Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.01.2002 – 1 ZA (pat) 12/01

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In dem Akteneinsichtsverfahren

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das europäische Patent 0 391 225

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/00

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Januar 2002 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden

sowie der Richter Dr.-Ing. Barton und Dr. Hacker

beschlossen:

Der Akteneinsichtsantrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

1 Ni 22/00. Sie hat ihren Antrag auf das das erstinstanzliche Verfahren abschließende Urteil beschränkt.

Die Antragsgegnerin II hat sich nicht zu dem Antrag geäußert.

Die Antragsgegnerin I ist dem Gesuch mit der Begründung entgegengetreten, daß

nicht nur in den schriftsätzlichen Äußerungen der Parteien des genannten Nichtigkeitsverfahrens, sondern auch in dem Urteil des Senats vom 17. Juli 2001 im Zusammenhang mit der von der Klägerin (hier Antragsgegnerin II) behaupteten offenkundigen Vorbenutzung betriebsinterne Vorgänge behandelt worden seien.

Die Antragstellerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die begehrte Einsicht in das Urteil vom 17. Juli 2001 unterliegt den für die Akteneinsicht allgemein geltenden Bestimmungen des § 99 Abs. 3 PatG

(vgl

Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 99 Rn 30). Danach ist die Einsicht grundsätzlich frei, sofern nicht ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ist dies der Fall, hat eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers stattzufinden, soweit solche geltend gemacht worden sind. Hat der

Antragsteller keine die Akteneinsicht rechtfertigenden Interessen vorgetragen, so

kann schon eine pauschalere Behauptung eines Gegeninteresses genügen, um

das geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht zu Fall zu bringen (BGH GRUR

2001, 143 f "Akteneinsicht XV"). Nach diesen Grundsätzen ist die beantragte Akteneinsicht zu verwehren. Die Antragsgegnerin I hat – zutreffend – darauf hingewiesen, daß in dem Senatsurteil vom 17. Juli 2001 betriebsinterne Vorgänge der

Beklagten behandelt werden. Insoweit ist ein gewisses Geheimhaltungsinteresse

nachvollziehbar dargetan. Auf ein demgegenüber höher zu bewertendes Interesse

hat sich die Antragsstellerin nicht berufen. Insoweit muß die gebotene Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfallen.

Dr. Landfermann

Dr. Barton

Hacker

Na