastens ergäbe.

Er stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen:

Ansprüche 1-4 und Beschreibungsseiten 3, 5, 9, 10 sowie 1 Blatt

Figuren 3, 3a, jeweils in der mündlichen Verhandlung übergeben,

und den Beschreibungsseiten 4, 6, 7, 8 sowie Figuren 1, 2, 2a, 4,

(3 Blatt) jeweils eingegangen am 1. März 2000.

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und zum weiteren Vorbringen wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat mit dem beschränkten Patentbegehren Erfolg.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1, danach von einer offensichtlichen Auslassung befreit, lautet:

"1. Rolladenkasten, bestehend aus die Stirnseiten des Kastens

ausbildenden Wangen (131, 131’) und der Umfangsverkleidung

des Rolladenkastens (13), bestehend aus Bodenbrett (132),

Frontbrett (133), Deckbrett (134) und die Kastenrückwand ausbildendem Revisionsbrett (136), jeweils aus einem Kunststoffhohlprofil mit sich zwischen dessen Wandungen erstreckenden Stegen

ausgebildeten Kammern, von denen das Bodenbrett (132), das

Frontbrett (133) und das Deckbrett (134) einerseits miteinander

durch Formschluss zusammengefasst und andererseits bleibend

mit den Wangen (131, 131’) verbunden sind, sowie das Revisionsbrett (136) durch Formschluss bleibend lösbar mit dem Bodenbrett (132) und dem Deckbrett (134) verbunden ist, mit einem

Rolladendurchtrittsschlitz (137 in Figur 1) zwischen Bodenbrett

(132) und Frontbrett (133) und einem Durchgang (139 in Figur 1)

für den Rolladengurt im Bodenbrett (132) mit einer abgrenzenden

Grenzwand zwischen Rolladenbereich und Gurtrollenbereich des

Rolladenkastens, wobei die Grenzwand Bestandteil eines an die

Wangen (131, 131’) angeformten, gegenüber dem Umfang der

Wangen (131, 131’) zurückspringenden, mit dem Durchgang (139)

für den Rolladengurt versehenen Gurtrollengehäuses (135) ist, an

dem sich das Bodenbrett (132), das Frontbrett (133) und das

Deckbrett (134) der Umfangsverkleidung des Rolladenkastens abstützen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

von den Wangen (131, 131’) paarweise beabstandete, vorspringende, sich in die Kammern (1341) im Bodenbrett (132), im Frontbrett (133) und im Deckbrett (134) der Umfangsverkleidung des

Rolladenkastens einfügende Kupplungselemente (1311), die auf

den Querschnitt der sie aufnehmenden Kammern ausgelegt sind,

das Bodenbrett (132), das Frontbrett (133) und das Deckbrett

(134) im an die Wangen (131, 131’) angesetzten Zustand gegenüber den Wangen (131, 131’) derart festlegende Verriegelungsnasen (1312) bzw.- Nocken (1351), dass die Kupplungselemente

(1311) bzw. die Wandungen der Kammern (1341) vorübergehend

verformbar sind."

Auf diesen Anspruch sind die geltenden Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen.

Dem Patentbegehren liegt nun die Aufgabe zugrunde, eine auf Schraubverbindungen verzichtende Lösung für die Zusammenfassung der Stirnwände bzw.

Wangen mit der Umfangsverkleidung von Rolladenkästen zu entwickeln, die sicherstellt, daß der montierte Rolladenkasten auch bei Transport und Einbau sowie im eingebauten Zustand dann auch unter der Einwirkung von starkem Winddruck unbeschadet bleibt.

Fachmann ist ein Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige

Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Rolladenkästen hat.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind zulässig.

Der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 entspricht im Wesentlichen dem ursprünglichen Anspruch 1. Die nun zusätzlich in den Oberbegriff aufgenommene

"abgrenzende Grenzwand" ist als "abgrenzende Wandung 243" in S 13, Z 12 und

Fig 2a der ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart. Diese Begriffsänderung

von ursprünglich "Wandung" in nun "Grenzwand" wurde zur Unterscheidung gegenüber den in S 12, Z 20-25 ursprungsoffenbarten "Wandungen" der Kammern

1341 (ursprünglich Aufnahmen 1066) der Kunststoffhohlprofile für die Umfangsverkleidung des Rolladenkastens 13 vorgenommen.

Die kennzeichnenden Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind den in S 19 und

20 beschriebenen Ausführungsbeispielen gemäß den ursprünglichen Fig 10, 10a,

11, 11a und 12, denen die geltenden Fig 2, 2a, 3, 3a und 4 entsprechen, sowie

dem Anspruch 15 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Die

"Auslegung der von den Wangen131 paarweise beabstandeten, vorspringenden

Kupplungselemente 1311 (ursprünglich 1061 bzw Klingen 1261) auf den Querschnitt der Kammern 1341" ist - ebenso wie die "Verriegelungsnasen 1312" (ursprünglich 1062) - in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in S 19, Z 16-26 iVm

Fig 10-12 sowie in den Ansprüchen 12 und 13 offenbart. Die "Verriegelungs-

Nocken 1351" sind ursprünglich als Nocken 1162 in S 20, Z 3 iVm Fig 11 und 11a

bzw Verriegelungsnocken 1262 in S 20, Z 11 iVm Fig 12 offenbart. Die "vorübergehende Verformbarkeit" der Kupplungselemente 1311 ist in S 19, Z 16-26 sowie

im Anspruch 18 und diejenige der Wandungen der Kammern 1341 in S 12, Z 25-

30 sowie in S 20, Z 8-14 ursprungsoffenbart.

Der geltende Anspruch 2 basiert auf den Ansprüchen 15 und 18, wobei der "Rücksprung 1313" im Anspruch 18 als ein solcher und in S 19, Z 21 iVm Fig 10a als

Einkerbung 1063 ursprungsoffenbart ist.

Der geltende Anspruch 3 geht im Wesentlichen auf den Anspruch 19 zurück, wobei die vom Gurtrollengehäuse 135 vorspringenden, in "Durchbrüche 1342" (ursprünglich 1168 nach Fig 11a bzw 1268 nach Fig 12) in den Wandungen der

Kammern 1341 sich einfügenden Nocken 1351 in S 20, Z 1 iVm Fig 11, 11a bzw

Z 9 iVm Fig 12 sowie im Anspruch 19 ursprungsoffenbart sind.

Der geltende Anspruch 4 basiert auf dem Anspruch 14.

2. Der im geltenden Anspruch 1 angegebene Gegenstand ist neu.

Die den Oberbegriff des Anspruchs 1 bildende DE 34 16 729 A1 (2) zeigt nicht die

kennzeichnenden Merkmale: die Verbindung der Wangen 131 mit der Umfangsverkleidung des Rolladenkastens 13 durch Kupplungselemente 1311, die in die

Kammern 1341 der Hohlprofile eingreifen und auf deren Querschnitt ausgelegt

sind, sowie durch Verriegelungsnasen 1312 bzw – Nocken 1351, die die Kupplungselemente 1311 bzw die Wandungen der Kammern 1341 vorübergehend

verformen. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber demjenigen

nach der Schrift (2) neu.

Der Rolladenkasten nach der DE 29 43 043 A1 (4) stimmt abgesehen von den

Kunststoffhohlprofilen für seine Umfangsverkleidung im Wesentlichen mit demjenigen nach (2) überein. Daher unterscheidet sich der Rolladenkasten nach Anspruch 1 von demjenigen nach (4) ebenfalls durch die kennzeichnenden Merkmale

und darüber hinaus durch die Kunststoffhohlprofile. Daher ist der Gegenstand des

Anspruchs 1 auch gegenüber demjenigen nach (4) neu.

Aus der DE 93 01 459 U1 (3) ist zwar - übereinstimmend mit dem Anspruch 1 - ein

Rolladenkasten zu entnehmen, dessen Kastenkörper 1 (Umfangsverkleidung) aus

Kunststoffhohlprofilen besteht, S 1, Z 5-16 iVm S 2, Z 9-11, bei dem aber trotzdem

die Kupplungselemente (Rastsitzverbindungen 3) nicht in die Kammern der Hohlprofile eingreifen, sondern außenseitig, Fig 1-3 sowie Anspruch 2, oder innenseitig, Anspruch 2, am Kastenkörper 1 angreifen. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auch gegenüber demjenigen nach der (3) neu.

Der zwar ebenfalls einen Rolladenkasten betreffenden DE 27 15 910 C2 (1) ist

nichts über die Stirnseiten des Rolladenkastens abschließende Wangen zu entnehmen. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 1 schon deshalb gegenüber

demjenigen nach der (3) neu.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist unstreitig gewerblich anwendbar und beruht gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Den nächstkommenden Stand der Technik stellen die vom Anmelder stammenden

DE 29 43 043 A1 (4) und DE 34 16 729 A1 (2) dar. Aus der Schrift (4), insbesondere S 9, 3. Abs und Fig 4, entnimmt der Fachmann zwar eine Zwischenwand 36

(Grenzwand) zwischen dem Rolladenbereich R und dem Gurtrollenbereich G als

einstückiger Bestandteil des an die Wange 31 angeformten und gegenüber dieser

zurückspringenden Gurtrollenkastens 32, 33 und 34, aber keine Angaben zu Verbindungsmitteln der Wange 31 mit den Verkleidungsbretter 42, 43 und 44 und zu

deren Material. Die als Weiterentwicklung von (4) anzusehende (2), Fig 4-9, zeigt

die der Zwischenwand nach (4) entsprechende Trennwand 17 (Grenzwand) zwar

nicht so deutlich als einstückig mit dem an die Wangen 16 angeformten Gurtrollengehäuse wie die (4) in Fig 4 und Angaben zu Verbindungsmitteln der Wange 16

mit den Brettern 11, 12, und 13 des Rolladenkastens fehlen auch in (2). Aber in

allen Figuren der (2) sind für den Fachmann Kunststoffhohlprofile mit Stegen und

Kammern für die Umfangsverkleidung des Rolladenkastens zu erkennen. Daher

stellt (2) den den Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 bildenden Stand der

Technik dar, wobei zur Verdeutlichung der Einstückigkeit der Trennwand 17 die

ältere, in der Beschreibungseinleitung von (2) abgehandelte (4), insbesondere die

Fig 4, mit heranzuziehen ist.

Weitergehende Anregungen zur anmeldungsgemäßen Gestaltung des Rolladenkastens, insbesondere der Verbindungsmittel der Wange mit den Brettern des

Rolladenkastens, sind diesen beiden Druckschriften nicht zu entnehmen. Auch

ihre – übereinstimmenden - Aufgaben geben dem Fachmann keine Veranlassung,

sich bei der Suche nach derartigen Verbindungsmitteln mit diesen Druckschriften

zu befassen, weil sie die Verbesserung der Abdichtung gegen Schall und Wärmeverlust zum Ziel haben, vgl. jeweils S 5, le seitenübergreifender Abs, in (2) und in

(4).

Verbindungsmittel zwischen Wangen und Umfangsverkleidung eines Rolladenkastens sind jedoch in der DE 93 01 459 U1 (3) beschrieben. Die dort angegebene

Aufgabe, S 2, Abs 2, befaßt sich aber nur mit der einfachen und schnellen Verbindung der Wangen mit der Umfangsverkleidung unter Verzicht auf Fremdmaterial

und läßt somit die der Anmeldung zugrundeliegende, darüber hinausgehende

Aufgabe nicht erkennen, daß der Rolladenkasten – zwar ebenfalls unter Verzicht

auf Fremdmaterial (z Bsp Schraubverbindungen) – aber auch bei Transport und

Einbau sowie im eingebauten Zustand bei starkem Winddruck unbeschadet, also

auch bei Verwindung stabil bleibt.

Der Rolladenkasten nach (3) weist einen Kastenkörper 1 (Umfangsverkleidung)

mit Verkleidungsbrettern aus Kunststoffhohlprofilen mit Stegen und Kammerprofilen, S 1, Z 13-16, auf und ist endseitig über innen- oder außenseitig des Kastenkörpers 1 angreifende Rastsitzverbindungen 3 (Kupplungselemente 1311) von

Kastendeckeln 2 (Wangen 131) abgeschlossen, Anspruch 2 von (3). Mit diesen

Verbindungsmitteln wird die erfindungsgemäße Aufgabe nicht gelöst, weil diese

freiliegenden Rastzungen 4 bei Verwindung des Rolladenkastens mit ihren Rastnasen 5 aus den Rastausnehmungen 6 mangels einer ihre Bewegung einschränkenden Gegenwand herausspringen können.

Der Fachmann wird daher durch die (3) nicht angeregt, sondern geradezu weggeführt, eine Anordnung wie nach der Lehre des Anspruchs 1 zu treffen , weil in

(3) trotz Kunststoffhohlprofilen deren Kammern für Verbindungsmittel nicht genutzt

werden. Der Fachmann mußte vielmehr den Rolladenkasten nach (2) mit den aus

(3) bekannten Kupplungselementen kombinieren und diese nicht außerhalb, sondern innerhalb der Kammern der stirnseitig offenen Hohlprofile angreifen lassen.

Darüber hinaus mußte er die Kupplungselemente auch noch in ihren Maßen auf

den Querschnitt der Kammern der Hohlprofile auslegen und bei der Montage eine

vorübergehende Verformung der Kupplungselemente1311 bzw der Kammerwandungen vorsehen, um zur Lösung der Aufgabe eine nahezu spielfreie, also auch

bei Verwindung stabile Verbindung der Wangen 131 mit der Umfangsverkleidung

zu erhalten. Dies bedurfte erfinderischer Überlegungen.

Die weiter abliegende (1) gibt dem Fachmann noch weniger Anregungen für eine

erfindungsgemäße Lösung der Aufgabe, weil sie – wie dargelegt – nichts über

stirnseitige Wangen und somit über deren Verbindungsmittel zum Rolladenkasten

aussagt. Zwar zeigt sie Kupplungsglieder (Rasthaken 18, Nut 20), welche jeweils

die Längsseiten der Bretter 4, 6 und 13 der Umfangsverkleidung miteinander rastend verbinden, aber der Fachmann hat keine Veranlassung, diese Art der Verbindung auf die offenen Stirnseiten von Brettern des Rolladenkastens zu übertragen, weil die Bretter keine Hohlprofile, also auch keine Kammern für die Aufnahme

von Kupplungsgliedern aufweisen und die Stirnseiten der Bretter mangels Erwähnung von dort angreifenden Kastendeckeln bzw Wangen in dieser Druckschrift

keine Rolle spielen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

4. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche weitere Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und können

daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls erteilt werden.

Dr. Henkel

Hotz

Harrer

Schmitz

prö