Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.01.2002 – 6 W (pat) 1/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 26 963.3-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin 1 wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Wälzlager
Anmeldetag: 17. Juni 1998
Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 17. Juni 1997 ist in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung JP 9-175 175)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 2. Oktober 2001,
Beschreibung Seiten 1 bis 3 und 8 bis 47, eingegangen am
2. Oktober 2001,
7 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 11b, eingegangen am
17. Juni 1998.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I .
Die Patentanmeldung ist am 17. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität
der Voranmeldung in Japan vom 17. Juni 1997 eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Patentanmeldung durch Beschluß vom 6. August 1999 zurückgewiesen, weil
deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin 1 Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 haben die Anmelderinnen neue Patentunterlagen mit 2 Patentansprüchen und 43 Seiten Beschreibung S 1 – 3 und 8 – 47
eingereicht.
Die beiden Patentansprüche 1 und 2 lauten:
"1. Wälzlager mit
-
Laufringen einschließlich eines inneren Laufringes und
eines äußeren Laufringes, die aus einem legierten Stahl
hergestellt sind, und
-
einer Vielzahl von Wälzkörpern,
wobei der innere Laufring und/oder der äußere Laufring aus einem
legierten Stahl mit
C: 0,3 bis 0,6 Gew.-%,
Si: 0,7 bis 1,5 Gew.-%
Cr: 0,5 bis 2,0 Gew.-%,
Mo: 0,5 bis 2,0 Gew.-%,
Rest Eisen und herstellungsbedingten Verunreinigungen
hergestellt und carbonitriert ist, so daß eine Kohlenstoffkonzentration in der Randschicht einer Laufringbahn des inneren Laufrings
und/oder des äußeren Laufrings 0,8 bis 1,1 Gew.-% und eine
Stickstoffkonzentration in dieser Randschicht 0,2 bis 0,6 Gew.-%
beträgt,
-
die Vielzahl der Wälzkörper aus einem keramischen Werkstoff hergestellt ist,
-
-
die Menge des Restaustenits, die in der Oberfläche der Laufringbahn vorhanden ist, 5 Vol.-% oder weniger beträgt und
der Durchmesser von in der Oberfläche der Laufringbahn
vorliegenden Carbide 4 µm oder weniger beträgt.
2. Verwendung des Wälzlagers nach Anspruch 1 in einem Abgasturbolader."
Zur Fassung des Anspruchs 2 wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Anmelderinnen beantragen,
den Zurückweisungsbeschluß vom 6. August 1999 aufzuheben
und das Patent auf der Grundlage der mit der Eingabe vom
2. Oktober 2001 überreichten neuen Anmeldungsunterlagen sowie
der am Anmeldetag eingereichten Figuren zu erteilen.
Zur Begründung machen die Anmelderinnen geltend, daß das Wälzlager gemäß
dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die nur von der Anmelderin 1 eingelegte Beschwerde ist zulässig, weil die Einlegung der Beschwerde durch einen von mehreren Anmeldern für alle wirkt (vgl
Busse Patentgesetz 5. Auflage § 74 Rdn 9). Sie hat insoweit Erfolg, als das Patent
im nunmehr eingeschränkten Umfang zu erteilen war.
1. Die beiden Patentansprüche sind zulässig, sämtliche Merkmale sind den ursprünglichen Unterlagen (Ansprüche 1 bis 4 iVm der Beschreibung S 7, Abs 1 und
Tabelle 1) entnehmbar.
2. Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Seite 3, Absatz 3 der geltenden Beschreibung darin, ein Wälzlager bereitzustellen, das eine
ausgezeichnete Wälzlager-Ermüdungs-Lebensdauer und eine ausgezeichnete
Abriebsbeständigkeit auch unter Betriebsbedingungen bei hoher Temperatur und
hoher Geschwindigkeit aufweist und kein störendes Geräusch verursacht.
Diese Aufgabe wird durch ein Wälzlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a) Das gewerblich anwendbare Wälzlager nach dem Patentanspruch 1 ist in der
Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten
Druckschriften bekannt und somit neu. Im einzelnen ergibt sich dies aus den
nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3b).
b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Zeitschrift "Der Konstrukteur" ASB/96, Seite 104 ist ein Wälzlager mit einem inneren und einem äußeren Laufring bekannt, die aus legiertem Stahl hergestellt sind, das eine Vielzahl von Wälzkörpern aufweist, die aus einem keramischen Werkstoff bestehen. Derartige Hybridlager gehören für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit
mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konzeption von Wälzlagern, insbesondere Hybridlagern, zum allgemeinen Stand der Technik. Der Beitrag in der o.g.
Zeitschrift befaßt sich im wesentlichen mit dem Einsatz derartiger Hybridwälzlager
in stark korrosiver Umgebung, er vermag jedenfalls dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Legierungszusammensetzung der
Laufringe aufgrund des Fehlens jeglicher Aussage in dieser Richtung zu geben.
Wenn der Fachmann, ausgehend von dem bekannten Hybridlager, im Stand der
Technik nach Lösungen der ihm gestellten Aufgabe sucht, so wird er sicherlich auf
die in der veröffentlichten britischen Patentanmeldung 2 292 389 A beschriebene
Lösung stoßen. Aus dieser Druckschrift ist es bekannt, für Wälzlagerringe, die hohen Belastungen ausgesetzt sind, einen legierten Stahl zu verwenden, der unter
anderem folgende Legierungselemente enthalten soll:
0,1 bis 0,7 Gew.-% C
0,5 bis 3 Gew.-% Cr
0,3 bis 1,5 Gew.-% Si
höchstens 3,0 Gew.-% Mo.
Darüber hinaus weist die Legierung gemäß dem Patentanspruch 1 der britischen
Patentschrift im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand noch im Prozentbereich
liegende Anteile von Vanadium und Mangan auf, die gemäß der Beschreibung
Seite 10, letzter Absatz und Seite 11, Absätze 2 und 3 für die angestrebte Wirkung
der beschriebenen Stähle wesentlich sind. Der Fachmann vermag somit der britischen Patentanmeldung 2 292 389 A keinen Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Legierungszusammensetzung zu entnehmen. Im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 der Anmeldung sind durch die Einfügung "Rest Eisen
und herstellungsbedingte Verunreinigungen" die einzelnen Legierungsbestandteile
nämlich abschließend genannt. Demgegenüber enthält die Legierung nach der
britischen Offenlegungsschrift die weiteren Elemente Mn und V, zu deren Weglassen der Fachmann keinerlei Veranlassung hat, da sie für die Wirkungsweise der
bekannten Legierung als unerläßlich beschrieben sind.
Die weiteren im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen liegen vom
Anmeldungsgegenstand weiter ab als die bereits oben abgehandelten. Diese
Druckschriften wurden von der Prüfungsstelle auch nicht zum Anspruch 1 genannt, sondern lediglich zu Unteransprüchen oder zum allgemeinen Stand der
Technik.
Die von der Prüfungsstelle ausschließlich zum ursprünglichen Anspruch 2 genannte US-Patentschrift 5 338 377 sowie die ausschließlich zum ursprünglichen
Anspruch 3 genannte vorveröffentlichte britische Patentanmeldung 2 235 698 A
weisen beide nicht alle im Anspruch 1 für den Anmeldungsgegenstand genannten
notwendigen Legierungsbestandteile auf, es werden vielmehr weitere, beim Anmeldungsgegenstand nicht verwendete Legierungsbestandteile wie z.B. Mangan
gemäß dem Anspruch 1 der britischen Patentanmeldung genannt. Darüber hinaus
liegt der bei der Legierung gemäß der US-Patentschrift vorhandene Gehalt an
Restaustenit in der Oberflächenschicht um ein Vielfaches höher als beim Anmeldungsgegenstand. Aufgrund dieser grundlegenden Unterschiede sind die
US-Patentschrift 5 338 377 und die britische Patentanmeldung 2 235 698 A nicht
geeignet, dem Fachmann eine Anregung in Richtung der anmeldungsgemäßen
Lehre zu geben.
Die veröffentlichte britische Patentanmeldung 2 293 214 A, die US-Patentschrift
5 137 375 und die deutsche Patentschrift 44 19 035 wurden nur im Erstbescheid
global zum Stand der Technik erwähnt, ohne daß näher auf diese Druckschriften
eingegangen worden wäre. Nach Überprüfung durch den Senat kommen diese
Druckschriften dem Anmeldungsgegenstand ebenfalls nicht näher als die beiden
oben zuerst im einzelnen abgehandelten Schriften, so daß sie dem Fachmann
ebenfalls keine Anregung in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 zu geben
vermögen, denn keiner dieser Druckschriften ist ein Hinweis bezüglich der anmeldungsgemäßen Legierungszusammensetzung und der Randschichteigenschaften
zu entnehmen. Die in den Anmeldeunterlagen gewürdigte japanische Gebrauchsmusteranmeldung 8-9452 spielte im Prüfungsverfahren offensichtlich keine Rolle
mehr und bedurfte deshalb auch keiner Überprüfung durch den Senat.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß es dem Fachmann bei Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachüblichen Könnens nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit
zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zu gelangen.
4.
Der Patentanspruch 2 betrifft die Verwendung des Wälzlagers nach dem
Patentanspruch 1 für Abgasturbolader und ist aus den zum Anspruch 1 genannten
Gründen ebenfalls gewährbar.
Rübel
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl