Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 32 W (pat) 9/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 38 691 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Oktober 2000 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 14. August 1997 angemeldete und am 8. Juni 1998 für
Kosmetik- und Körperpflegemittel; Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Druckereierzeugnisse; Ausbildung zur Diätberaterin
eingetragene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 4. November 1996 für
Arzneimittel und diätetische Lebensmittel für medizinische
Zwecke, diätetische Erzeugnisse
für nichtmedizinische
Zwecke auf der Basis von Vitaminen und Mineralstoffen
eingetragene Wortmarke 395 49 760
Naturafit
beschränkt auf die Waren
Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Kosmetik- und
Körperpflegemittel.
Nach Erhebung des Widerspruchs richtete die Markeninhaberin am 7. Dezember 1998 ein Schreiben folgenden Inhalts an das Deutsche Patentamt:
"Ich akzeptiere den Widerspruch und werde keine weiteren Maßnahmen ergreifen".
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 fragte die Markenstelle bei der Markeninhaberin an, ob das vorbezeichnete Schreiben als Antrag auf Löschung der Marke
verstanden werden solle und bat gleichzeitig um kurze Mitteilung hierzu. Nachdem
keine Stellungnahme einging, hat das Deutsche Patent- und Markenamt den
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Er weist darauf hin, dass die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 auf ihre Marke im angegriffenen Umfang verzichtet hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Durch Verzicht der Markeninhaberin auf
die angegriffene Marke im Umfang des Widerspruchs war dieser erledigt und der
angefochtene Beschluss der Markenstelle gegenstandslos.
Das Schreiben der Markeninhaberin vom 7. Dezember 1998 ist als Teilverzicht auf
die Marke hinsichtlich der Waren "Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Kosmetik- und Körperpflegemittel" auszulegen. Auch bei der Auslegung von Erklärungen im Marken-Eintragungsverfahren gelten die Regeln für die Auslegung von
Willlenserklärungen (§ 133 BGB) entsprechend. Dabei ist der wirkliche Wille der
Beteiligten zu erforschen. Es kommt also insbesondere auf den erklärten Willen,
den Standpunkt des Erklärungsempfängers und die ihm erkennbaren Umstände
an. Bestehen Zweifel, ist dahin auszulegen, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenslage der Beteiligten entspricht (vgl Thomas/Putzo, ZPO,
21. Aufl Einleitung III Rdn 16). Aus dem ausdrücklichen "Akzeptieren" des Widerspruchs im erfolgten Umfang ist – dem Interesse der Markeninhaberin entsprechend - zu entnehmen, dass ein Markenrecht insoweit nicht mehr gewollt war; der
wirkliche Wille ging damit auf einen Teilverzicht. Daran ändert auch die Bitte der
Markenstelle um Klarstellung nichts, da der wirkliche Wille der Markeninhaberin
durch ihre Erklärung deutlich zum Ausdruck kam. Wie letztlich auch dadurch, dass
sie auf die Beschwerde nicht reagiert und sich nicht mehr zur Sache geäußert hat.
Wegen des Verzichts auf die Marke fehlte der Entscheidung der Markenstelle die
Grundlage, weshalb sie aufzuheben war.
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Abb. 1
br/Fa