Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.01.2002 – 27 W (pat) 207/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 57 239.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Januar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Februar 2000 und vom 19. August 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung "Thrombolyzer" sollte ursprünglich für "Geräte und Apparate zur

Untersuchung von Körperflüssigkeiten für nichtmedizinische Zwecke, insbesondere zur Bestimmung von Gerinnungswerten von Blut und Plasma; labormedizinische Geräte und Apparate zur Untersuchung von Körperflüssigkeiten für medizinische Zwecke, insbesondere zur Bestimmung von Gerinnungswerten von Blut und

Plasma" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat in zwei Beschlüssen, von denen

einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zwar handele es sich bei der angemeldeten

Bezeichnung um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung. Da es

jedoch den geläufigen Fachbegriff "Thrombolyse" (für die Auflösung von Thromben mittels Pharmaka) gebe, sei das Anmeldewort im Sinne von "Thrombenauflöser" ohne weiteres verständlich. Es besage nur, daß die damit gekennzeichneten

Geräte zur Auflösung von Thromben geeignet seien. Unerheblich sei dabei, ob sie

tatsächlich diesem Zweck dienten; maßgeblich sei allein, daß dem Verkehr diese

Vorstellung (eines unmittelbar beschreibenden Hinweises) vermittelt werde. Der

Erinnerungsprüfer hat dies (trotz des hilfsweisen Angebotes der Anmelderin, ihr

Warenverzeichnis durch einen klärenden Zusatz einzuschränken) bestätigt, weil

es nur auf die mögliche Meinung des Verkehrs, nicht auf die tatsächliche Zweckbestimmung der beanspruchten Ware ankomme.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie

meint, die Markenstelle gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil sie nicht berücksichtige, daß die Anmeldewaren zur Auflösung von Thromben gar nicht geeignet seien. Ein Freihaltungsbedürfnis sei sonach nicht erkennbar, weshalb auch

eine noch hinreichende Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne, zumal

die hier angesprochenen Fachkreise den gegebenen Sachverhalt ohne weiteres

erkennen würden. Sie hat dem Warenverzeichnis der Anmeldung nunmehr die bereits früher von ihr hilfsweise vorgeschlagene Fassung "Geräte und Apparate zur

Untersuchung von Körperflüssigkeiten außerhalb des menschlichen oder tierischen Körpers für nichtmedizinische Zwecke, insbesondere zur Bestimmung von

Gerinnungswerten von Blut und Plasma; labormedizinische Geräte und Apparate,

Geräte und Apparate zur Untersuchung von Körperflüssigkeiten außerhalb des

menschlichen oder tierischen Körpers für medizinische Zwecke, insbesondere zur

Bestimmung von Gerinnungswerten von Blut und Plasma" gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da jedenfalls nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG einer Eintragung nicht entgegenstehen.

Die angemeldete Marke besitzt hinreichende Unterscheidungskraft. Zunächst ist

- was ja auch von der Markenstelle eingeräumt wurde – zu bedenken, daß es sich

bei dem Wort "Thrombolyzer" nicht um einen geläufigen oder auch nur lexikalisch

auffindbaren Fachausdruck handelt. Andererseits ist zuzugeben, daß angesichts

des Fachwortes "Thrombolyse" ("Thrombenauflösung") das Anmeldewort durchaus als englischer Begriff für "Thrombenauflöser" verstanden werden könnte, dh

also auch eine Sachbezeichnung für ein entsprechendes (thrombenauflösendes)

Gerät sein könnte. Derartige Geräte gibt es wohl, wie eine Internetrecherche des

Senats zeigt (www.angioclinic.de/therapie/mech); bemerkenswert ist aber, daß im

Zusammenhang mit solchen Apparaten der Ausdruck "Thrombolyzer" offenbar

nicht verwendet wird, während er (wie weitere Internetauszüge zeigen, zB

www.telemeter.de; www.behnk.de; www.diapharma.com; www.medinor.dk) verhältnismäßig häufig im Zusammenhang mit Laborgeräten auftritt, wobei er meist

auf das Unternehmen der Anmelderin hinweist.

Nun ist richtig, daß einer beschreibenden Angabe auch dann die Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie eine nur mögliche Zweckbestimmung einer Ware beschreibt. Allerdings darf auch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nicht von

irgendwelchen (beliebigen) denkbaren Waren ausgegangen werden; vielmehr sind

die beanspruchten konkreten Waren zugrundezulegen (vgl Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 23). Insoweit sind in den angefochtenen Entscheidungen der Markenstelle sowohl der Charakter der Waren als auch die damit angesprochenen Fachkreise nicht hinreichend gewürdigt worden.

Bei den Waren handelt es sich nicht um irgendwelche medizinischen Geräte, mit

denen vielleicht auch eine Behandlung durchgeführt werden könnte, sondern um

Laborgeräte, die ausschließlich der Untersuchung von Körperflüssigkeiten dienen

(was mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses jedenfalls hinreichend

deutlich gemacht worden ist). Ferner ist zu berücksichtigen, daß solche Geräte

ausschließlich für Fachleute bestimmt sind, bei denen davon ausgegangen werden kann, daß ihnen der Unterschied zwischen einem Laborgerät und einem Therapiegerät geläufig ist. Insoweit erscheint es dem Senat nicht naheliegend, daß ein

noch beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs – selbst wenn er den möglichen beschreibenden Gehalt des Wortes "Thrombolyzer" (er)kennt – in der

Anmeldung nur einen Sachhinweis sieht, da ein solcher im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren eben keinerlei Sinn macht. Allenfalls wird er darin ein

sprechendes Zeichen vermuten (wie es gerade im medizinischen Bereich nicht

unüblich ist), das ua darauf hinweisen mag, daß die so gekennzeichneten Untersuchungsgeräte in irgendeiner Weise im Rahmen einer Thrombosebehandlung

(oder –vorbeugung) eingesetzt werden können.

Nach allem ist auch ein Freihaltungsbedürfnis (das auch die Markenstelle offen

gelassen hat) nicht gegeben.

Unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse war sonach der Beschwerde

stattzugeben.

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Albert

Na