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BPatG Beschluss vom 04.02.2002 – 9 W (pat) 49/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 31 257

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 28. Juni 2000 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-

und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 18. September 1992 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Bogenrotationsdruckmaschine"

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Bogenrotationsdruckmaschine zur Herstellung von einseitigem

Mehrfarbendruck oder Schön- und Widerdruck mit mindestens einem mehrfachgroßen zwischen als Druckzylinder zweier Druckwerke dienenden bogenführenden Zylindern angeordneten bogenführenden Zylinder mit auf Bogenlängenformat einstellbaren Vorrichtungen, wobei den über einen Räderzug verbundenen und angetriebenen bogenführenden Zylindern, von denen einer im

Schön- und Widerdruck zur Bogenwendung dient, Greifersysteme

zugeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Antrieb des im Schön- und Widerdruck jeweils zur Bogenwendung dienenden bogenführenden Zylinders über den ihm

jeweils vorgeordneten bogenführenden Zylinder erfolgt, wobei der

Antrieb zwischen beiden bogenführenden Zylindern über mindestens zwei Zwischenräder umgeleitet wird, von denen mindestens

eines als eintouriges Doppelzwischenrad, einen verstellbaren

Zahnkranz und ein Zahnrad umfassend, ausgeführt ist.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 8 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte gegenüber dem

genannten Stand der Technik neu sei, insbesondere auch gegenüber der Bogenrotationsdruckmaschine nach der nachveröffentlichten DE 41 32 250 C2, und auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch die Gegenstände nach dem

genannten Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde

erhoben.

Sie trägt hierzu vor, daß das Beanspruchte gegenüber dem Gegenstand nach der

DE 41 32 250 C2 bzw dem maßgeblichen Inhalt der älteren Anmeldung, auf welcher diese Druckschrift basiert, nicht neu sei.

Sie beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 27 vom 28. Juni 2000 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, daß das Beanspruchte gegenüber dem Gegenstand nach der

DE 41 32 250 C2 bzw dem maßgeblichen Inhalt der älteren Anmeldung, auf welcher diese Druckschrift basiert, neu sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

1. Die Patentansprüche sind zulässig.

Der erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 5, 2. Abs bis S 6,

1. Abs und den Figuren. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich im wesentlichen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 8.

2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der

DE 31 36 349 A1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift

ist ausgeführt, daß es beim Stand der Technik als nachteilig anzusehen ist, daß es

bei den Antriebszahnrädern infolge von Rundlauffehlern und Zahnteilungsfehlern

zum Dublieren kommen kann. Auch sei die Abstandsgröße zwischen Druckzylinder und Speichertrommel durch Verzahnungskorrekturgrenzen eingeschränkt.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, bei einer Bogenrotationsdruckmaschine nach dem

Stand der Technik ein dublierfreies Druckergebnis weitgehend zu gewährleisten.

Dieses Problem soll – in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 – durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst werden.

3. Die beanspruchte Bogenrotationsdruckmaschine ist neu.

Die DE 41 32 250 C2, die erst nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung

(der des angegriffenen Patents) maßgeblichen Tag (18. September 1992) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde zählt gemäß PatG § 3 (2) zum Stand der

Technik, da der Inhalt der zugehörigen Patentanmeldung einen älteren Zeitrang

(27.9.91) aufweist und der Inhalt der DE 41 32 250 C2 in den hier entscheidenden

Punkten mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung übereinstimmt.

Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen

Ingenieur des Maschinenbaus zugrunde, der berufliche Erfahrung auf dem Gebiet

des Antriebs von Bogenrotationsdruckmaschinen aufweist.

Die DE 41 32 250 C2 zeigt eine Bogenrotationsdruckmaschine zur Herstellung

von einseitigem Mehrfarbendruck oder Schön- und Widerdruck. Diese Maschine

weist einen bogenführenden Zylinder auf, der zwischen zwei bogenführenden

Druckzylindern zweier Druckwerke angeordnet ist. Der bogenführende Zylinder ist

dabei als Wendetrommel für die Bogenwendung ausgebildet. Weiterhin erfolgt der

Antrieb von Wendetrommel und Druckzylindern über einen Räderzug 1, 1', 2, 2', 3,

3', 4, 4' von einem oder mehreren nicht dargestellten Motoren. In den Figuren 1

und 3 ist der zweite Druckzylinder nicht dargestellt, er ist jedoch in der Beschreibung zu Fig 1 erwähnt (SP 3, Z 33 -–37) und ist für den Fachmann auch für Fig 3

ohne weiteres zu ergänzen, da in den Fig 1 und 3 dieselbe Maschinenkonfiguration bezüglich der Zylinder vorgesehen ist. Die in der Beschreibung nicht erwähnten und in den Figuren nicht gezeigten, den bogenführenden Zylindern (Wendetrommel und Druckzylinder) zugeordneten Greifersysteme, mit denen die Bogen

durch die Druckwerke transportiert werden, werden hierbei für den Fachmann als

selbstverständlich vorausgesetzt. Der Fachmann liest aufgrund seines Fachwissens auch ohne weiteres mit, daß die Wendetrommel (der bogenführende Zylinder) mehrfachgroß ausgebildet sein kann, da er Maschinen kennt, die pro Zylinder

mehr als einen Druckbogen aufnehmen und transportieren können. Die Maschine

besitzt auch auf das Bogenformat einstellbare Vorrichtungen 3, 3', 5, 6, 16 und 17.

Somit weist diese Bogenrotationsdruckmaschine alle Merkmale nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents auf.

Die Bogenrotationsdruckmaschine nach der DE 41 32 250 C2 weist auch einige

der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 auf, wonach der Antrieb

zwischen dem im Schön- und Widerdruck zur Bogenwendung dienenden Zylinder

– hier der Wendetrommel – über einen bogenführenden Zylinder – hier ein Druckzylinder – erfolgt. Weiterhin wird zumindest in den Ausführungsbeispielen nach

Fig 1 und 3 zwischen diesen beiden Zylindern der Antrieb über mindestens zwei

Zwischenräder 2, 2'; 3, 3' umgeleitet. Ferner ist mindestens eines dieser Zwischenräder 2, 2' als Doppelzwischenrad ausgebildet (Sp 2, Z 40 – 55; Sp 4,

Z 13 - 24).

Ob auch die Zwischenräder 3, 3', die zur Verstellung auf Schöndruck bzw Schön-

und Widerdruck und zur Bogenlängenformateinstellung dienen, als Doppelzwischenrad zu betrachten ist, oder ob der Fachmann aufgrund seines Fachwissens

diese Räder als gleichwirkendes Doppelzwischenrad ausbilden würde kann dahingestellt bleiben. Dies ergibt sich daraus, daß die Druckschrift keinen schriftlichen und figürlichen Hinweis darauf enthält, daß die Räder 3, 3' bzw ein gleichwirkendes Doppelzwischenrad als eintourige Räder (bezogen auf die mehrfachgroßen Zylinder) ausgebildet sind. Wenn der Fachmann die Radien der Kopfkreise

der Zahnräder 1' und 4 nach Fig 1 und 3 bzw der Zahnräder 1, 1' und 4' nach Fig 2

für die Wendetrommel und die Druckzylinder und die der Zwischenzahnräder 2'

und 3' betrachtet, so ist zumindest in Fig 2 eindeutig zu erkennen, daß die Radien

dieser Räder kein ganzzahliges Vielfaches zueinander bilden, wie dies bei einer

Eintourigkeit der Zwischenräder der Fall sein müßte. Auch bei eingehender Betrachtung bzw Vermessung der Radien der Kopfkreise der Räder 1' und 4 bzw der

Zwischenräder 2' und 3' nach den Figuren 1 und 3 ist nicht zu erkennen, daß

diese in einem ganzzahligen Verhältnis zueinander stehen. Dies gilt um so mehr,

als in der Druckschrift auch nicht angegeben ist, wie groß die bogenführenden Zylinder ausgebildet sind und der Fachmann nur eine beliebige Mehrfachgröße der

Zylinder voraussetzen kann. Der Fachmann kann aus den Ausführungsbeispielen

nur den eindeutigen Schluß ziehen, daß die Zahnräder der bogenführenden Zylinder und der damit direkt kämmenden Zwischenräder 1:1 übersetzt sein müssen,

damit die Drehzahlen der Zylinder gleich bleiben. Dies bedeutet aber, daß nur die

Zähnezahl der Zahnräder der Zylinder und die Zähnezahl der Zwischenräder

paarweise gleich sein müssen, das Verhältnis der Radien der Kopfkreise großes

Rad zu kleinem Rad aber beliebig sein kann.

Der Druckschrift ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß bei einer bestimmten Ausbildung der Zahnräder der bogenführenden Zylinder und der Zwischenräder (wie im Patentanspruch 1 beansprucht "eintourig") ein Dublieren im

Druck vermieden werden kann, wie dies die Lösung beim angegriffenen Patent

nachvollziehbar bewirkt.

Aus dem Gesagten folgt, daß der Fachmann die Eintourigkeit des Doppelrades

nicht ohne weiteres mitliest, dh zumindest dieses Merkmal ist nicht neuheitsschädlich getroffen.

Die Ausführungen der Einsprechenden, daß der Fachmann die Eintourigkeit der

Zwischenräder den Figuren der Druckschrift auf Grund seines Fachwissens entnimmt, beruhen somit auf einer unzulässigen rückschauenden Betrchtung des

Gegenstands nach Kenntnis der Merkmale des Patentanspruchs des angegriffenen Patents.

Bei dieser Sachlage kann es somit dahingestellt bleiben, ob die weiteren Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents mit dem Gegenstand nach der DE 41 32 250 C2 übereinstimmen bzw vom

Fachmann ohne weiteres mitgelesen werden. Denn wenn ein Merkmal eindeutig

nicht verwirklicht ist, ist die Neuheit des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents gegenüber dem Gegenstand nach der DE 41 32 250 C2 gegeben.

Die

Bogenrotationsdruckmaschinen

nach

der DE 37 10 257 C2,

der

DE 31 36 349 A1, der DE 30 17 013 C3, der DE-OS 20 23 510, der DD 97 160,

der DD 135 812, der DD 226 517 A1 und der GB 2 108 091 A weisen allenfalls

einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents auf, jedoch

nicht alle gemeinsam.

4. Die beanspruchte Bogenrotationsdruckmaschine ist ohne Zweifel gewerblich

anwendbar. Sie beruht unstreitig auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Senat schließt sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den Ausführungen der Patentabteilung hierzu im Beschluß vom 28. Juni 2000 an, auf den

verwiesen wird. Diese Ausführungen wurden auch von den Parteien nicht bestritten.

Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig. Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und haben daher ebenfalls Bestand.

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskümper

Ko