Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.01.2002 – 5 W (pat) 440/98

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 440/98 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 296 04 641

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 24. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts

vom 29. Mai 1998 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat

die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu

tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die

Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 515 Abs 3).

Goebel

Dr. Frohwein

Ihsen

Na