Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 32 W (pat) 247/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 10 105 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung am 6. Februar 2002

durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 30 - vom 12. November 1998 und vom

15. Juni 2000 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 396 10 105 wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die unter 396 10 105 für

Getreideerzeugnisse sowie Getreidepräparate für Nahrungszwecke (auch gesüßt, gewürzt, aromatisiert und/oder mit

Fruchtzusätzen), insbesondere im Extrudierverfahren hergestellte Cerealien, einschließlich vorerwähnte Waren enthaltende Zubereitungen als Frühstücksnahrungsmittel

eingetragene Wortmarke

Ringies

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren farbigen Wort-Bildmarke

2 087 240

siehe Abb. 1 am Ende

eingetragen für

Kartoffelchips, Kartoffelsticks, im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel- und Getreideprodukte für Knabberzwecke,

Salz und Laugengebäck, geröstete, getrocknete, gesalzene

oder gewürzte Nüsse, Müsli-Riegel, im wesentlichen bestehend aus zubereiteten Getreidekörnern, Nüssen, Trockenfrüchten und Schokoladenzubereitungen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen,

von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst bei unterstellter

Warenidentität reiche der Grad der Ähnlichkeit der Marken nicht aus, eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Zeichen in der Silbenzahl sowie in der Lautfolge Ring-i übereinstimmten, scheide eine

Verwechslungsgefahr aus. Ringies und Ringli seien deutlich verschieden. Der Zeichenbestandteil "Ring..." sei als Hinweis auf die Form der Produkte kennzeichnungsschwach.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung

vorgetragen, auszugehen sei von einer Warenidentität, weshalb äußerst strenge

Voraussetzungen an den Markenabstand zu stellen seien. Beide Marken seien

sich in klanglicher Hinsicht äußerst ähnlich. Hinsichtlich Ring-i seien die Zeichen

identisch. Die Unterschiede durch das zusätzliche i, das kaum hörbar sei, sowie

die Pluralendung s würden überhört.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die angegriffene Marke ist zu löschen. Wegen ihrer klanglichen Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht

bei teilweiser Identität der durch die beiden Marken erfassten Waren für den angesprochenen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang und der Ähnlichkeit der

durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sàbel/Puma).

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbesondere ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt

(vgl. EuGH MarkenR 1999, 22, 23 - Canon; BGH MarkenR 2000, 359, 360

- Bayer/BeiChem). Abzustellen ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken (BGH MarkenR 2000, 20, 21 Rausch/Elfi Rauch).

Es stehen sich identische Waren gegenüber. Sämtliche Waren der Inhaberin der

angegriffenen Marke sind in den Waren der Widersprechenden "im Extrudierverfahren hergestellte Getreideprodukte für Knabberzwecke, Müsliriegel, im wesentlichen bestehend aus zubereiteten Getreidekörnern, Nüssen, Trockenfrüchten und

Schokoladenzubereitungen" enthalten.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Ringli" ist durchschnittlich. Der

Hinweis auf die Form der Produkte ist durch die Endung "-li" ausreichend verfremdet. Außerdem ist er in den zu vergleichenden Marken jeweils gleichrangig enthalten. Sonstige Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit bzw. im Wortbestandteil oder für eine Schwächung der Widerspruchsmarke durch ähnliche benutzte Drittzeichen bestehen

nicht; auch ist keine Stärkung der Kennzeichnungskraft ersichtlich.

Insgesamt ist bei dieser Sachlage ein deutlicher Markenabstand erforderlich, um

die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Diesen hält die angegriffene

Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck

der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Im Hinblick auf die klangliche

Ähnlichkeit ist jedenfalls bei – wie vorliegend – normaler Kennzeichnungskraft des

Wortbestandteils vom Erfahrungssatz auszugehen, dass sich der Verkehr eher an

dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die

einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl BGH GRUR 2000, 506, 509

- ATTACHÉ/TISSERAND). Die Wortbestandteile der beiden Marken Ringies/Ringli

klingen sehr ähnlich. Die Marken stimmen klanglich in der Vokalfolge überein. Die

Marke der Widersprechenden weist zwar vor dem Vokal "i" noch ein "l" auf. Dieses

wird klanglich jedoch kaum wahrgenommen. Auch der am Wortende fehlende

Konsonant "s" wird hinter dem klangstarken und deutlich hörbaren "i" so gut wie

nicht wahrgenommen.

Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Abb. 1

Klante

br/Ko