Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.01.2002 – 21 W (pat) 68/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 01 419.4-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Strößner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse G 01 S des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 28. Mai 1999 wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die am 20. Januar 1993 unter der Bezeichnung "Funkmeßverfahren und Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens" beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte und am 21. Juli 1994 offengelegte Patentanmeldung wurde von der

Prüfungsstelle für Klasse G01S mit Beschluß vom 28. Mai 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 in

der ursprünglichen Fassung sei nicht patentfähig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen.

Es gelten die Patentansprüche 1 bis 14 in der ursprünglichen Fassung, von denen

die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 folgenden Wortlaut haben:

1. Funkmeßverfahren, insbesondere Radarverfahren, mit

Charakterisierung von erfaßten Zielen, Störungen oder anderen Funksignalquellen mittels gemessener und ausgewerteter Polarisations-Streumatrizen M der Ziele, Störungen bzw.

Funksignalquellen unter Miteinbeziehung einer Sendeantennensystemmatrix AS und einer Empfangsantennensystemmatrix AE, die außer den polarisationsabhängigen Faktoren

der Sende- bzw. Empfangsantenne gegebenenfalls auch

noch andere polarisationsabhängige Faktoren, z.B. bezüglich

des Übertragungswegs, enthalten,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die jeweils gesuchte reine Zielstreumatrix Z bzw. Funksignalquellenmatrix S aus der gemessenen Matrix M durch

eine Rücktransformation

Z = AE

-1 · M · AS

-1

bzw.

S = AS

-1 · AE

-1 · M

mit den über die Einheitsmatrix I mit den Hauptdiagonalelementen = 1 und den Nebendiagonalelementen = 0 definierten inversen Matrixen

AE · AE

-1 = I = AS · AS

-1

erzeugt wird, wobei die Antennensystemmatrixen AE und AS

aus vorhergehenden Messungen oder sonstigem Vorwissen

bestimmt worden sind, und daß eine Signalverarbeitung vor

dem Sender mit dem Ergebnis

ES = AS · AS

-1 · US

' = US

'

in Verbindung mit einer Signalnachverarbeitung nach dem

Empfänger mit dem Ergebnis

UE

' = AE

-1 · AE · EE = EE

durchgeführt wird, wobei ES der Sende-Feldstärkevektor am ' der

Zielort, EE der Empfangs-Feldstärkevektor am Zielort, US

Signalvektor am Sendereingang vor der Signalvorverarbei- ' der Signalvektor am Empfängerausgang nach

tung und UE

der Signalnachverarbeitung sind.

2. Funkmeßverfahren, insbesondere Radarverfahren, mit

Charakterisierung von erfaßten Zielen, Störungen oder anderen Funksignalquellen mittels gemessener und ausgewerteter Polarisations-Streumatrizen M der Ziele, Störungen bzw.

Funksignalquellen unter Miteinbeziehung einer Sendeantennensystemmatrix AS und einer Empfangsantennensystemmatrix AE, die außer den polarisationsabhängigen Faktoren

der Sende- bzw. Empfangsantenne gegebenenfalls auch

noch andere polarisationsabhängige Faktoren, z.B. bezüglich

des Übertragungswegs, enthalten,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die jeweils gesuchte reine Zielstreumatrix Z bzw. Funksignalquellenmatrix S aus der gemessenen Matrix M durch

eine Rücktransformation

Z = AE

-1 · M · AS

-1

bzw.

S = AS

-1 · AE

-1 · M

mit den über die Einheitsmatrix I mit den Hauptdiagonalelementen = 1 und den Nebendiagonalelementen = 0 definierten inversen Matrixen

AE · AE

-1 = I = AS · AS

-1

erzeugt wird, wobei die Antennensystemmatrixen AE und AS

aus vorhergehenden Messungen oder sonstigem Vorwissen

bestimmt worden sind, und daß die gesamte Rücktransformation mit den inversen Sende- und Empfangssystemmatri- -1 gemeinsam im Rahmen der sich im allge-

-1 bzw. AE

zen AS

meinen an den Empfänger anschließenden Signalverarbeitung durchgeführt wird mit dem Ergebnis

ES = AS · US

' und = UE

' = (AS

-1 · AE

-1) · AE · EE,

Empfangs-Feldstärkevektor am Zielort, US

wobei ES der Sende-Feldstärkevektor am Zielort, EE der ' der Signalvektor ' der

am Sendereingang vor der Signalvorverarbeitung und UE

Signalvektor am Empfängerausgang nach der Signalnachverarbeitung sind.

Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hat die im Erteilungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Argumente überprüft und sieht keinen Grund

für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Anmelderin hat sich im

Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und somit nichts vorgebracht, was

zu einer von dem Beschluß abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit des

jeweiligen Gegenstands der Patentansprüche 1 und 2 im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik führen könnte.

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Strößner

Fa