Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.01.2002 – 7 W (pat) 51/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 15 947.8-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Schnegg, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Ing.
Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die am 16. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 197 15 947.8-13 mit der Bezeichnung
Zweitaktverbrennungsmotor,
für die die Priorität einer Patentanmeldung
in Japan vom 16. April 1996
(JP P 94452/96) in Anspruch genommen ist, ist von der Prüfungsstelle für Klasse
F 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 11. Mai 2000
zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist zu der
angesetzten mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Sie beantragt sinngemäß (Eingabe vom 25. Oktober 2001),
das Patent auf der Grundlage der am 26.10.2001 eingegangenen
Patentansprüche 1 bis 3 und den Beschreibungsseiten 1 bis 4a,
im übrigen mit den ursprünglichen Beschreibungsseiten 5 bis 11
und den ursprünglichen 9 Blatt Zeichnungen mit Fig 1 bis 10 zu
erteilen.
Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei.
Zum Stand der Technik sind ua die deutsche Patentschrift 39 16 063 und das
Skriptum zur Vorlesung "Verbrennungsmotoren" von A.W. Hussmann, 3. Auflage,
1971 München, S 115 und 116 berücksichtigt worden.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Zweitaktverbrennungsmotor mit Schnürlespülung und einem Hubraum im Bereich von 15 ccm bis 35 ccm zum Antrieb einer tragbaren Arbeitsmaschine, umfassend:
einen Zylinder, einen in dem Zylinder verschiebbaren Kolben mit
einer Mehrzahl von in Kolbenringnuten aufgenommenen Kolbenringen, sowie eine Quetschkuppel-Brennkammer, die eine Zündkerze zur Gemischzündung, eine glockenbodenartige halbkugelige
Deckfläche sowie ein ringförmiges, einfassungsartiges Quetschband (5b) aufweist, wobei die Funkenstelle der Zündkerze im wesentlichen in der Mitte der Brennkammer angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, daß zur Minderung des THC-Ausstoßes die Breite des Quetschbands 2 bis 3 mm beträgt.
Gemäß Seite 4, Absatz 2 liegt die Aufgabe vor, bei einem gattungsgemäßen
Zweitaktverbrennungsmotor den THC-Gehalt mit geringem Aufwand wirkungsvoll
zu reduzieren.
Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf Merkmale gerichtet, die den Zweitaktverbrennungsmotor nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch
nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und gewerblich anwendbar. Er ist
jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die deutsche Patentschrift 39 16 063 beschreibt einen Zweitaktverbrennungsmotor, der alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist (vgl Fig 1
mit dazugehöriger Beschreibung). Die Breite des Quetschbandes ist dort nicht angegeben. In der Beschreibung der vorliegenden Patentanmeldung ist jedoch angegeben, daß übliche Quetschbänder bei Zweitaktverbrennungsmaschinen eine
Breite zwischen 8 und 3 mm aufweisen (vgl S 3, Abs 2). Von diesem bekannten
Zweitaktverbrennungsmotor unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur noch dadurch, daß die Breite des Quetschbandes 2 bis 3 mm beträgt. Diese Maßnahme kann keine erfinderische Tätigkeit begründen, da es sich
nur um die Optimierung einer bekannten Konstruktion nach hergebrachten Regeln
handelt. Denn durch routinemäßige Versuche ist ermittelbar, bis zu welcher Breite
das Quetschband sich vorteilhaft auf die Abgaszusammensetzung auswirkt.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die Patentansprüche 2 und 3 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des
Zweitaktverbrennungsmotor nach Patentanspruch 1, die ebenfalls im Rahmen
handwerklichen Handelns liegen. Sie sind daher ebenfalls nicht gewährbar.
Dr. Schnegg
Dr. Franz
Köhn
Frühauf
Hu