Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 32 W (pat) 9/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 38 691 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Oktober 2000 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 14. August 1997 angemeldete und am 8. Juni 1998 für

Kosmetik- und Körperpflegemittel; Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Druckereierzeugnisse; Ausbildung zur Diätberaterin

eingetragene Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der seit 4. November 1996 für

Arzneimittel und diätetische Lebensmittel für medizinische

Zwecke, diätetische Erzeugnisse

für nichtmedizinische

Zwecke auf der Basis von Vitaminen und Mineralstoffen

eingetragene Wortmarke 395 49 760

Naturafit

beschränkt auf die Waren

Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Kosmetik- und

Körperpflegemittel.

Nach Erhebung des Widerspruchs richtete die Markeninhaberin am 7. Dezember 1998 ein Schreiben folgenden Inhalts an das Deutsche Patentamt:

"Ich akzeptiere den Widerspruch und werde keine weiteren Maßnahmen ergreifen".

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 fragte die Markenstelle bei der Markeninhaberin an, ob das vorbezeichnete Schreiben als Antrag auf Löschung der Marke

verstanden werden solle und bat gleichzeitig um kurze Mitteilung hierzu. Nachdem

keine Stellungnahme einging, hat das Deutsche Patent- und Markenamt den

Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Er weist darauf hin, dass die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 auf ihre Marke im angegriffenen Umfang verzichtet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Durch Verzicht der Markeninhaberin auf

die angegriffene Marke im Umfang des Widerspruchs war dieser erledigt und der

angefochtene Beschluss der Markenstelle gegenstandslos.

Das Schreiben der Markeninhaberin vom 7. Dezember 1998 ist als Teilverzicht auf

die Marke hinsichtlich der Waren "Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Kosmetik- und Körperpflegemittel" auszulegen. Auch bei der Auslegung von Erklärungen im Marken-Eintragungsverfahren gelten die Regeln für die Auslegung von

Willlenserklärungen (§ 133 BGB) entsprechend. Dabei ist der wirkliche Wille der

Beteiligten zu erforschen. Es kommt also insbesondere auf den erklärten Willen,

den Standpunkt des Erklärungsempfängers und die ihm erkennbaren Umstände

an. Bestehen Zweifel, ist dahin auszulegen, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenslage der Beteiligten entspricht (vgl Thomas/Putzo, ZPO,

21. Aufl Einleitung III Rdn 16). Aus dem ausdrücklichen "Akzeptieren" des Widerspruchs im erfolgten Umfang ist – dem Interesse der Markeninhaberin entsprechend - zu entnehmen, dass ein Markenrecht insoweit nicht mehr gewollt war; der

wirkliche Wille ging damit auf einen Teilverzicht. Daran ändert auch die Bitte der

Markenstelle um Klarstellung nichts, da der wirkliche Wille der Markeninhaberin

durch ihre Erklärung deutlich zum Ausdruck kam. Wie letztlich auch dadurch, dass

sie auf die Beschwerde nicht reagiert und sich nicht mehr zur Sache geäußert hat.

Wegen des Verzichts auf die Marke fehlte der Entscheidung der Markenstelle die

Grundlage, weshalb sie aufzuheben war.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Abb. 1

br/Fa