Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.01.2002 – 15 W (pat) 5/99

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 5/99

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats

für Arzneimittel 197 75 090.7

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 21. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, Harrer und Dr. Egerer 10.99

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis

zur Entscheidung des beim Bundesgerichtshof unter dem

Aktenzeichen X ZB 12/01 anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgesetzt.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß der Patentabteilung 44 vom 12. Oktober 1998:

1. den Antrag der Anmelderin auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

für Arzneimittel zum DE-Grundpatent 36 69 153 gemäß § 49a des Patentgesetzes

im Umfang des Hauptantrages vom 24. Juni 1998 – gerichtet auf Sertindol und

seine Säureadditionssalze – zurückgewiesen.

2. dem Hilfsantrag der Anmelderin vom 24. Juni 1998 (ausdrücklich wiederholt

mit Schriftsatz vom 21. September 1998), welcher auf die Erteilung eines Schutzzertifikats für Sertindol gerichtet ist, stattgegeben.

Gegen diesen am 26. Oktober 1998 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin am

26. November 1998 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung

eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Hauptantrag weiterverfolgt.

Wegen Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist der Anmelderin entsprechend ihrem Antrag vom 1. April 1999 mit Senatsbeschluß vom

11. Oktober 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 26. November 1998 hat die Anmelderin

insbesondere geltend gemacht, daß die Voraussetzungen der Verordnung

Nr 1768/92 EWG des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel auch für "Sertindol und seine Säureadditionssalze" erfüllt

seien. Der Begriff "Wirkstoff" im Rahmen dieser Verordnung bezeichne nämlich

die pharmakologisch aktive Base einschließlich ihrer Derivate (Säureadditionssalze), so daß ein Schutzzertifikat in diesem Umfang auch nach der im Schrifttum

vertretenen Auffassung zu erteilen sei.

Mit Zwischenbescheid vom 11. Oktober 2001 ist die Anmelderin auf die Entscheidung in Sachen 15 W (pat) 40/95 (Sumatriptan) vom 2. November 2000 hingewiesen worden, die nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 12/01 anhängig ist (BlPMZ 2001,

193, BPatGE 44, 8). Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 hinsichtlich des geltenden Hauptantrags die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung dieses

beim Bundesgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens beantragt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1) Die beantragte Aussetzung ist in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO

zulässig.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz

oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

Diese Vorschrift findet im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach § 99 PatG

entsprechend Anwendung (Schulte, PatG, 5. Aufl, vor § 35, Rdnr 53, § 99 Rdnr 2).

Verhindert werden soll durch die Aussetzung eine doppelte Prüfung derselben

Fragen in mehreren Verfahren, was der Prozeßökonomie dient und einander

widersprechende Entscheidungen vermeiden hilft, auch wenn durch die Aussetzung das Verfahren verzögert wird. Diesen Nachteil hat der Gesetzgeber in Kauf

genommen (BGH NJW 1998, 1957; Peters in: Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 2. Aufl 2000, § 148, Rdn 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl 1994,

§ 148, Rdnr 4 f).

Zwar betrifft das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof kein

Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern Rechtsfragen. Daß ein solcher Fall in

§ 148 ZPO nicht angesprochen ist, schließt eine entsprechende Anwendung

jedoch nicht aus, wenn sie durch eine gleichgelagerte Interessenlage gerechtfertigt erscheint.

Eine Aussetzung des Verfahrens aus prozeßökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO hält der Bundesgerichtshof beispielsweise für

zulässig bei bereits anhängiger anderweitiger Verfassungsbeschwerde zur gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BGH, Beschluß vom 25. März 1998

- Az: VIII ZR 337/97 – NJW 1998, 1957; bestätigt durch BGH-Beschluß vom

18. Juli 2000 - Az: VIII ZR 323/99, dokumentiert in juris mit Hinweis auf die Fundstelle RdE 2001, 20-21, vgl auch die zustimmende Inbezugnahme von BGH NJW

1998, 1957 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2000 - Az: 1 BvR 1392/99, dokumentiert in juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist

§ 148 ZPO über seinen Wortlaut hinaus auf entsprechende Fallgestaltungen entsprechend anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht hat daher in seiner Entscheidung vom 18. September 1997 die Aussetzung bejaht wegen eines demnächst

vom selben Senat zu entscheidenden Musterprozesses über eine Rechtsfrage (vgl

BAG 3. Senat, Az: 3 AZB 27/92, dokumentiert in juris). Unter Berufung auf die vorgenannte Entscheidung (Aussetzung wegen Musterprozeß) hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 4. Kammer, in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - Az: 4 (8) Ta 288/97 - die Aussetzung wegen demnächst zu erwartender

Klärung von Rechtsfragen durch das BAG, die für andere bei unteren Instanzgerichten allein streitentscheidend sind, bejaht (dokumentiert in juris).

Im Falle eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens gemäß

Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) erfolgt die Aussetzung durch deutsche

Gerichte in analoger Anwendung des § 148 ZPO bzw § 94 VwGO. Es ist anerkannt, daß zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen diese Aussetzung

auch dann in Betracht kommt, wenn das aussetzende Gericht nicht selbst vorlegen, sondern nur die Entscheidung im Hinblick auf bereits nach Art 177 EGV vorgelegte Parallelverfahren abwarten möchte (vgl Koenig/Sander, Einführung in das

EG-Prozeßrecht, Tübingen 1997, S 227 Rdnr 453 mwN).

Dementsprechend hat der 3. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluß vom

30. November 2000 - Az: 3 Ni 50/98 (EU) - bereits entschieden, daß ein beim Bundespatentgericht anhängiges Nichtigkeitsverfahren mit dem Begehren, ein ergänzendes Schutzzertifikat für nichtig zu erklären, mit Rücksicht auf ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorlageverfahren, das zwar ein anderes ergänzendes Schutzzertifikat, aber dieselben Rechtsfragen zur Auslegung der EG-

VO 1768/92 betrifft, in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt

werden kann (BPatGE 43, 225).

2) Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält der Senat die Aussetzung

des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO für angemessen und aus prozeßökonomischen Gründen für geboten.

In seinem Beschluß vom 2. November 2000 (15 W (pat) 40/95 "Sumatriptan") ist

der Senat bei seiner Analyse des Urteils des EuGH vom 16. September 1999,

GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia", zu dem Ergebnis gekommen, daß sich dieses

EuGH-Urteil mit einer weiten Auslegung der Schutzwirkung gegenüber der früher

infolge der Erwägungsgründe der Verordnung als eng angesehenen Schutzwirkung befaßt, und daß es keinen Zwang zur Gewährung von Schutzansprüchen

beinhaltet, vor allem nicht auf Kollektive von im Grundpatent nicht offenbarten

Stoffen mit nicht nachgewiesener Arzneimittelwirkung. Gegen diesen Senatsbeschluß ist die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Diese Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZB 12/01 anhängig.

Es kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Verfahren dieselben grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die Erteilung eines

ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Verordnung Nr 1768/92

EWG von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, wie in dem vom Senat entschiedenen "Sumatriptan"-Fall.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem oa anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren kann Klarheit darüber bringen, ob der Senat im vorgenannten

Fall aus dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 16. September 1999,

GRUR Int 2000, 69, "Farmitalia" die zutreffenden Folgerungen für die Beantwortung der grundsätzlichen Rechtsfragen zur Tenorierung von Beschlüssen über die

Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gezogen hat, oder

ob die diesbezüglichen Zweifel der Anmelderin berechtigt sind, bzw, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH die entscheidungserheblichen Fragen auf die

Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat und ob deshalb - wie es das Bundesverfassungsgericht vor

kurzem formuliert hat - eine diesbezügliche Fortentwicklung der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint (vgl

BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 - Az: 1 BvR 1036/99 - WM Heft 14/2001,

749, 751).

Diese Fragen scheinen auch nicht durch die eine andere Fallgestaltung betreffende Entscheidung "Idarabicin III" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 47)

abschließend geklärt zu sein.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren weist keine Besonderheiten auf, aus

denen zusätzliche Argumente für die Beantwortung dieser Rechtsfragen hergeleitet werden könnten. Das anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren hat somit für das

vorliegende Verfahren den Charakter eines Musterprozesses. Es erscheint daher

sachdienlich, das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf das bereits anhängige

Rechtsbeschwerdeverfahren auszusetzen.

Die beantragte Aussetzung liegt im erklärten Interesse der Anmelderin und dient

der Prozeßökonomie. Entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich. Öffentlichkeit und Wettbewerber können sich bereits aufgrund des bisherigen Verfahrensstands darauf einstellen, daß das vom Deutschen Patentamt auf den Hilfsantrag erteilte ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel eine Laufzeit vom

19. März 2006 bis 18. März 2011 hat, und daß im Beschwerdeverfahren nur noch

die mit den geltenden Sachanträgen aufgeworfene Frage der Tenorierung und

ihrer Bedeutung zur Entscheidung ansteht. Da die Laufzeit des ergänzenden

Schutzzertifikats erst am 19. März 2006 beginnen wird, liegt schließlich in der Verzögerung des Verfahrens durch die Aussetzung auch keine Gefahr für die Effektivität des Rechtsschutzes.

Kahr

Niklas

Harrer

Egerer

Fa