Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.01.2002 – 6 W (pat) 1/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 26 963.3-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin 1 wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Wälzlager

Anmeldetag: 17. Juni 1998

Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 17. Juni 1997 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung JP 9-175 175)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 2. Oktober 2001,

Beschreibung Seiten 1 bis 3 und 8 bis 47, eingegangen am

2. Oktober 2001,

7 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 11b, eingegangen am

17. Juni 1998.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I .

Die Patentanmeldung ist am 17. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität

der Voranmeldung in Japan vom 17. Juni 1997 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Patentanmeldung durch Beschluß vom 6. August 1999 zurückgewiesen, weil

deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin 1 Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2001 haben die Anmelderinnen neue Patentunterlagen mit 2 Patentansprüchen und 43 Seiten Beschreibung S 1 – 3 und 8 – 47

eingereicht.

Die beiden Patentansprüche 1 und 2 lauten:

"1. Wälzlager mit

-

Laufringen einschließlich eines inneren Laufringes und

eines äußeren Laufringes, die aus einem legierten Stahl

hergestellt sind, und

-

einer Vielzahl von Wälzkörpern,

wobei der innere Laufring und/oder der äußere Laufring aus einem

legierten Stahl mit

C: 0,3 bis 0,6 Gew.-%,

Si: 0,7 bis 1,5 Gew.-%

Cr: 0,5 bis 2,0 Gew.-%,

Mo: 0,5 bis 2,0 Gew.-%,

Rest Eisen und herstellungsbedingten Verunreinigungen

hergestellt und carbonitriert ist, so daß eine Kohlenstoffkonzentration in der Randschicht einer Laufringbahn des inneren Laufrings

und/oder des äußeren Laufrings 0,8 bis 1,1 Gew.-% und eine

Stickstoffkonzentration in dieser Randschicht 0,2 bis 0,6 Gew.-%

beträgt,

-

die Vielzahl der Wälzkörper aus einem keramischen Werkstoff hergestellt ist,

-

-

die Menge des Restaustenits, die in der Oberfläche der Laufringbahn vorhanden ist, 5 Vol.-% oder weniger beträgt und

der Durchmesser von in der Oberfläche der Laufringbahn

vorliegenden Carbide 4 µm oder weniger beträgt.

2. Verwendung des Wälzlagers nach Anspruch 1 in einem Abgasturbolader."

Zur Fassung des Anspruchs 2 wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Anmelderinnen beantragen,

den Zurückweisungsbeschluß vom 6. August 1999 aufzuheben

und das Patent auf der Grundlage der mit der Eingabe vom

2. Oktober 2001 überreichten neuen Anmeldungsunterlagen sowie

der am Anmeldetag eingereichten Figuren zu erteilen.

Zur Begründung machen die Anmelderinnen geltend, daß das Wälzlager gemäß

dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die nur von der Anmelderin 1 eingelegte Beschwerde ist zulässig, weil die Einlegung der Beschwerde durch einen von mehreren Anmeldern für alle wirkt (vgl

Busse Patentgesetz 5. Auflage § 74 Rdn 9). Sie hat insoweit Erfolg, als das Patent

im nunmehr eingeschränkten Umfang zu erteilen war.

1. Die beiden Patentansprüche sind zulässig, sämtliche Merkmale sind den ursprünglichen Unterlagen (Ansprüche 1 bis 4 iVm der Beschreibung S 7, Abs 1 und

Tabelle 1) entnehmbar.

2. Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Seite 3, Absatz 3 der geltenden Beschreibung darin, ein Wälzlager bereitzustellen, das eine

ausgezeichnete Wälzlager-Ermüdungs-Lebensdauer und eine ausgezeichnete

Abriebsbeständigkeit auch unter Betriebsbedingungen bei hoher Temperatur und

hoher Geschwindigkeit aufweist und kein störendes Geräusch verursacht.

Diese Aufgabe wird durch ein Wälzlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Das gewerblich anwendbare Wälzlager nach dem Patentanspruch 1 ist in der

Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten

Druckschriften bekannt und somit neu. Im einzelnen ergibt sich dies aus den

nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3b).

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Zeitschrift "Der Konstrukteur" ASB/96, Seite 104 ist ein Wälzlager mit einem inneren und einem äußeren Laufring bekannt, die aus legiertem Stahl hergestellt sind, das eine Vielzahl von Wälzkörpern aufweist, die aus einem keramischen Werkstoff bestehen. Derartige Hybridlager gehören für den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konzeption von Wälzlagern, insbesondere Hybridlagern, zum allgemeinen Stand der Technik. Der Beitrag in der o.g.

Zeitschrift befaßt sich im wesentlichen mit dem Einsatz derartiger Hybridwälzlager

in stark korrosiver Umgebung, er vermag jedenfalls dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Legierungszusammensetzung der

Laufringe aufgrund des Fehlens jeglicher Aussage in dieser Richtung zu geben.

Wenn der Fachmann, ausgehend von dem bekannten Hybridlager, im Stand der

Technik nach Lösungen der ihm gestellten Aufgabe sucht, so wird er sicherlich auf

die in der veröffentlichten britischen Patentanmeldung 2 292 389 A beschriebene

Lösung stoßen. Aus dieser Druckschrift ist es bekannt, für Wälzlagerringe, die hohen Belastungen ausgesetzt sind, einen legierten Stahl zu verwenden, der unter

anderem folgende Legierungselemente enthalten soll:

0,1 bis 0,7 Gew.-% C

0,5 bis 3 Gew.-% Cr

0,3 bis 1,5 Gew.-% Si

höchstens 3,0 Gew.-% Mo.

Darüber hinaus weist die Legierung gemäß dem Patentanspruch 1 der britischen

Patentschrift im Unterschied zum Anmeldungsgegenstand noch im Prozentbereich

liegende Anteile von Vanadium und Mangan auf, die gemäß der Beschreibung

Seite 10, letzter Absatz und Seite 11, Absätze 2 und 3 für die angestrebte Wirkung

der beschriebenen Stähle wesentlich sind. Der Fachmann vermag somit der britischen Patentanmeldung 2 292 389 A keinen Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Legierungszusammensetzung zu entnehmen. Im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 der Anmeldung sind durch die Einfügung "Rest Eisen

und herstellungsbedingte Verunreinigungen" die einzelnen Legierungsbestandteile

nämlich abschließend genannt. Demgegenüber enthält die Legierung nach der

britischen Offenlegungsschrift die weiteren Elemente Mn und V, zu deren Weglassen der Fachmann keinerlei Veranlassung hat, da sie für die Wirkungsweise der

bekannten Legierung als unerläßlich beschrieben sind.

Die weiteren im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen liegen vom

Anmeldungsgegenstand weiter ab als die bereits oben abgehandelten. Diese

Druckschriften wurden von der Prüfungsstelle auch nicht zum Anspruch 1 genannt, sondern lediglich zu Unteransprüchen oder zum allgemeinen Stand der

Technik.

Die von der Prüfungsstelle ausschließlich zum ursprünglichen Anspruch 2 genannte US-Patentschrift 5 338 377 sowie die ausschließlich zum ursprünglichen

Anspruch 3 genannte vorveröffentlichte britische Patentanmeldung 2 235 698 A

weisen beide nicht alle im Anspruch 1 für den Anmeldungsgegenstand genannten

notwendigen Legierungsbestandteile auf, es werden vielmehr weitere, beim Anmeldungsgegenstand nicht verwendete Legierungsbestandteile wie z.B. Mangan

gemäß dem Anspruch 1 der britischen Patentanmeldung genannt. Darüber hinaus

liegt der bei der Legierung gemäß der US-Patentschrift vorhandene Gehalt an

Restaustenit in der Oberflächenschicht um ein Vielfaches höher als beim Anmeldungsgegenstand. Aufgrund dieser grundlegenden Unterschiede sind die

US-Patentschrift 5 338 377 und die britische Patentanmeldung 2 235 698 A nicht

geeignet, dem Fachmann eine Anregung in Richtung der anmeldungsgemäßen

Lehre zu geben.

Die veröffentlichte britische Patentanmeldung 2 293 214 A, die US-Patentschrift

5 137 375 und die deutsche Patentschrift 44 19 035 wurden nur im Erstbescheid

global zum Stand der Technik erwähnt, ohne daß näher auf diese Druckschriften

eingegangen worden wäre. Nach Überprüfung durch den Senat kommen diese

Druckschriften dem Anmeldungsgegenstand ebenfalls nicht näher als die beiden

oben zuerst im einzelnen abgehandelten Schriften, so daß sie dem Fachmann

ebenfalls keine Anregung in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 zu geben

vermögen, denn keiner dieser Druckschriften ist ein Hinweis bezüglich der anmeldungsgemäßen Legierungszusammensetzung und der Randschichteigenschaften

zu entnehmen. Die in den Anmeldeunterlagen gewürdigte japanische Gebrauchsmusteranmeldung 8-9452 spielte im Prüfungsverfahren offensichtlich keine Rolle

mehr und bedurfte deshalb auch keiner Überprüfung durch den Senat.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß es dem Fachmann bei Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachüblichen Könnens nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit

zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zu gelangen.

4.

Der Patentanspruch 2 betrifft die Verwendung des Wälzlagers nach dem

Patentanspruch 1 für Abgasturbolader und ist aus den zum Anspruch 1 genannten

Gründen ebenfalls gewährbar.

Rübel

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl