Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 28 W (pat) 128/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke R 352 662 6.70

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Martens

und den Richter Voit

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Nachdem die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis beschränkt und die Widersprechende daraufhin den Widerspruch zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, so dass nur noch über den Antrag der

Widersprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden.

Nach § 71 Abs 3 MarkenG kann das Bundespatentgericht anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn es aufgrund der besonderen Umstände

unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Das ist der Fall, wenn das

Patentamt gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen hat und bei

Beachtung der verletzten Vorschriften die Beschwerde wahrscheinlich nicht erhoben worden wäre. Ein solcher Verfahrensverstoß wird vorliegend von der Antragstellerin selbst nicht behauptet, vielmehr rügt sie allein, die Markenstelle sei in ihrer Entscheidung von einer angeblich „feststehenden, unbestrittenen Rechtsprechung“ zur Warenähnlichkeit abgewichen. Diese Rüge betrifft erkennbar nicht das

Verfahren, sondern die Begründung der Entscheidung und damit ausschließlich

materiell-rechtliche Fragen, so dass für eine Anwendung der Vorschriften über die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr kein Raum ist und der Antrag als unbegründet zurückzuweisen war.

Stoppel

Martens

Voit

Bb