Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 30.01.2002 – 7 W (pat) 51/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 15 947.8-13

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Schnegg, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Ing.

Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die am 16. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 197 15 947.8-13 mit der Bezeichnung

Zweitaktverbrennungsmotor,

für die die Priorität einer Patentanmeldung

in Japan vom 16. April 1996

(JP P 94452/96) in Anspruch genommen ist, ist von der Prüfungsstelle für Klasse

F 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 11. Mai 2000

zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist zu der

angesetzten mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Sie beantragt sinngemäß (Eingabe vom 25. Oktober 2001),

das Patent auf der Grundlage der am 26.10.2001 eingegangenen

Patentansprüche 1 bis 3 und den Beschreibungsseiten 1 bis 4a,

im übrigen mit den ursprünglichen Beschreibungsseiten 5 bis 11

und den ursprünglichen 9 Blatt Zeichnungen mit Fig 1 bis 10 zu

erteilen.

Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei.

Zum Stand der Technik sind ua die deutsche Patentschrift 39 16 063 und das

Skriptum zur Vorlesung "Verbrennungsmotoren" von A.W. Hussmann, 3. Auflage,

1971 München, S 115 und 116 berücksichtigt worden.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Zweitaktverbrennungsmotor mit Schnürlespülung und einem Hubraum im Bereich von 15 ccm bis 35 ccm zum Antrieb einer tragbaren Arbeitsmaschine, umfassend:

einen Zylinder, einen in dem Zylinder verschiebbaren Kolben mit

einer Mehrzahl von in Kolbenringnuten aufgenommenen Kolbenringen, sowie eine Quetschkuppel-Brennkammer, die eine Zündkerze zur Gemischzündung, eine glockenbodenartige halbkugelige

Deckfläche sowie ein ringförmiges, einfassungsartiges Quetschband (5b) aufweist, wobei die Funkenstelle der Zündkerze im wesentlichen in der Mitte der Brennkammer angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß zur Minderung des THC-Ausstoßes die Breite des Quetschbands 2 bis 3 mm beträgt.

Gemäß Seite 4, Absatz 2 liegt die Aufgabe vor, bei einem gattungsgemäßen

Zweitaktverbrennungsmotor den THC-Gehalt mit geringem Aufwand wirkungsvoll

zu reduzieren.

Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf Merkmale gerichtet, die den Zweitaktverbrennungsmotor nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch

nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt keine patentfähige Erfindung dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und gewerblich anwendbar. Er ist

jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die deutsche Patentschrift 39 16 063 beschreibt einen Zweitaktverbrennungsmotor, der alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist (vgl Fig 1

mit dazugehöriger Beschreibung). Die Breite des Quetschbandes ist dort nicht angegeben. In der Beschreibung der vorliegenden Patentanmeldung ist jedoch angegeben, daß übliche Quetschbänder bei Zweitaktverbrennungsmaschinen eine

Breite zwischen 8 und 3 mm aufweisen (vgl S 3, Abs 2). Von diesem bekannten

Zweitaktverbrennungsmotor unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur noch dadurch, daß die Breite des Quetschbandes 2 bis 3 mm beträgt. Diese Maßnahme kann keine erfinderische Tätigkeit begründen, da es sich

nur um die Optimierung einer bekannten Konstruktion nach hergebrachten Regeln

handelt. Denn durch routinemäßige Versuche ist ermittelbar, bis zu welcher Breite

das Quetschband sich vorteilhaft auf die Abgaszusammensetzung auswirkt.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die Patentansprüche 2 und 3 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des

Zweitaktverbrennungsmotor nach Patentanspruch 1, die ebenfalls im Rahmen

handwerklichen Handelns liegen. Sie sind daher ebenfalls nicht gewährbar.

Dr. Schnegg

Dr. Franz

Köhn

Frühauf

Hu