Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 26 W (pat) 33/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 33/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 08 772.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft
als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts 6.70
vom 18. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung
für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde.
"Baumaterialien, insbesondere Hochofenschlackensplitte, Hochofenschlackenschotter, Stahlwerksschlacke, bituminöse Straßenbaustoffe, gewaschene Kiese und Kiessplitte; vorgefertigte
ortsbewegliche Raumeinheiten,
insbesondere Fertiggaragen,
Wartehallen, Müllstellplätze, vorgefertigte, ortsbewegliche Häuser,
die vorgenannten Raumeinheiten und Häuser insbesondere aus
Kunststoff;
Bauwesen; Dienstleistungen im Reparaturwesen, nämlich Wiederherstellung von Bauwerken und Baumaschinen; Vermietung
von Baustoffbehältern und Baumaschinen;
Herausgabe von Handbüchern für die Planung mit vorgefertigten
Bauwerksteilen und für die Verarbeitung von Baustoffen;
Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere eines Bauingenieurs; Dienstleistungen eines Architekten; Vermittlung technischer
Gutachten zu bautechnischen Fragen; Dienstleistungen eines
Chemikers, Dienstleistungen eines chemischen Labors; Luft- und
Rauchgasuntersuchungen;
Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit der Luft- und
Gewässerreinerhaltung."
G r ü n d e
I.
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Waren und Dienstleistungen
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, land-, garten- und
forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere chemische Erzeugnisse
auf Kalkbasis, insbesondere Rohkalksteinsplitte, Kalksteingrieße,
Kalksteinmehle, Branntkalk, Stückenkalke, Kalkhydrate, Kalkmilch
und Entschwefelungsgemische für die Stahlindustrie, Kalkerzeugnisse zur Herstellung von nichtmetallischen Baumaterialien, für
den Umweltschutz und für die Eisen-, Stahl- und NE-Metallerzeugung; chemische Erzeugnisse für den Einsatz bei der Ab- und
Rauchgasreinigung, Abwasserreinigung und Schlammbehandlung, der Neutralisation, der Wasseraufbereitung, der Fällung und
Flockung, Rekultivierung, Verfüllung und Aufarbeitung verseuchter
Böden und Gewässer, für die chemische und Zuckerindustrie und
für die Land-, Forst- und Teichwirtschaft einschließlich Futter-,
Dünge-, Reaktivierungs-, Bodenverbesserungs- und Neutralisierungsmittel, sämtliche vorgenannten Erzeugnisse insbesondere
auf der Basis von Kalk, Thomasmehl, Thomaskalk, Kalk; Kalk-
Ton-Gemische, Kalk-Kohle-Gemische und andere Gemische auf
Kalkbasis;
Baumaterialien, insbesondere natürliche und künstliche Steine,
Klinker für Hoch- und Tiefbau, unbewehrte Blöcke und bewehrte
Balken und Bauplatten aus Porenbeton, Hochofenschlackensplitte, Hochofenschlackenschotter, Stahlwerksschlacke, bituminöse Straßenbaustoffe, gewaschene Kiese und Kiessplitte, Edelputze, Haftputze, Innenputze, Außenputze, Dämmputze, Sanierputze, insbesondere auf Zement- oder Gipsbasis, insbesondere
mit Kunststoffzusätzen, Trockenmörtel, Trockenbeton, Fließestriche, Fertigbauteile, insbesondere Betonfertigbauteile, Gipsfaserplatten, insbesondere für den Innenausbau, Deckenelemente,
mobile Trennwände, insbesondere aus Gipsfaserplatten, Wärmedämmverbundsysteme für Bauzwecke, Stahlbetonbaukörper und
vorgefertigte ortsbewegliche Raumeinheiten, insbesondere Fertiggaragen, Wartenhallen, Müllstellplätze, vorgefertigte, ortsbewegliche Häuser, die vorgenannten Raumeinheiten und Häuser insbesondere aus Stahlbeton aus Kunststoff;
Bauwesen; Dienstleistungen im Reparaturwesen, nämlich Wiederherstellung von Bauwerken und Baumaschinen; Vermietung
von Baustoffbehältern und Baumaschinen;
Herausgabe von Handbüchern für die Planung mit vorgefertigten
Bauwerksteilen und für die Verarbeitung von Baustoffen;
Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere eines Bauingenieurs; Dienstleistungen eines Architekten; Vermittlung technischer
Gutachten zu bautechnischen Fragen; Dienstleistungen eines
Chemikers, Dienstleistungen eines chemischen Labors; Luft- und
Rauchgasuntersuchungen;
Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit der Luft- und
Gewässerreinerhaltung"
angemeldete Wortmarke
Donaukalk
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke aus den Worten "Donau" und "Kalk" bestehe. Diese seien in
sprachüblicher Weise zusammengesetzt und vermittelten dem Verkehr in ihrer
Gesamtheit den Eindruck, die damit gekennzeichneten Waren beinhalteten Kalk
von der Donau oder seien aus Kalk hergestellt, der an der Donau abgebaut worden sei. Hinsichtlich der Dienstleistungen vermittle die Marke den Eindruck, die jeweilige Dienstleistung beschäftige sich mit an der Donau abgebautem Kalk. Die
Bezeichnung "Donaukalk" sei auch nicht etwa zu ungenau, um nicht als geographische Herkunftsangabe gewertet zu werden, denn das "Donaugebiet" sei ein gebräuchlicher Begriff. An der Donau befänden sich auch tatsächlich Kalkwerke wie
auch ein Werk der Anmelderin. Derartige geographische Herkunftsbezeichnungen
seien als Bezeichnungen für Kalk (zB "Harz-Kalk") durchaus üblich. Der Verkehr
werde der Bezeichnung deshalb lediglich einen beschreibenden Inhalt, jedoch
nicht einen Hinweis auf einen Herstellerbetrieb entnehmen. Sollte die Anmelderin
dagegen unter der angemeldeten Marke Produkte aus Kalk vertreiben, der nicht
von der Donau stamme, so wäre die Marke irreführend und deshalb gemäß § 8
Abs 2 Nr 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen
der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung bestehe nicht. Soweit im Internet die Wortkombination "Donaukalk" verwendet werde, stammten die betreffenden Artikel offensichtlich nicht von Baufachleuten. Zwar befaßten sich drei der Beiträge mit Bauwerken. Zu deren Beschreibung hätten sich die Autoren den Begriff
"Donaukalk" jedoch offensichtlich ausgedacht, denn die Bezeichnung werde als so
wenig aussagekräftig angesehen, daß sie durch Zusätze wie "feinstrukturierter
heller" oder "weiße Vratza" erläutert werde. Angesichts der Länge der Donau wäre
"Donaukalk" als beschreibende Angabe auf eine bestimmte örtliche Herkunft des
Kalks viel zu ungenau. Ebensowenig seien mit dem Bestandteil "Donau" bestimmte Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen verbunden.
Die Anmelderin, die das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer Anmeldung
wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich einschränkt, beantragt,
den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn hinsichtlich der nunmehr nur noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die keinen offensichtlichen oder erkennbaren Bezug zu dem Gestein bzw. Baustoff Kalk
aufweisen, stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2
MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR
1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich
aufgeführten, sondern auch solche die für den Warenverkehr wichtige und für den
umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH
GRUR 1998, 813 –CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "Donaukalk" nicht, soweit die von
der Anmelderin beanspruchten Baumaterialien und Dienstleistungen keinen Bezug
zu den möglichen Arten von Kalk aufweisen. Auch wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die aus den Worten "Donau" und "Kalk" gebildete
Kennzeichnung vorrangig dahingehend gedeutet wird, daß es sich hierbei um an
der Donau abgebauten Kalk handelt, kommt eine Verwendung die um Schutz
nachsuchende Bezeichnung als eindeutig beschreibende Angabe für Baumaterialien oder Dienstleistungen, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit "Kalk"
aufweisen, offensichtlich nicht in Betracht. Die Markenstelle hat für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Beispiele für eine beschreibende
Verwendung von "Donau-)Kalk" angeführt; auch der Senat hat keine entsprechenden Nachweise ermitteln können. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Bezeichnung "Donaukalk" in Zukunft als beschreibende Angabe für die
noch in Rede stehenden Produkte und Leistungen benötigt werden könnte.
2. Soweit die beanspruchten Baumaterialien und Dienstleistungen diesen Bezug
nicht aufweisen, kann ihnen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 1 und Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne
dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren
und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke
verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349 –YES).
Hiervon ausgehend kann der Anmeldung "Donaukalk" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung in bezug auf Baumaterialien und Baustoffe abgesprochen
werden, die nicht auf Kalkbasis hergestellt werden oder die keinen Kalkanteil enthalten: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften
oder Leistungsmerkmale dieser Waren selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung hierfür nicht dar. Da diese Waren nicht unter der Verwendung von Kalk hergestellt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die Aussage "Donaukalk" im
Sinne von "Kalk von der Donau" sie konkret beschreiben könnte. Ebensowenig
liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der
angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran
gewöhnt sein könnte, in bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Marke
mehr zu sehen.
Der Annahme der Markenstelle, die Bezeichnung "Donaukalk" weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen etwa eines Ingenieurs oder Architekten nur darauf hin, dass diese sich mit dem Bau oder Planung von Bauwerken beschäftigten, die mit Kalk hergestellt werden, der an der Donau abgebaut
wurde, vermag der Senat nicht zu folgen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür
vor, dass Anbieter derartiger Leistungen etwa im Rahmen ihrer Angebote auf die
Verwendung von bestimmten Baustoffen hinweisen.
Kraft
Richter Reker ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert
Kraft
Eder
prö