Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.01.2002 – 9 W (pat) 48/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 31 390

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,

Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene

Beschluß abgeändert und das Patent 43 31 390 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1-5

- Angepaßte Beschreibung Spalten 1-4

- Figuren 4-7

jeweils in der mündlichen Verhandlung überreicht,

- Figuren 1-3 nach Patentschrift.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 21. Juni 2000 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent-

und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 15. September 1993 unter

Inanspruchnahme der Prioritäten der Voranmeldungen in Japan JP P 270778/92

vom 16. September 1992 und JP P 201994/93 vom 23. Juli 1993 angemeldete

Patent mit der Bezeichnung

"Schiebedachvorrichtung"

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde

erhoben.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 5, die den erteilten Ansprüchen 1 bis 5.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Schiebedach für Kraftfahrzeuge mit einem Paar von Führungsschienen entlang denen eine Dachplatte zum Öffnen und Verschließen einer Öffnung im Fahrzeugdach mittels einer Betätigungseinrichtung verschiebbar ist, und von denen jede einstückig

mit jeweils einem Fortsatz ausgebildet ist, der jeweils einen Seitenabschnitt einer separaten Regenrinne auflagert, die einen einstückig mit den Seitenabschnitten ausgebildeten Endabschnitt

aufweist, der mit einem Befestigungsabschnitt für die Betätigungseinrichtung versehen ist.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Die Patentinhaberinnen tragen hierzu vor, daß das Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Sie beantragen,

das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, im übrigen die Beschwerde

zurückzuweisen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Sie macht geltend, daß die Merkmale des Patentanspruchs 1 durch die Kombination der Merkmale nach der DE 40 08 899 C1 bzw der DE 35 32 103 A1 mit denen

nach der DE 38 08 224 A1 nahegelegt seien.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1. Die Patentansprüche sind zulässig.

Die Patentansprüche 1 bis 5 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 1 bis 5. Der erteilte Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 4, 3. und 4.

Abs, sowie den ursprünglichen Figuren 2 und 5. Die erteilten Ansprüche 2 bis 5

entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5.

2. Das Patent betrifft ein Schiebedach für ein Kraftfahrzeug. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift wird es beim Stand der Technik nach der

JP 61-35005 B2 als nachteilig angesehen, daß durch die Materialdoppelung an

der Führungsschiene, dh das Übereinanderordnen von Fortsatz der Regenrinne

und Führungsschiene, welche funktionsbedingt selbst bereits eine vorbestimmte

Dicke aufweisen muß, die Kopffreiheit im Fahrgastraum deutlich beschränkt wird.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, ein Schiebedach zu schaffen, das einen besonders

flachen Aufbau hat und gleichzeitig gewährleistet, daß Wasser aus dem Bereich

des Schiebedachs zuverlässig abgeführt wird.

Dieses Problem wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst.

3. Das beanspruchte Schiebedach ist unstreitig neu.

Die Schiebedächer nach der DE 38 08 224 A1 und der US 5 052 744 weisen jeweils einen inneren Rahmen oder eine Basisplatte auf, die ein geschlossenes

Rechteck bilden, wobei diese Teile die Führungsschienen tragen. An dem Rahmen bzw der Basisplatte sind dann, im Gegensatz zum Patentgegenstand, die

Betätigungseinrichtungen für das Schiebedach befestigt.

Beim Schiebedach nach der JP 61-35 005 B2 ist die Regenrinne unterhalb der

Führungsschienen angeordnet und lagert nicht auf diesen auf. Die Regenrinne ist

an der Unterseite der Führungsschienen befestigt.

Die Schiebedächer nach der JP 3-227 U, der DE 40 14 487 C1, der

DE 40 12 635 A1, der DE 40 08 899 C1 und der DE 35 32 103 A1 weisen Regenrinnen auf, die jeweils nicht separat zu den Führungsschienen ausgebildet sind.

Regenrinne und Führungsschienen sind vielmehr einstückig miteinander ausgebildet.

4. Das beanspruchte Schiebedach ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 38 08 224 A1 zeigt ein Schiebedach für Kraftfahrzeuge, bei dem ein Paar

von Führungsschienen 6 vorgesehen ist, entlang denen die Dachplatte 3 zum Öffnen und Verschließen einer Öffnung 2 im Fahrzeugdach verschiebbar ist. Die Verschiebung der Dachplatte erfolgt mit einer Betätigungseinrichtung in Form eines

Motors 12. Beide Führungsschienen sind auf einer Sonnendachbasisplatte 4 befestigt, die einstückig aus zwei Seitenabschnitten und einem vorderen sowie einem

hinteren Ende besteht und am Fahrzeugdach angebracht ist. Die Betätigungseinrichtung bzw der Motor ist am hinteren Ende der Sonnendachbasisplatte vorgesehen. Eine separate Regenrinne 36, die sich über die ganze Länge des äußeren

Umfangs der Sonnendachbasisplatte erstreckt, ist auf der Sonnendachbasisplatte

und den Führungsschienen aufgelagert (Fig 2, Sp 6, Z 15-20). Die Regenrinne ist

einstückig ausgebildet und weist somit ebenfalls zwei Seitenabschnitte und Endabschnitte wie die Sonnendachbasisplatte auf. Wegen der Auflagerung der Regenrinne auf der Sonnendachbasisplatte muß sie nicht sehr steif ausgebildet sein.

In der Druckschrift ist nicht ausgeführt, wie die Führungsschienen auf der Sonnendachbasisplatte befestigt sind. Dies ist dem Wissen und Können des Fachmanns, hier eines Ingenieurs des Maschinenbaus mit beruflicher Erfahrung auf

dem Gebiet der Schiebedächer für Kraftfahrzeuge, anheimgestellt. Der Fachmann

trifft seine Befestigungswahl gemäß den vorliegenden Werkstoffen und den auftretenden Belastungen. Als Belastungen sind hier insbesondere auch Vibrationen

des Fahrzeugs zu beachten. Der Fachmann wird aus diesem Grund eine nicht

lösbare feste Verbindung der Teile Führungsschienen und Sonnendachbasisplatte

wählen, zB ein Verkleben der Teile. Das so entstehende Verbundteil ist als einstückig anzusehen. Bei diesem Verbundteil bildet das sich von den Führungsschienen seitlich nach außen erstreckende Teil der Sonnendachbasisplatte zu

diesen einen Fortsatz. Auf diesem Fortsatz ist dann die Regenrinne aufgelagert.

Der Fortsatz bzw die Sonnendachbasisplatte erstreckt sich aber nach wie vor nicht

nur entlang den Führungsschienen, sondern weist weiterhin vordere und hintere

Enden auf.

Der Fachmann erhält aus dieser Druckschrift jedoch keine Anregungen zur Lösung des Aufgabenteils des vorliegenden Patents, einen besonders flachen Aufbau des Dachs zu erzielen. Ausgehend von dieser Druckschrift bedurfte es zum

einen der Erkenntnis, daß auf die vorderen und hinteren Enden des Fortsatzes

bzw der Sonnendachbasisplatte verzichtet und hierdurch zusätzliche Kopffreiheit

in diesem Bereich erzielt werden kann. Zum anderen mußte noch erkannt werden,

daß dann die Regenrinne so umgestaltet werden kann, daß an dieser ein Befestigungsabschnitt für die Betätigungseinrichtung vorgesehen werden kann.

Eine Anregung hierzu vermittelt auch nicht die Schiebdachkonstruktion nach der

DE 40 08 899 C1. Dort sind Regenrinne 21 und Führungsschienen 19 einstückig

in einem Kunststoffrahmen vereinigt, der sich umlaufend um die Öffnung im Fahrzeugdach erstreckt und auf dieses aufgesetzt wird. Ein Befestigungsabschnitt 31,

32 für die Betätigungseinrichtung ist dabei am vorderen Ende des Rahmens vorgesehen, angrenzend an die Ausformung der Regenrinne. Die notwendige Festigkeit und Steifheit wird bei einem solchen Bauteil über Rippen und Stege erzielt.

Dabei wird dann, wenn das Teil in Gieß- oder Preßformen erzeugt wird, angestrebt, Masseanhäufungen zu vermeiden und die Wandstärke im Bauteil konstant

zu halten. Eine solche Rahmenkonstruktion ist daher grundsätzlich nicht geeignet,

um Dimensionierungsangaben oder Konstruktionshinweise für andere Bauteile -

hier speziell einer separaten Regenrinne beim Schiebedach nach der

DE 38 08 224 A1 - abzuleiten.

Dem Vorbringen der Einsprechenden, daß bei diesem Rahmen sich auch zusätzliche Kopffreiheit im Bereich des vorderen Spoilers ergibt, kann nicht gefolgt werden, da der Spoiler gemäß Fig 3 ausschließlich das Blech des Autodachs überdeckt und nicht bis in die Öffnung im Dach reicht.

Das Schiebedach nach der DE 35 32 103 A1 liegt noch weiter vom Beanspruchten

ab, wie das nach der DE 40 08 899 C1, um die notwendigen Anregungen für die

Befestigung der Betätigungseinrichtung zu vermitteln, da hier der Befestigungsabschnitt für die Betätigungseinrichtung in großem Abstand zur Regenrinne an einem Vorsprung des Rahmens angeordnet ist.

Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige

Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für

sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahezulegen.

Patentanspruch 1 ist daher beständig. Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen

zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1,

die nicht selbstverständlich sind, und haben daher ebenfalls Bestand.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

prö