Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.01.2002 – 11 W (pat) 79/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 52 744.2
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 31. Januar 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing.
Dr. Henkel sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung: Lösbare Zusatzvorrichtung für Elektroschrauber
und Bohrmaschinen zum Einschrauben von Schrauben
Anmeldetag: 28. November 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Seiten 1 bis 3 und 5 Blatt
Zeichnungen mit Fig. 1 bis 5, alle jeweils eingegangen am 8. Januar 2002.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 197 52 744.2-15 mit der Bezeichnung "Lösbare Zusatzvorrichtung für Elektroschrauber und Bohrmaschinen zum Einschrauben von Schrauben" ist am 28. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 10. Juni 1999 offengelegt worden. Die Prüfungsstelle für Klasse
B 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss
vom 17. Mai 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Vom Gegenstand
der vom selben Anmelder stammenden DE 196 08 950 A1 (1) unterscheide sich
die Vorrichtung nach Anspruch 1 allenfalls durch „spitzförmige Widerstände“ an
den Schraubengreifern. Diese seien in Figur 4.2 von (1) deutlich zu erkennen und
zudem dem Fachmann aus seinem Basiswissen gemäß RICHTER, O., v. VOSS,
R., KOZER, F. "Bauelemente der Feinmechanik", 6. Aufl. 1954, Verlag Technik
Berlin, S 214/5 und 224/5 (2) geläufig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
am 8. Januar 2002 eingegangenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Lösbare Zusatzvorrichtung für einen Elektroschrauber (1), der einen Schaft (2) und ein Spannfutter (13) für Schraubklingen (27,
28, 29) aufweist,
mit einem auf den Schaft (2) des Elektroschraubers (1) aufsetzbaren ersten Handgriff (3), mit einer Handhabe (4) und einem
Klemmring (5),
einem mit dem ersten Handgriff (3) über ein Gelenk (6) beweglich
verbundenen zweiten Handgriff (7), mit einer Handhabe (8) und
zwei sich halbkreisförmig öffnenden Armen (9 und 10),
einer zwischen erstem und zweiten Handgriff (3, 7) vorgesehenen
Druckfeder (11), einer in das Spannfutter (13) des Elektroschraubers (1) einsetzbaren Schraubklinge (27, 28, 29), mit drei gleichmäßig über den Umfang verteilten Nuten (15, 16, 17) zur Aufnahme von Schraubengreifern (18, 19, 20),
einer auf die Schraubklinge (27, 28, 29) aufsetzbaren Hülse (21),
welche über zwei gekröpfte Schubstangen (22, 23) gelenkig mit
den Armen (9, 10) des zweiten Handgriffes (7) verbunden ist,
derart, dass bei Bewegen des zweiten Handgriffes (7) zum ersten
Handgriff (3) hin die Hülse (21) über die Schubstangen (22, 23) in
Werkstückrichtung geführt wird, um dabei die Schraubengreifer
(18, 19, 20) nach innen zum Fassen und Halten einer einzuschraubenden Schraube (24) zu drücken,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Nuten (15, 16, 17) eine Vertiefung aufweisen und dass
an den Schraubengreifern (18, 19, 20) eine Spitze (14) ausgebildet ist, die zur axialen Fixierung der Schraubengreifer (18, 19, 20)
in die Vertiefung der jeweiligen Nut (15, 16, 17) einrastet.“
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Zusatzvorrichtung betreffen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer Zusatzvorrichtung nach dem Oberbegriff
des Anspruchs 1 eine einfache und billige Lagerung für die schwenkbaren
Schraubengreifer anzugeben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet.
Fachmann ist ein Handwerksmeister der Bau- oder Möbelbranche, der beruflich
mit handgeführten Elektrowerkzeugen zu tun hat.
Die Ansprüche 1 bis 4 sind zulässig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Vom Gegenstand der gattungsbildenden Entgegenhaltung (1) unterscheidet er sich durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebene Lagerung der Schraubengreifer in der Nut
mittels einer Spitze und einer Vertiefung. Der Auszug aus dem Fachbuch (2) befasst sich mit der Lagerung von Präzisionsgeräten der Messtechnik oder Feinmechanik. Er ist somit schon von der Gattung her völlig verschieden vom Anmeldungsgegenstand.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar
und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der Erfindungshöhe ist von (1) auszugehen, von deren Gegenstand sich die Erfindung nach Anspruch 1 durch die im kennzeichnenden Teil
genannten Merkmale unterscheidet. Das Problem der Lagerung der Schraubengreifer (18, 19, 20 (Bezugszeichen gemäß vorliegender Anmeldung)) in den zugehörigen Nuten der Schraubklinge (27, 28, 29) ist in (1) nirgends angesprochen und
es werden auch keine Anregungen zu einer Lösung der gestellten Aufgabe gegeben.
Der Auszug aus der Druckschrift (2) liegt auf einem anderen Fachgebiet, das keinen Bezug zu der Ausbildung von einfachen und robusten Zusatzgeräten für motorisch betriebene Handwerkzeuge hat und zudem für Ingenieure mit zumindest
Fachhochschulabschluß konzipiert ist, bzw in deren Ausbildung Verwendung finden soll. Es wird deshalb, entgegen der Meinung der Prüfungsstelle, vom og
Fachmann nicht in Betracht gezogen. Zudem finden sich in diesem Werk eine
Vielzahl von Lösungen für die Lagerung von zwei gegeneinander beweglichen
Teilen, ohne dass eine von ihnen als besonders geeignet für Greifer an motorischen Handwerkzeugen herausgestellt würde. Tatsächlich fehlt jeglicher Hinweis
auf eine solche Einsatzmöglichkeit, so dass der Fachmann selbst in Kenntnis dieser Druckschrift nicht naheliegend zum Anmeldungsgegenstand geführt würde.
Demnach erforderte es erfinderische Tätigkeit, um ausgehend vom druckschriftlich
belegten Stand der Technik gemäß (1) zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
zu gelangen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Zusatzvorrichtung nach Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit
dem Anspruch 1 gewährbar.
Dr. Henkel
Skribanowitz
Hotz
Schmitz
Bb