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BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 26 W (pat) 33/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 33/01

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 08 772.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft

als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts 6.70

vom 18. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung

für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde.

"Baumaterialien, insbesondere Hochofenschlackensplitte, Hochofenschlackenschotter, Stahlwerksschlacke, bituminöse Straßenbaustoffe, gewaschene Kiese und Kiessplitte; vorgefertigte

ortsbewegliche Raumeinheiten,

insbesondere Fertiggaragen,

Wartehallen, Müllstellplätze, vorgefertigte, ortsbewegliche Häuser,

die vorgenannten Raumeinheiten und Häuser insbesondere aus

Kunststoff;

Bauwesen; Dienstleistungen im Reparaturwesen, nämlich Wiederherstellung von Bauwerken und Baumaschinen; Vermietung

von Baustoffbehältern und Baumaschinen;

Herausgabe von Handbüchern für die Planung mit vorgefertigten

Bauwerksteilen und für die Verarbeitung von Baustoffen;

Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere eines Bauingenieurs; Dienstleistungen eines Architekten; Vermittlung technischer

Gutachten zu bautechnischen Fragen; Dienstleistungen eines

Chemikers, Dienstleistungen eines chemischen Labors; Luft- und

Rauchgasuntersuchungen;

Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit der Luft- und

Gewässerreinerhaltung."

G r ü n d e

I.

Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Waren und Dienstleistungen

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, land-, garten- und

forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere chemische Erzeugnisse

auf Kalkbasis, insbesondere Rohkalksteinsplitte, Kalksteingrieße,

Kalksteinmehle, Branntkalk, Stückenkalke, Kalkhydrate, Kalkmilch

und Entschwefelungsgemische für die Stahlindustrie, Kalkerzeugnisse zur Herstellung von nichtmetallischen Baumaterialien, für

den Umweltschutz und für die Eisen-, Stahl- und NE-Metallerzeugung; chemische Erzeugnisse für den Einsatz bei der Ab- und

Rauchgasreinigung, Abwasserreinigung und Schlammbehandlung, der Neutralisation, der Wasseraufbereitung, der Fällung und

Flockung, Rekultivierung, Verfüllung und Aufarbeitung verseuchter

Böden und Gewässer, für die chemische und Zuckerindustrie und

für die Land-, Forst- und Teichwirtschaft einschließlich Futter-,

Dünge-, Reaktivierungs-, Bodenverbesserungs- und Neutralisierungsmittel, sämtliche vorgenannten Erzeugnisse insbesondere

auf der Basis von Kalk, Thomasmehl, Thomaskalk, Kalk; Kalk-

Ton-Gemische, Kalk-Kohle-Gemische und andere Gemische auf

Kalkbasis;

Baumaterialien, insbesondere natürliche und künstliche Steine,

Klinker für Hoch- und Tiefbau, unbewehrte Blöcke und bewehrte

Balken und Bauplatten aus Porenbeton, Hochofenschlackensplitte, Hochofenschlackenschotter, Stahlwerksschlacke, bituminöse Straßenbaustoffe, gewaschene Kiese und Kiessplitte, Edelputze, Haftputze, Innenputze, Außenputze, Dämmputze, Sanierputze, insbesondere auf Zement- oder Gipsbasis, insbesondere

mit Kunststoffzusätzen, Trockenmörtel, Trockenbeton, Fließestriche, Fertigbauteile, insbesondere Betonfertigbauteile, Gipsfaserplatten, insbesondere für den Innenausbau, Deckenelemente,

mobile Trennwände, insbesondere aus Gipsfaserplatten, Wärmedämmverbundsysteme für Bauzwecke, Stahlbetonbaukörper und

vorgefertigte ortsbewegliche Raumeinheiten, insbesondere Fertiggaragen, Wartenhallen, Müllstellplätze, vorgefertigte, ortsbewegliche Häuser, die vorgenannten Raumeinheiten und Häuser insbesondere aus Stahlbeton aus Kunststoff;

Bauwesen; Dienstleistungen im Reparaturwesen, nämlich Wiederherstellung von Bauwerken und Baumaschinen; Vermietung

von Baustoffbehältern und Baumaschinen;

Herausgabe von Handbüchern für die Planung mit vorgefertigten

Bauwerksteilen und für die Verarbeitung von Baustoffen;

Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere eines Bauingenieurs; Dienstleistungen eines Architekten; Vermittlung technischer

Gutachten zu bautechnischen Fragen; Dienstleistungen eines

Chemikers, Dienstleistungen eines chemischen Labors; Luft- und

Rauchgasuntersuchungen;

Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit der Luft- und

Gewässerreinerhaltung"

angemeldete Wortmarke

Donaukalk

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke aus den Worten "Donau" und "Kalk" bestehe. Diese seien in

sprachüblicher Weise zusammengesetzt und vermittelten dem Verkehr in ihrer

Gesamtheit den Eindruck, die damit gekennzeichneten Waren beinhalteten Kalk

von der Donau oder seien aus Kalk hergestellt, der an der Donau abgebaut worden sei. Hinsichtlich der Dienstleistungen vermittle die Marke den Eindruck, die jeweilige Dienstleistung beschäftige sich mit an der Donau abgebautem Kalk. Die

Bezeichnung "Donaukalk" sei auch nicht etwa zu ungenau, um nicht als geographische Herkunftsangabe gewertet zu werden, denn das "Donaugebiet" sei ein gebräuchlicher Begriff. An der Donau befänden sich auch tatsächlich Kalkwerke wie

auch ein Werk der Anmelderin. Derartige geographische Herkunftsbezeichnungen

seien als Bezeichnungen für Kalk (zB "Harz-Kalk") durchaus üblich. Der Verkehr

werde der Bezeichnung deshalb lediglich einen beschreibenden Inhalt, jedoch

nicht einen Hinweis auf einen Herstellerbetrieb entnehmen. Sollte die Anmelderin

dagegen unter der angemeldeten Marke Produkte aus Kalk vertreiben, der nicht

von der Donau stamme, so wäre die Marke irreführend und deshalb gemäß § 8

Abs 2 Nr 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen

der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung bestehe nicht. Soweit im Internet die Wortkombination "Donaukalk" verwendet werde, stammten die betreffenden Artikel offensichtlich nicht von Baufachleuten. Zwar befaßten sich drei der Beiträge mit Bauwerken. Zu deren Beschreibung hätten sich die Autoren den Begriff

"Donaukalk" jedoch offensichtlich ausgedacht, denn die Bezeichnung werde als so

wenig aussagekräftig angesehen, daß sie durch Zusätze wie "feinstrukturierter

heller" oder "weiße Vratza" erläutert werde. Angesichts der Länge der Donau wäre

"Donaukalk" als beschreibende Angabe auf eine bestimmte örtliche Herkunft des

Kalks viel zu ungenau. Ebensowenig seien mit dem Bestandteil "Donau" bestimmte Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen verbunden.

Die Anmelderin, die das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer Anmeldung

wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich einschränkt, beantragt,

den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn hinsichtlich der nunmehr nur noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die keinen offensichtlichen oder erkennbaren Bezug zu dem Gestein bzw. Baustoff Kalk

aufweisen, stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2

MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen

können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR

1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich

aufgeführten, sondern auch solche die für den Warenverkehr wichtige und für den

umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH

GRUR 1998, 813 –CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "Donaukalk" nicht, soweit die von

der Anmelderin beanspruchten Baumaterialien und Dienstleistungen keinen Bezug

zu den möglichen Arten von Kalk aufweisen. Auch wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die aus den Worten "Donau" und "Kalk" gebildete

Kennzeichnung vorrangig dahingehend gedeutet wird, daß es sich hierbei um an

der Donau abgebauten Kalk handelt, kommt eine Verwendung die um Schutz

nachsuchende Bezeichnung als eindeutig beschreibende Angabe für Baumaterialien oder Dienstleistungen, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit "Kalk"

aufweisen, offensichtlich nicht in Betracht. Die Markenstelle hat für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Beispiele für eine beschreibende

Verwendung von "Donau-)Kalk" angeführt; auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise ermitteln können. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor,

dass die Bezeichnung "Donaukalk" in Zukunft als beschreibende Angabe für die

noch in Rede stehenden Produkte und Leistungen benötigt werden könnte.

2. Soweit die beanspruchten Baumaterialien und Dienstleistungen diesen Bezug

nicht aufweisen, kann ihnen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs 1 und Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne

dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren

und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke

verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 –YES).

Hiervon ausgehend kann der Anmeldung "Donaukalk" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung in bezug auf Baumaterialien und Baustoffe abgesprochen

werden, die nicht auf Kalkbasis hergestellt werden oder die keinen Kalkanteil enthalten: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften

oder Leistungsmerkmale dieser Waren selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung hierfür nicht dar. Da diese Waren nicht unter der Verwendung von Kalk hergestellt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die Aussage "Donaukalk" im

Sinne von "Kalk von der Donau" sie konkret beschreiben könnte. Ebensowenig

liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der

angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran

gewöhnt sein könnte, in bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Marke

mehr zu sehen.

Der Annahme der Markenstelle, die Bezeichnung "Donaukalk" weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen etwa eines Ingenieurs oder Architekten nur darauf hin, dass diese sich mit dem Bau oder Planung von Bauwerken beschäftigten, die mit Kalk hergestellt werden, der an der Donau abgebaut

wurde, vermag der Senat nicht zu folgen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür

vor, dass Anbieter derartiger Leistungen etwa im Rahmen ihrer Angebote auf die

Verwendung von bestimmten Baustoffen hinweisen.

Kraft

Richter Reker ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert

Kraft

Eder

prö