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BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 21 W (pat) 32/00

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 39 977.7-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzenden, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. April 2000 aufgehoben und das Patent

erteilt.

Bezeichnung: Medizinisches Röntgensystem

Anmeldetag:

27. September 1996.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002,

Beschreibung Seite 1, 2, 2a, 3 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002,

3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am

27. September 1996.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 27. September 1996 unter der Bezeichnung

"Medizinisches Röntgensystem" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 9. April 1998.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 4. April 2000 die

Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 lauten:

"1. Medizinisches Röntgensystem, mit einer Strahlungsquelle (1) und einem von dieser emittierte Strahlung empfangenden Strahlungsempfänger (6), die miteinander an einem C-

oder U-förmigen Träger (3, 7) angeordnet und bezüglich des

zu durchstrahlenden Objekts ausgerichtet sind, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t , daß der Strahlungsempfänger (6) lösbar am Träger (3, 7) angeordnet ist und an einem Rasterwandgerät (4, 11), lösbar anbringbar sowie bezüglich der

Strahlungsquelle (1) und des zu durchstrahlenden Objekts

ausrichtbar ist.

2. Medizinisches Röntgensystem nach Anspruch 1, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Strahlungsempfänger (6) jeweils über einen Steck-Rast-Mechanismus (8, 9,

10) befestigbar ist.

3. Medizinisches Röntgensystem nach Anspruch 2, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Strahlungsempfänger (6) ein digitaler Bildsensor ist, und daß der Steck-

Rast-Mechanismus (8, 9, 10) zur Erwirkung einer mechanischen und elektrischen Verbindung des Strahlungsempfängers (6) mit dem Träger (3, 7) bzw. dem Rasterwandgerät (4,

11) und mit entsprechenden elektrischen oder elektronischen

Mitteln ausgebildet ist.

4. Medizinisches Röntgensystem nach Anspruch 2 oder 3,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Strahlungsempfänger (6) am Träger (3, 7) und/oder an dem Rasterwandgerät (4, 11) schwenkbar anbringbar ist, wobei der

Steck-Rast-Mechanismus (8, 9, 10) zur Ermöglichung einer

Verschwenkung schwenkbar ausgebildet ist.

5. Medizinisches Röntgensystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

die Strahlungsquelle (5) beweglich, insbesondere längsverschiebbar am Träger (7) angeordnet ist.

6. Medizinisches Röntgensystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

der Strahlungsempfänger (6) beweglich, insbesondere vertikal verschiebbar an dem Rasterwandgerät (11) anbringbar

ist.

7. Medizinisches Röntgensystem nach Anspruch 6, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Strahlungsquelle

und der an dem Rasterwandgerät angeordnete Strahlungsempfänger über eine Nachlaufsteuerung miteinander bewegungsgekoppelt sind."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Röntgensystem

anzugeben, welches die Variabilität hinsichtlich der mit dem System durchführbaren Untersuchungen vergrößert bei gleichzeitiger Senkung der hiermit verbundenen Kosten (Beschreibung eingegangen am 5. Februar 2002, Seite 2, dritter

Absatz).

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass aus der US 5 185 777 ein Röntgengerät mit einer

an einem Träger befestigten Strahlungsquelle und einem aus zwei Teilkomponenten bestehenden Aufnahmesystem bekannt sei, wobei die eine Teilkomponente

einen zwischen zwei Positionen verschiebbaren Filmhalter und die zweite Teilkomponente einen feststehenden Röntgenbildverstärker darstelle. Die erste Teilkomponente sei zwar zwischen zwei Positionen bewegbar, aber der Filmhalter

könne nicht aus dem Gerät entnommen werden und der Durchschnittsfachmann

bekomme demnach keine Anregung den Strahlungsempfänger lösbar auszubilden, um ihn zusätzlich noch im Zusammenhang mit einem anderen Gerät zu verwenden. Nach Meinung der Anmelderin könne auch die zweite im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift US 5 166 968 keine Anregungen geben, da der dort

beschriebene Halter nicht an einem Röntgengerät befestig sei, sondern in allen

Positionen von der Strahlungsquelle losgelöst betrieben werde.

Die Anmelderin stellt den Antrag:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung S. 1, 2, 2a, 3

bis 7) im übrigen mit den ursprünglich eingegangenen 3 Blatt

Zeichnungen (Figuren 1 bis 5) zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1

und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.

Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in

dem ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung S. 2,

Zeile 10-15 sowie S. 6, letzter Satz übergreifend auf S. 7 offenbart. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 und wurden nur

an die im neuen Anspruch 1 verwendete Terminologie angepasst.

Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keiner

der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Röntgensystem zu entnehmen, bei

dem der an einem C- oder U-förmigen Träger gemeinsam mit der Strahlungsquelle angeordnete Strahlungsempfänger lösbar ausgebildet ist und an einem

Rasterwandgerät lösbar anbringbar ist.

Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit

zugrunde.

Aus der Druckschrift US 5 185 777, im Folgenden (1) genannt, ist ein medizinisches Röntgensystem bekannt, welches eine an einer Halterung 206 befestigte

Röntgenquelle 205, einen Tisch 201 und ein aus zwei Teilkomponenten bestehendes Strahlungsempfängersystem 107 bzw. 207, 209, 210 aufweist. Dieses Strahlungsempfängersystem ist nicht direkt mit der Halterung 206 verbunden, sondern

befindet sich innerhalb des Tisches 201 und kann mit Hilfe eines Antriebs synchron mit der Röntgenquelle bewegt werden (vgl. Sp. 5, Z. 15-34). Eine Teilkomponente 107; 207 des Strahlungsempfängersystems enthält eine Filmkassette 113; 213 und die andere besteht aus einem Bildverstärker 209 mit anschließender Filmkamera 210 (vgl. Fig. 1, 2 und 4 bzw. 12 und Sp. 5, Z. 15-42). Die

Filmkassette 113; 213 ist beweglich ausgestaltet und kann zwischen mit RA und

FA gekennzeichneten Positionen verfahren werden (vgl. Fig. 4). In der Position RA

wird der Film in der Filmkassette vom Röntgenstrahl belichtet und in der Position FA wird das Röntgenbild über den Bildverstärker mit der Filmkamera aufgenommen und auf einem Bildschirm (CRT) dargestellt (vgl. Sp. 5, Z. 43-64).

Zieht der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder

ein Diplomphysiker, die Druckschrift (1) näher in Betracht, so bekommt er allenfalls den Hinweis, einen Strahlungsempfänger innerhalb eines Röntgengeräts

beweglich auszugestalten. Diese Beweglichkeit dient aber nur dem Zweck, die

Röntgenaufnahme entweder mit Hilfe eines Röntgenfilms oder eines Bildverstärkers durchzuführen, wobei die Strahlrichtung der Strahlungsquelle nicht veränderbar ist. Den Strahlungsempfänger aus dem Röntgengerät zu entnehmen, um ihn

zudem noch an einem Rasterwandgerät einzusetzen, ist durch die Druckschrift (1)

ebenso wenig angeregt wie die wechselseitige Verwendung der Strahlungsquelle

einerseits für das Röntgengerät und andererseits für das Rasterwandgerät durch

Anpassung der Strahlrichtung.

In der Druckschrift US 5 166 968, im Folgenden (2) genannt, wird ein transportables Röntgenkassettensystem beschrieben, das sowohl zur Aufnahme von liegenden als auch von sitzenden oder stehenden Patienten geeignet ist (in Fig. 1 liegt

der Patient auf dem Röntgenkassettensystem und in Fig. 2 sitzt der Patient und

das Röntgenkassettensystem ist seitlich angeordnet). Die Aufnahme erfolgt hierbei mittels einer Filmkassette 17. Diese kann vor der Untersuchung in das Röntgenkassettensystem eingeschoben werden. Die Röntgenquelle ist in allen Aufnahmevarianten losgelöst vom Röntgenkassettensystem angeordnet (vgl. Sp. 3,

Z. 43-59).

Die Druckschrift (2) vermittelt die Lehre, den Strahlungsempfänger stets getrennt

von der Strahlungsquelle aufzustellen, wobei die verwendete Filmkassette 17 ausschließlich zusammen mit dem Röntgenkassettensystem Verwendung findet. Es

wird weder die Verwendung der Filmkassette im Zusammenhang mit einem

Rasterwandgerät noch die gemeinsame Anordnung der Filmkassette zusammen

mit der Strahlungsquelle an einem C- oder U-förmigen Träger angeregt. Die

Druckschrift (2) kann die erfinderische Leistung des Gegenstandes nach

Anspruch 1 demnach ebenfalls nicht in Frage stellen.

Auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn keine der Entgegenhaltungen gibt ihm eine Anregung, einen Strahlungsempfänger so lösbar auszubilden,

dass er zum einen gemeinsam mit der Strahlungsquelle an einem C- oder U-förmigen Träger oder zum andern an einem Rasterwandgerät lösbar angeordnet werden kann und für beide Aufnahmevorrichtungen jeweils dieselbe Strahlungsquelle

verwendet wird.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 enthalten

sinnvolle Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und sind zusammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Strößner

Fa