Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 19 W (pat) 31/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 44 22 906
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. August 1999 aufgehoben.
Das Patent 44 22 906 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 31 - hat das auf die am
30. Juni 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 22 906 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betrieb eines Schließsystems für verschließbare Gegenstände" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 24. August 1999 aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Betrieb eines Schließsystems für verschließbare
Gegenstände (2), bei dem
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mittels eines einen Transponder (11) aufweisenden Schlüsselmoduls (10) codierte Signale (21, 22, 23) übertragen und empfangen
werden, mittels eines im oder am verschließbaren Gegenstand (2) angebrachten Schloßmoduls (30) die codierten Signale (21, 22) durch
eine Empfangseinheit (31) detektiert und durch eine Auswerteeinheit (33) verifiziert werden, Kontrollsignale (23) durch eine Sendeeinheit (32) ausgesandt werden und der Öffnungsvorgang bzw.
Schließvorgang des verschließbaren Gegenstands (2) durch eine
Steuereinheit (34) durchgeführt wird,
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vor dem Öffnen oder Verschließen des Gegenstands (2) eine
bidirektionale Datenübertragung zwischen Schlüsselmodul (10) und
Schloßmodul (30) vorgenommen wird, indem bei einer Annäherung
des Benutzers (1) an den verschließbaren Gegenstand (2) eines
der von der Sendeeinheit (32) ausgesandten Kontrollsignale (23)
vom Transponder (16) des Schlüsselmoduls (10) empfangen und
ausgewertet wird, und vom Transponder (16) ein Steuersignal (22)
an das Schloßmodul (30) übertragen wird, durch das die Steuereinheit (34) aktiviert wird
dadurch gekennzeichnet: im Schlüsselmodul (10) ist eine Fernbedienung (11) vorgesehen,
bei deren Betätigung ein Öffnungssignal bzw. Schließsignal (21)
abgegeben wird,
beim Empfang eines vom Schlüsselmodul (10) abgegebenen Öffnungssignals bzw Schließsignals (21) geht das Schloßmodul (30) in
einen Wartemodus über, in welchem die Kontrollsignale (23) ausgesendet werden.“
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Die Einsprechende ist der Meinung, daß sich das Verfahren zum Betreiben einer
Türverriegelungsanlage nach der WO 92/18732 A1 vom anspruchsgemäßen Verfahren lediglich darin unterscheide, daß beim bekannten Verfahren das Schloßmodul durch ein Signal des Anwesenheitsdetektors in den Wartemodus übergehe
und nicht durch ein Signal, das bei einer Betätigung einer Fernbedienung im
Schlüsselmodul abgegeben wird. Eine derartige Aktivierung eines Wartemodus
durch eine Fernbedienung im Schlüsselmodul sei jedoch aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 26 053 bekannt. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ergebe sich somit für den Fachmann auf naheliegende Weise aus dem Stand der
Technik und beruhe somit auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin führt aus, bei dem Verfahren nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 26 053 handle es sich um einen anderen Stand der Technik, da
dort im Schloßmodul nur ein Empfänger und im Schlüsselmodul nur ein Sender
vorgesehen sei, dh es werde lediglich eine unidirektionale Datenübertragung zwischen Schlüsselmodul und Schloßmodul vorgenommen. Beim Verfahren nach der
WO 92/18732 A1 sei im Schlüsselmodul zwar eine Fernbedienung vorgesehen,
bei deren Betätigung ein Öffnungssignal abgegeben werde; hierdurch werde aber
das Schloßmodul nicht, wie anspruchsgemäß vorgesehen, in einen Wartemodus
versetzt, in welchem Kontrollsignale ausgesendet werden, sondern es werde direkt eine Entriegelung der Tür vorgenommen. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von Fernsteuerungen bzw Fernbedienungen anzusehen, der mit ihrer Anwendung bei Schließsystemen, insbesondere von Kraftfahrzeugen, vertraut ist.
Aus der WO 92/18732 A1 ist in Zusammenhang mit der dort beschriebenen Vorrichtung auch ein Verfahren zum Betrieb einer Türverriegelungsanlage, also eines
Schließsystems für verschließbare Gegenstände bekannt. Das bekannte Schließsystem weist mit dem zweiten Teil 11 ein Schlüsselmodul und mit dem ersten
Teil 10 ein Schlossmodul auf, das im oder am verschließbaren Gegenstand angebracht ist (Zusammenfassung, Fig 1). Im Schlüsselmodul 11 werden mittels eines
Transponders (Empfänger 31, Sender 34) codierte Signale übertragen und empfangen (S 5 Abs 2). Im Schloßmodul 10 werden durch eine Empfangseinheit
(Empfänger 22) die codierten Signale detektiert (S 5 Abs 1), durch eine signalverarbeitende Anordnung 19 mit erstem Dekodierer 23 als Auswerteeinheit verifiziert,
durch eine Sendeeinheit (Sender 19) Kontrollsignale ausgesandt (S 4 le Abs) und
durch eine Steuereinheit (Steuerteil 24) der Öffnungsvorgang bzw Schließvorgang
des verschließbaren Gegenstandes durchgeführt (S 5 Abs 1).
Innerhalb eines vorgebbaren Abstandes (S 2 Abs 1, S 7 letzter Abs), dh bei einer
Annäherung des Benutzers an den verschließbaren Gegenstand, also vor dem
Öffnen des Gegenstandes 12 werden vom Transponder (Empfänger 31) des
Schlüsselmoduls 11 Kontrollsignale empfangen und ausgewertet, die von der
Sendeeinheit 19 des Schloßmoduls 10 ausgesandt worden sind (S 7 Abs 2 Mitte).
Vom Transponder (Sender 34) wird dann ein Steuersignal an das Schloßmodul 10
übertragen (S 7 Abs 2 1. Hälfte) und durch dieses Steuersignal wird die Steuereinheit 24 in der signalverarbeitenden Anordnung 19 aktiviert (S 7 Abs 2 Anfang).
Es wird demnach bei dem bekannten Verfahren ebenfalls eine bidirektionale Datenübertragung zwischen Schlüsselmodul 11 und Schloßmodul 10 vorgenommen
(S 7 le Abs).
Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist demnach -unbestritten und wie auch in
der Patentschrift Spalte 1 Zeilen 29 bis 36 angegeben- aus der WO 92/18732 A1
bekannt.
Bei dem bekannten Verfahren ist in weiterer Übereinstimmung mit dem Verfahren
des Patentanspruchs 1 mit dem manuell betätigbaren Schalter 37 im Schlüsselmodul 11 eine Fernbedienung vorgesehen, bei deren Betätigung ein Öffnungssignal abgegeben wird (S 10 letzter Abs). Wenn bei der bekannten Türverriegelungsanlage vom Anwesenheitsdetektor 15 ein Anwesenheitssignal 16 abgegeben wird,
wird der Sender 19 des Schloßmoduls 10 aktiviert (S 12 Abs 2), dh beim Empfang
eines bestimmten Signals geht auch das bekannte Schloßmodul 10 in einen anspruchsgemäß als "Wartemodus" bezeichneten Modus über, in welchem die Kontrollsignale ausgesendet werden.
Mithin unterscheidet sich das anspruchsgemäße von diesem bekannten Verfahren
dadurch, daß beim Empfang des vom Schlüsselmodul abgegebenen anspruchsgemäßen Öffnungssignals das Schloßmodul in den Wartemodus übergeht, in welchem die Kontrollsignale ausgesendet werden.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt.
Ausgehend von dem Verfahren, wie es aus der WO 92/18732 A 1 bekannt ist, wird
der Fachmann in der Praxis vor die Aufgabe gestellt, ein einfaches Verfahren zum
Betrieb eines Schließsystems anzugeben, bei dem ein ungewollter oder versehentlicher Öffnungsvorgang weitgehend verhindert wird (PS Sp 1, Z 45 bis 49),
ohne erfinderische Überlegungen daran denken, statt des Anwesenheitssignals
des Anwesenheitsdetektors das vom Schlüsselmodul abgegebene Öffnungssignal
zu verwenden, um das Schloßmodul in den Wartemodus zu versetzen, in dem die
Kontrollsignale ausgesendet werden.
Denn der Fachmann erkennt ohne weiteres, daß der bekannte automatisch arbeitende Anwesenheitsdetektor stets ein Anwesenheitssignal sendet, wenn sich
eine Person, also nicht nur der Benutzer, in der Nähe des Schließsystems befindet, und somit das Schloßmodul häufig ungewollt in den Wartemodus übergeht.
Ferner kann es zu ungewollten Öffnungsvorgängen des Schließsystems kommen,
wenn der Benutzer mit dem Schlüsselmodul ohne Öffnungsabsicht am Schließsystem vorbeigeht. Zur Vermeidung dieses Nachteils des bekannten Verfahrens
ist es für den Fachmann naheliegend, statt eines automatisch erzeugten Anwesenheitssignals ein vom Benutzer bewußt erzeugtes Signal zu verwenden, zB das
beim bekannten Verfahren beschriebene Öffnungssignal, das bei einer Betätigung
der Fernbedienung im Schlüsselmodul abgegeben wird. Dem Fachmann ist insbesondere auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 26 053 eine derartige
Vorgehensweise bei der Fernbedienung eines Schließsystems bekannt
(Zusammenfassung):
im Schlüsselmodul 1
ist dort eine Fernbedienung A
vorgesehen, bei deren Betätigung ein Öffnungssignal abgegeben wird und beim
Empfang des vom Schlüsselmoduls 1 abgegebenen Öffnngssignals geht das
Schloßmodul 3 in einen Wartemodus über.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig und Patentanspruch 1 nicht gewährbar. Nach dessen Fortfall teilen die Unteransprüche 2 bis 8
dessen Schicksal.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Na