Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 22.01.2002 – 8 W (pat) 74/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 01 086

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Gießen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das

unter der Bezeichnung "Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten

sowie Halteelement und Installationswand zur Durchführung des Verfahrens" erteilte Patent 44 01 086 (Anmeldetag: 15. Januar 1994) mit Beschluß vom

18. August 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten mittels

mindestens eines selbsttragenden Halte- und Tragelements, das

in einem Abstand vor den Raumwänden fest montiert wird und an

welchem die Sanitärobjekte befestigt werden, dadurch gekennzeichnet,

1. daß als Halte- und Tragelement eine vorgefertigte Hartschaumplatte verwendet wird, die auf beiden Seiten mit

in Klebemörtelschichten eingebetteten Gewebelagen

versehen und dadurch selbsttragend ist und mit mindestens einer Ausnehmung versehen wird, in die mindestens ein Montagerahmen für die Sanitärobjekte eingesetzt wird,

2. daß die

vorbereitete Hartschaumplatte

in

ihre

Montageposition gebracht, ausgerichtet und fixiert wird,

3. daß die Befestigungselemente sowie die Anschlüsse für

das jeweilige Sanitärobjekt angebracht werden,

4. daß die Ausnehmung in der Hartschaumplatte vor dem

Montagerahmen bündig zu der Oberfläche der Hartschaumplatte verschlossen wird,

5. daß dann Fliesen auf die Hartschaumplatte aufgeklebt

werden und

6. daß schließlich das Sanitärobjekt installiert wird."

Der auf ein Halteelement zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 bis 4

gerichtete Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung lautet:

"Halteelement für die Vorwand-Installation von Sanitärobjekten zur

Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

das in einem Abstand vor den Raumwänden fest montierbar ist

und zur Halterung der Sanitärobjekte dient, dadurch gekennzeichnet, daß es aus einer vorgefertigten Hartschaumplatte (8) besteht,

die auf beiden Seiten mit in Klebemörtelschichten eingebetteten

Gewebelagen versehen und dadurch selbsttragend ist und in die

mindestens eine Ausnehmung (11) eingebracht wurde, in der ein

Montagerahmen (12, 17) zur Halterung des jeweiligen Sanitärobjektes befestigt ist."

Wegen des Wortlauts der auf ein Verfahren nach Anspruch 1 gerichteten Patentansprüche 2 bis 4 bzw der auf ein Halteelement nach Anspruch 5 gerichteten Patentansprüche 6 bis 9 sowie der auf eine Installationswand mit den Merkmalen

einiger vorangehender Ansprüche gerichteten Patentansprüche 10 bis 13, jeweils

in erteilter Fassung, wird auf die Akten Bezug genommen.

Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

EH1:

DE 41 26 140 A1

EH2:

DE 41 00 914 A1

EH3:

DE 34 23 267 A1

EH4:

DE 33 34 102 A1

EH5:

DE 30 43 136 A1

EH6:

DE-OS 20 07 087

EH7:

DE 92 13 588 U1

EH8:

DE 92 08 413 U1

EH9:

DE 87 14 318 U1

EH10: DE-GM 70 21 311

EH11: DE-Prospekt der Firma Grillo-Werke AG:

Grillo-Trennwandsysteme, 10.07.75

EH12: DE 33 20 617 C2

EH13: DE-Prospekt der Firma Wedi Wannenbauelemente

GmbH: Das Wedi-Wannenbauelement

EH14: DE-Prospekt der Firma Wedi, 1993, S 9 – 40 (Auszug).

Die Einsprechende hatte außerdem Angebot, Auslieferung und Installation einer

Wedi-Rohrschachtverkleidung gemäß Prospekt "wedibloc" der Firma Wedi

(Druckvermerk: 07/95, dieser Prospekt ist als Druckschrift nachveröffentlicht und

sollte nur zur Beschreibung des Benutzungsgegenstandes herangezogen werden)

an mehreren Baustellen behauptet und hierzu folgende handschriftliche Auftragsvermerke und Angebotsunterlagen eingereicht:

EH15: Handschriftliches Angebot des Außendienstmitarbeiters

der Firma Wedi, Herrn E…, über eine Sonderanfertigung von 27 Rohrkästen an die Firma T + B

Keramik Vertriebs-GmbH, Herrn A…, vom 15.1.1993

sowie

handschriftlicher Auftragsvermerk des Herrn E… hierzu

vom 26.1.1993 an die Firma Wedi mit Lieferadresse

Baustelle Hotel Garni Familie Pabst, 0-2131 Röpersdorf

bei Prenzlau, jetzt Flair-Hotel Schilfland.

Zu den behaupteten Benutzungshandlungen hat sie auch Zeugenbeweis angeboten.

Gegen den Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat im Beschwerdeverfahren weiteres druckschriftliches Material sowie

eine Aktennotiz zum Nachweis einer weiteren behaupteten Benutzungshandlung

vorgelegt, nämlich

EH16A: Bauakademie der DDR:

Anwenderdokumentation zur Breiteneinführung der

10-Tage-Technologie für die Modernisierung des Küche-Bad/WC-Bereiches in bewohnten, mehrgeschossigen Wohngebäuden, Berlin, Dez. 1985, in: Information

des EGVBRM 1986 (1), (B 815) Ag-105/10/86 Auszug

S 1 bis 12

EH16B: Bauakademie der DDR:

Anwenderdokumentation

"Konstruktiv-technologische

Lösungen für die Baugruppe der Instandsetzung und

Modernisierung von Küche-Bad/WC in Altbauwohnungen

der Mittel- und Kleinstädte"

Berlin, 25. Juli 1985, in:

Information EGVBRM 1985 (2) (B 815) Ag-105/83/85

Auszug S 1 – 6, S 39 - 52, S 57 – 60, S 84

EH17: Aktennotiz vom 9.11.92 betr. Preise für Rohrkästen in

U-Form, Größe 30 x 60 x 30 cm für die Firma Jacob Cement Neubrandenburg.

Zu der weiteren behaupteten Benutzungshandlung hat die Einsprechende ebenfalls Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende greift in der mündlichen Verhandlung nur noch den Stand der

Technik gemäß dem Prospekt der Firma Wedi (1993) (auszugsweise vorliegend)

(EH14) und der DE 41 00 914 A1 (EH2) sowie den Informationsschriften der Bauakademie der DDR (EH16 A und 16B) auf. Ferner macht sie offenkundige Vorbenutzung eines einem zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten Demonstrationsobjekt ähnlichen Gegenstandes geltend. Die Umstände dieser Benutzungshandlung seien durch die im Einspruchsverfahren bereits vorgelegten Unterlagen

gemäß handschriftlichem Angebot und Auftragsvermerk nach EH15 und den

hierzu vorgetragenen Einzelheiten dokumentiert. Die Einsprechende hat hierzu

auch Zeugenbeweis durch den zum Termin mit ihr erschienenen Herrn E… angeboten.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, daß der Patentgegenstand gegenüber

diesem Stand der Technik nicht mehr schutzfähig sei, weil im Falle des Patentgegenstandes lediglich noch ein durch den Stand der Technik bereits bekannter

Querriegel hinter der Platte zur Halterung von Sanitärobjekten durch einen an sich

bekannten Montagerahmen ersetzt werde.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom

18. August 1999 aufzuheben und das Patent 44 01 086 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie trägt vor, daß sich der Patentgegenstand von dem gesamten im Verfahren

befindlichen Stand der Technik – insoweit sich dieser überhaupt auf Vorwand-Installationsverfahren beziehe – in der Art und Weise der Montage der Sanitärobjekte unterscheide. Dies gelte auch für den Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung,

wobei sie die Offenkundigkeit der behaupteten Benutzungshandlung bestreitet.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie

jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 darstellt.

1. Das Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten bzw das Halteelement zur Durchführung des Verfahrens mit den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1 bzw 5 ist neu.

Von den im auszugsweise vorgelegten Prospekt der Firma Wedi (1993) (EH14)

dargestellten Vorwand-Installationsverfahren bzw Hartschaumplatten unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1 und 5 jeweils in der selbsttragenden Ausgestaltung der die Sanitärobjekte tragenden Platten, da diese im Falle des

entgegengehaltenen Prospektes – anders als beim Patentgegenstand – von

Holzlatten-Untergestellen getragen werden. Ein Montagerahmen im Sinne der Ansprüche 1 und 5 ist in diesem Firmenprospekt ebenfalls nicht dargestellt oder beschrieben.

Die Plattenelemente nach den Informationsschriften der Bauakademie der DDR

gemäß EH16A und EH16B bestehen aus Gipskarton - (EH16A) bzw Spanplattenmaterial (EH16B), so daß sich der Gegenstand nach Anspruch 1 bzw 5 hiervon

bereits durch die Verwendung von beidseitig gewebearmiertem Hartschaum als

Material für die Platten unterscheidet. Ein Montagerahmen zur Halterung der Sanitärobjekte im Sinne der Ansprüche 1 bzw 5 ist aus den entgegengehaltenen Informationsschriften ebenfalls nicht ersichtlich, da dort die Montage der Sanitärobjekte an einem hinter der Platte liegenden querriegelartigen Brett erfolgt.

Die DE 41 00 914 A1 (EH2) offenbart eine Aufwandmontage von Sanitärobjekten,

bei der die Sanitärobjekte an entsprechenden Formsteinen angebracht sind, die

ihrerseits dann mit einer bereits bestehenden Trennwand zusammengefügt werden. Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 und 5 unterscheidet sich hiervon

bereits durch sein in eine völlig andere Richtung weisendes Verfahrens zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten (Anspruch 1) bzw der diesbezüglichen

Zweckbestimmung seiner Halteelemente (Anspruch 5), so daß keine gemeinsamen Merkmale mit dem Stand der Technik nach der DE 41 00 914 A1 zu erkennen sind.

Der Gegenstand der im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiterhin noch

geltend gemachten Benutzungshandlung wurde in seiner technischen Ausgestaltung anhand eines zum Termin mitgebrachten Demonstrationsobjektes dargestellt

und erläutert. Dieses Demonstrationsobjekt bestand aus einer Frontplatte mit zwei

im rechten Winkel zur Frontplatte stehenden seitlichen Schenkeln, die nach rückwärts gewandt waren. Das Plattenmaterial von Frontplatte und Schenkeln bestand

aus Hartschaummaterial, welches beidseitig mit in Klebemörtelschichten eingebetteten Gewebelagen armiert war. Die Plattenfläche war außenseitig teilweise

verfliest. An der Vorderseite (also den nach rückwärts gewandten Schenkeln entgegengesetzt) der Frontplatte war auf einem verfliesten Bereich ein Waschbecken

montiert. Die Montage des Waschbeckens war derart ausgeführt, daß sich zwei

große Halteschrauben mit Holzschrauben-Gewinde durch die Montageösen des

Waschbeckens und die verflieste Frontplatte hindurch erstreckten. Die Schrauben

waren dann in einem an der Rückseite der Frontplatte angeordneten dicken Brett

aus Holz verankert, wobei die Schraubenspitzen nach hinten aus dem Brett ausgetreten waren.

Von diesem Verfahren zur Vorwand-Installation bzw diesem Halteelement, welches zwar selbsttragend und mit dem patentgemäßen Material ausgeführt sein

mag, unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 1 bzw das

entsprechende Halteelement nach Anspruch 5 durch die Art und Weise der Montage der Sanitärobjekte mit Hilfe eines in einer Ausnehmung der Hartschaumplatte

eingesetzten Montagerahmens.

Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften bzw Gegenstände behaupteter Benutzungshandlungen ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr

eingegangen worden. Auch diese können die Neuheit des Patentgegenstandes

nicht in Frage stellen, weil sie, insoweit sie überhaupt selbsttragend ausgeführtes

Plattenmaterial zum Gegenstand haben, zumindest nicht die patentgemäße Montagetechnik der Sanitärobjekte über einen in eine Ausnehmung der Hartschaumplatte eingesetzten Montagerahmen vorwegnehmen.

2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie das Halteelement zur Durchführung dieses Verfahrens nach Patentanspruch 5 – deren gewerbliche Anwendbarkeit steht nicht in Zweifel – sind auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Das patentgemäße Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten nach

Anspruch 1 besteht in seinem Kern darin, eine Hartschaumplatte, welche beidseitig mit Gewerbeeinlagen armiert ist, als selbsttragendes Haltelement zu verwenden, wobei in mindestens eine Ausnehmung der Hartschaumplatte mindestens ein

Montagerahmen für die Sanitärobjekte eingesetzt wird und die Ausnehmung vor

dem Montagerahmen bündig zu der Oberfläche der Hartschaumplatte verschlossen wird.

Demgemäß beschreibt auch der Anspruch 5 ein Halteelement zur Durchführung

des Verfahrens nach Anspruch 1, welches aus einer selbsttragenden Hartschaumplatte besteht, bei der beidseitig in Klebemörtelschichten eingebettete

Gewebelagen für die erforderliche Steifigkeit sorgen. Diese Hartschaumplatte

weist mindestens eine Ausnehmung auf, in der ein Montagerahmen zur Halterung

des jeweiligen Sanitärobjektes befestigt ist.

Unter einem selbsttragenden Halteelement ist im Kontext der Streitpatentschrift

Spalte 1, Zeilen 67 bis Spalte 2, Zeile 4 eine Hartschaumplatte zu verstehen, die

ohne teure Metallgestelle als Tragkonstruktion auskommt und durch ihre Steifigkeit sogar die ganze Raumhöhe überbrücken kann. Die Sanitärobjekte werden an

diesen als Halteelement selbsttragend wirkenden Hartschaumplatten ausschließlich über in Ausnehmungen eingesetzte Montagerahmen befestigt. Unter "Sanitärobjekte" sind ausweislich der Beschreibung der Ausführungsbeispiele vorrangig

schwere, mit Wasser- und Abwasserleitungen in Verbindung stehende Objekte

wie Hänge-WC oder Waschbecken zu verstehen, denn diese beiden Objekte werden in der Beschreibung immer wieder als Beispiel genannt (Sp 3, Z 67, 68; Sp 4,

Z 31, Z 64).

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch den Gegenstand der weiterhin behaupteten Benutzungshandlung, wie er an Hand des zum Termin mitgebrachten Demonstrationsobjektes erkennbar ist, gebildet. Dieser Gegenstand

- dessen detaillierte Beschreibung erfolgte bereits im Zusammenhang mit dem

Neuheitsvergleich

(Punkt

II.1 des Beschlusses) - mag zwar ein Vorwand-Installationsverfahren mit Hilfe selbsttragend ausgebildeter Hartschaumplatten lehren. Einen Montagerahmen zur Befestigung von derart schweren Sanitärobjekten wie zB Hänge-WC's oder Waschbecken, welcher in eine Ausnehmung

der Hartschaumplatte eingesetzt ist, vermag die entgegengehaltene Lösung mit

einem Brett hinter dem Halteelement einem Fachmann – einem Techniker oder

Meister aus dem Bereich des Innenausbaus mit Kenntnissen auf dem Gebiet des

Trockenbaus – indes nicht nahezulegen. Anders als ein breitflächiges Brett auf der

Rückseite des Halteelements, in dem dann Schrauben zur Befestigung der Sanitärobjekte Halt finden, weist ein in eine Ausnehmung des Haltelementes eingesetzter Montagerahmen nur wenig Kontaktflächen mit dem selbsttragenden Halteelement auf. Durch die Andersartigkeit der entgegengehaltenen technischen Lösung gemäß Demonstrationsobjekt einerseits sowie durch den Umstand, daß ein

Fachmann ein eventuelles Ausbrechen eines Montagerahmens in einer Hartschaumplatte bei Belastung in seine Überlegungen einzubeziehen hatte andererseits, konnte die technische Lösung gemäß Demonstrationsobjekt den Fachmann

auch nicht dazu veranlassen, als Alternative zu einem Brett hinter dem Halteelement für die Verbindung von Halteelement und Sanitärobjekt an sich bekannte

Montagerahmen zu verwenden. Auch wenn die Montagerahmen an sich bekannt

waren, was auch die Streitpatentschrift gemäß Spalte 2, Zeilen 5 bis 11 einräumt,

so fanden sie doch bisher nicht im patentgemäßen Zusammenhang Verwendung,

sondern wurden bislang unmittelbar

(evtl zusammen mit einer Gestell-Unterkonstruktion) an den gemauerten Wänden befestigt. Nach alledem

konnte der Gegenstand gemäß Demonstrationsobjekt, welcher dem Gegenstand

der behaupteten Benutzungshandlung entsprechen soll – dessen offenkundige

Vorbenutzung einmal angenommen – dem Fachmann weder das patentgemäße

Verfahren zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten nach Anspruch 1 noch

das entsprechende Halteelement zur Durchführung eines derartigen Verfahrens

nach Anspruch 5 nahelegen.

Dies gilt in ähnlicher Weise auch für den Gegenstand nach der Informationsschrift

der Bauakademie der DDR (Druckvermerk (B 815) Ag-105/10/86) (EH16A) deren

Gipsstreifenelemente zur Vorwand-Installation von Sanitärobjekten mit den zu

haltenden Sanitärobjekten ebenfalls über ein Brett, welches auf der Innenseite des

Halteelementes (Gipsstreifenelement) angebracht ist, verbunden sind (vgl S 11,

unter "Technologischer Ablauf Schachtverkleidungen", 6. Punkt: "Anschrauben

des Brettes für die Waschtischhalterung auf der Innenseite des Elementes ...").

Insoweit unterscheidet sich diese gemäß EH16A beschriebene Befestigungsmethode nicht wesentlich von der gemäß Demonstrationsobjekt zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung und vermag einem Fachmann daher ebenfalls nicht

die Verwendung von Montagerahmen in Halteelementen zur Vorwand-Installation

gemäß Anspruch 1 und 5 des Streitpatents nahezulegen.

Die Informationsschrift der Bauakademie der DDR gemäß EH16B mit Druckvermerk (B 815) Ag-105/83/85 liegt insoweit noch weiter von den patentgemäßen

Lösungen nach Anspruch 1 und 5 ab, als über die Art der Befestigung von Sanitärobjekten an selbsttragend ausgestalteten Spanplatten keinerlei Angaben gemacht werden.

Auch die verschiedenartigen Verkleidungsmöglichkeiten von Badewannen,

Duschtassen und Wänden, vorzugsweise in Badezimmern, nach dem auszugsweise vorgelegten Prospekt der Firma Wedi (1993) (EH14) vermögen die patentgemäße Verbindung von Halteelement und Sanitärobjekt mittels Montagerahmen

nicht nahezulegen. Die nach dieser Entgegenhaltung verwendeten Hartschaumplatten für die unterschiedlichen Verkleidungszwecke sind allesamt schon nicht

erkennbar selbsttragend eingesetzt und können daher schon nicht die Funktion

des patentgemäßen Haltelementes nahelegen. Vielmehr werden diese Platten auf

entsprechenden (Holzlatten)-Unterkonstruktionen montiert wie z.B. aus der Prospektseite: "Die Wedi Bauplatte", (Bild 16, 17, 18) ersichtlich. Dort ist auch erkennbar, daß bereits vor der Montage der Platten auf das Untergestell in der gemauerten Wand dahinter verankerte Haltebolzen für ein Hänge-WC, also ein

schweres Sanitärobjekt, angebracht werden (Bild 16), welche dann auch die

nachfolgend aufgebrachten Platten durchgreifen (Bild 17). Somit wird ein schweres Sanitärobjekt wie ein Hänge-WC nicht mit der Platte, sondern mit der dahinter

liegenden gemauerten Wand tragend verbunden, so daß auch diese Entgegenhaltung dem Fachmann keinerlei Hinweise zum Auffinden der patentgemäßen

Lehre nach Anspruch 1 und 5 vermitteln konnte.

Der Stand der Technik nach der DE 41 00 914 A1 (EH2) liegt von den Gegenständen gemäß Ansprüche 1 und 5 noch weiter ab, weil es sich hierbei nicht um

eine Vorwand-Installation von Sanitärobjekten, sondern um eine Aufwand-Montage dieser Objekte auf eine Wand aus Formsteinen aus Geopolymer-Schaumstoff handelt. Die Art und Weise der Verbindung der Sanitärobjekte

mit der Formsteinwand verläuft hier durch eine formschlüssig wirkende hinterschnittene Ausnehmung (12, vgl Fig 2),

in welche das Sanitärobjekt (zB

Hänge-WC) von oben her eingeschoben und dann in der gewünschten Höhe fixiert wird, z.B. durch Verklebung oder Verschraubung (Sp 4, Z 4 bis 18). Eine

Verbindung über einen Montagerahmen in einer selbsttragend ausgestalteten

Platte zur Vorwand-Installation jedenfalls vermag auch diese Entgegenhaltung

nicht zu vermitteln.

Dies gilt auch für die übrigen im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Entgegenhaltungen sowie die Gegenstände der vormals behaupteten offenkundigen

Vorbenutzungen, die nicht mehr zum Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren. Auch sie lehren keine Verbindung von

Sanitärobjekten mit Halteelementen zur Vorwand-Installation, welche über in Ausnehmungen in den Hartschaumplatten eingesetzte Montagerahmen erfolgt, so daß

auch sie dem Fachmann keinerlei Hinweise zum Auffinden der patentgemäßen

Lehre nach Anspruch 1 und 5 vermitteln konnten.

Nachdem der Gegenstand der weiterhin geltend gemachten Benutzungshandlung

gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vorgestellten Demonstrationsobjekt

weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit einem anderen

Stand der Technik betrachtet die patentgemäße Lehre nach Anspruch 1 und 5

nahelegen konnte, kam es auf die weitere Erforschung des Zeitranges und der

Umstände der behaupteten Benutzungshandlung nicht mehr an. Demgemäß

brauchte auch der zum Termin zusammen mit der Einsprechenden erschienene

Herr E… nicht als Zeuge gehört zu werden.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 5 sind daher bestandsfähig.

Mit diesen Ansprüchen haben auch die auf diese rückbezogenen Patentansprüche

2 bis 4 bzw 6 bis 9 sowie die auf eine Installationswand mit mindestens einem

Halteelement nach Anspruch 8 oder 9 gerichteten Patentansprüche 10 bis 13 Bestand.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Gießen

Cl