Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 19 W (pat) 31/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 44 22 906

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. August 1999 aufgehoben.

Das Patent 44 22 906 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 31 - hat das auf die am

30. Juni 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 22 906 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betrieb eines Schließsystems für verschließbare Gegenstände" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 24. August 1999 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Betrieb eines Schließsystems für verschließbare

Gegenstände (2), bei dem

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mittels eines einen Transponder (11) aufweisenden Schlüsselmoduls (10) codierte Signale (21, 22, 23) übertragen und empfangen

werden, mittels eines im oder am verschließbaren Gegenstand (2) angebrachten Schloßmoduls (30) die codierten Signale (21, 22) durch

eine Empfangseinheit (31) detektiert und durch eine Auswerteeinheit (33) verifiziert werden, Kontrollsignale (23) durch eine Sendeeinheit (32) ausgesandt werden und der Öffnungsvorgang bzw.

Schließvorgang des verschließbaren Gegenstands (2) durch eine

Steuereinheit (34) durchgeführt wird,

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vor dem Öffnen oder Verschließen des Gegenstands (2) eine

bidirektionale Datenübertragung zwischen Schlüsselmodul (10) und

Schloßmodul (30) vorgenommen wird, indem bei einer Annäherung

des Benutzers (1) an den verschließbaren Gegenstand (2) eines

der von der Sendeeinheit (32) ausgesandten Kontrollsignale (23)

vom Transponder (16) des Schlüsselmoduls (10) empfangen und

ausgewertet wird, und vom Transponder (16) ein Steuersignal (22)

an das Schloßmodul (30) übertragen wird, durch das die Steuereinheit (34) aktiviert wird

dadurch gekennzeichnet: im Schlüsselmodul (10) ist eine Fernbedienung (11) vorgesehen,

bei deren Betätigung ein Öffnungssignal bzw. Schließsignal (21)

abgegeben wird,

beim Empfang eines vom Schlüsselmodul (10) abgegebenen Öffnungssignals bzw Schließsignals (21) geht das Schloßmodul (30) in

einen Wartemodus über, in welchem die Kontrollsignale (23) ausgesendet werden.“

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Die Einsprechende ist der Meinung, daß sich das Verfahren zum Betreiben einer

Türverriegelungsanlage nach der WO 92/18732 A1 vom anspruchsgemäßen Verfahren lediglich darin unterscheide, daß beim bekannten Verfahren das Schloßmodul durch ein Signal des Anwesenheitsdetektors in den Wartemodus übergehe

und nicht durch ein Signal, das bei einer Betätigung einer Fernbedienung im

Schlüsselmodul abgegeben wird. Eine derartige Aktivierung eines Wartemodus

durch eine Fernbedienung im Schlüsselmodul sei jedoch aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 26 053 bekannt. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ergebe sich somit für den Fachmann auf naheliegende Weise aus dem Stand der

Technik und beruhe somit auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin führt aus, bei dem Verfahren nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 26 053 handle es sich um einen anderen Stand der Technik, da

dort im Schloßmodul nur ein Empfänger und im Schlüsselmodul nur ein Sender

vorgesehen sei, dh es werde lediglich eine unidirektionale Datenübertragung zwischen Schlüsselmodul und Schloßmodul vorgenommen. Beim Verfahren nach der

WO 92/18732 A1 sei im Schlüsselmodul zwar eine Fernbedienung vorgesehen,

bei deren Betätigung ein Öffnungssignal abgegeben werde; hierdurch werde aber

das Schloßmodul nicht, wie anspruchsgemäß vorgesehen, in einen Wartemodus

versetzt, in welchem Kontrollsignale ausgesendet werden, sondern es werde direkt eine Entriegelung der Tür vorgenommen. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von Fernsteuerungen bzw Fernbedienungen anzusehen, der mit ihrer Anwendung bei Schließsystemen, insbesondere von Kraftfahrzeugen, vertraut ist.

Aus der WO 92/18732 A1 ist in Zusammenhang mit der dort beschriebenen Vorrichtung auch ein Verfahren zum Betrieb einer Türverriegelungsanlage, also eines

Schließsystems für verschließbare Gegenstände bekannt. Das bekannte Schließsystem weist mit dem zweiten Teil 11 ein Schlüsselmodul und mit dem ersten

Teil 10 ein Schlossmodul auf, das im oder am verschließbaren Gegenstand angebracht ist (Zusammenfassung, Fig 1). Im Schlüsselmodul 11 werden mittels eines

Transponders (Empfänger 31, Sender 34) codierte Signale übertragen und empfangen (S 5 Abs 2). Im Schloßmodul 10 werden durch eine Empfangseinheit

(Empfänger 22) die codierten Signale detektiert (S 5 Abs 1), durch eine signalverarbeitende Anordnung 19 mit erstem Dekodierer 23 als Auswerteeinheit verifiziert,

durch eine Sendeeinheit (Sender 19) Kontrollsignale ausgesandt (S 4 le Abs) und

durch eine Steuereinheit (Steuerteil 24) der Öffnungsvorgang bzw Schließvorgang

des verschließbaren Gegenstandes durchgeführt (S 5 Abs 1).

Innerhalb eines vorgebbaren Abstandes (S 2 Abs 1, S 7 letzter Abs), dh bei einer

Annäherung des Benutzers an den verschließbaren Gegenstand, also vor dem

Öffnen des Gegenstandes 12 werden vom Transponder (Empfänger 31) des

Schlüsselmoduls 11 Kontrollsignale empfangen und ausgewertet, die von der

Sendeeinheit 19 des Schloßmoduls 10 ausgesandt worden sind (S 7 Abs 2 Mitte).

Vom Transponder (Sender 34) wird dann ein Steuersignal an das Schloßmodul 10

übertragen (S 7 Abs 2 1. Hälfte) und durch dieses Steuersignal wird die Steuereinheit 24 in der signalverarbeitenden Anordnung 19 aktiviert (S 7 Abs 2 Anfang).

Es wird demnach bei dem bekannten Verfahren ebenfalls eine bidirektionale Datenübertragung zwischen Schlüsselmodul 11 und Schloßmodul 10 vorgenommen

(S 7 le Abs).

Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist demnach -unbestritten und wie auch in

der Patentschrift Spalte 1 Zeilen 29 bis 36 angegeben- aus der WO 92/18732 A1

bekannt.

Bei dem bekannten Verfahren ist in weiterer Übereinstimmung mit dem Verfahren

des Patentanspruchs 1 mit dem manuell betätigbaren Schalter 37 im Schlüsselmodul 11 eine Fernbedienung vorgesehen, bei deren Betätigung ein Öffnungssignal abgegeben wird (S 10 letzter Abs). Wenn bei der bekannten Türverriegelungsanlage vom Anwesenheitsdetektor 15 ein Anwesenheitssignal 16 abgegeben wird,

wird der Sender 19 des Schloßmoduls 10 aktiviert (S 12 Abs 2), dh beim Empfang

eines bestimmten Signals geht auch das bekannte Schloßmodul 10 in einen anspruchsgemäß als "Wartemodus" bezeichneten Modus über, in welchem die Kontrollsignale ausgesendet werden.

Mithin unterscheidet sich das anspruchsgemäße von diesem bekannten Verfahren

dadurch, daß beim Empfang des vom Schlüsselmodul abgegebenen anspruchsgemäßen Öffnungssignals das Schloßmodul in den Wartemodus übergeht, in welchem die Kontrollsignale ausgesendet werden.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt.

Ausgehend von dem Verfahren, wie es aus der WO 92/18732 A 1 bekannt ist, wird

der Fachmann in der Praxis vor die Aufgabe gestellt, ein einfaches Verfahren zum

Betrieb eines Schließsystems anzugeben, bei dem ein ungewollter oder versehentlicher Öffnungsvorgang weitgehend verhindert wird (PS Sp 1, Z 45 bis 49),

ohne erfinderische Überlegungen daran denken, statt des Anwesenheitssignals

des Anwesenheitsdetektors das vom Schlüsselmodul abgegebene Öffnungssignal

zu verwenden, um das Schloßmodul in den Wartemodus zu versetzen, in dem die

Kontrollsignale ausgesendet werden.

Denn der Fachmann erkennt ohne weiteres, daß der bekannte automatisch arbeitende Anwesenheitsdetektor stets ein Anwesenheitssignal sendet, wenn sich

eine Person, also nicht nur der Benutzer, in der Nähe des Schließsystems befindet, und somit das Schloßmodul häufig ungewollt in den Wartemodus übergeht.

Ferner kann es zu ungewollten Öffnungsvorgängen des Schließsystems kommen,

wenn der Benutzer mit dem Schlüsselmodul ohne Öffnungsabsicht am Schließsystem vorbeigeht. Zur Vermeidung dieses Nachteils des bekannten Verfahrens

ist es für den Fachmann naheliegend, statt eines automatisch erzeugten Anwesenheitssignals ein vom Benutzer bewußt erzeugtes Signal zu verwenden, zB das

beim bekannten Verfahren beschriebene Öffnungssignal, das bei einer Betätigung

der Fernbedienung im Schlüsselmodul abgegeben wird. Dem Fachmann ist insbesondere auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 26 053 eine derartige

Vorgehensweise bei der Fernbedienung eines Schließsystems bekannt

(Zusammenfassung):

im Schlüsselmodul 1

ist dort eine Fernbedienung A

vorgesehen, bei deren Betätigung ein Öffnungssignal abgegeben wird und beim

Empfang des vom Schlüsselmoduls 1 abgegebenen Öffnngssignals geht das

Schloßmodul 3 in einen Wartemodus über.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist somit nicht patentfähig und Patentanspruch 1 nicht gewährbar. Nach dessen Fortfall teilen die Unteransprüche 2 bis 8

dessen Schicksal.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Na