Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 07.02.2002 – 11 W (pat) 29/01
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 05 113
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Harrer und
Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 12. Februar 1997 beim Patentamt
eingereicht worden. Nach der Prüfung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung "Verstreckvorrichtung und Verfahren zur Herstellung verstreckter
Kunststoffilamente“ am 29. April 1999 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch
der J… GmbH in W…, hat die Patentabteilung 26 das Patent mit Beschluss vom 20. Februar 2001 widerrufen, weil der Patentgegenstand
zwar ausreichend deutlich offenbart sei, aber ausgehend von der
DE 22 05 273 B2 (D2) in Verbindung mit der DE 40 21 545 A1 (D3) nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Sie legt neue Patentansprüche 1 – 15 vor, wobei gegenüber der erteilten Fassung
die geltenden Ansprüche 1, 4 und 6 beschränkt, die übrigen Ansprüche jedoch
unverändert sind. Sie macht geltend, dass das beanspruchte, neue Merkmal der
oberhalb des Schmelzpunktes der Filamente liegenden Temperatur des Heizmittelstroms ursprünglich offenbart sei und sowohl Neuheit als auch erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik begründe, weil dies dort weder offenbart
noch nahegelegt sei und außerdem dadurch ein technisches Vorurteil überwunden
werde.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 15,
im Übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht zur Begründung geltend, dass die neuen Ansprüche 1 und 4 wegen des
ursprünglich nicht offenbarten Merkmals der oberhalb dem Schmelzpunkt der Filamente liegenden Temperatur des Heizmittelstroms nicht zulässig und ihre
Merkmale insbesondere gegenüber der JP 60-24843 B2 (D4), von der eine englischsprachige Übersetzung (D4a) vorliegt, nicht neu, zumindest nicht erfinderisch
seien.
Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und zum weiteren Vorbringen wird auf die einschlägigen Schriftsätze und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen
zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der Einspruch ist gemäß
§ 59/1 PatG frist- und formgerecht erhoben sowie ausreichend substantiiert und
somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Verstreckvorrichtung
zur Herstellung
von
verstreckten
Kunststoffilamenten (2, 3), umfassend eine Spinnvorrichtung (1)
und ein pneumatisches Mittel (11) zur Erzeugung einer Zugkraft
an den Kunststoffilamenten (2, 3) umfassende Abzugsvorrichtung
(10),
dadurch
gekennzeichnet,
dass
zwischen
der
Spinnvorrichtung
(1) und der Abzugsvorrichtung
(10) eine
Heizvorrichtung
(5) mit einem
im Gegenstrom zu den
Kunststoffilamenten
(2, 3) geführten Heizmittelstrom
(8)
angeordnet
ist,
der
eine
Temperatur
oberhalb
des
Schmelzpunktes der Filamente aufweist.“
Diesem Anspruch folgen die Ansprüche 2 bis 15, wobei der Anspruch 4 nebengeordnet ist.
Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine Vorrichtung zu schaffen und ein
Verfahren bereitzustellen, welche bzw. welches sich zur Herstellung von verstreckten Kunststoffilamenten mit einem Titer größer 1 dtex eignet, um Filamente
mit erhöhter Festigkeit und verringerter Dehnung hervorzubringen.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für Textiltechnik, der mit Spinnverfahren von Polymeren einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen hat.
1. Die Ansprüche 1 und 4 sind zulässig.
In der Streitschrift, S 4, Z 57 – S 5, Z 59, iVm Tabelle 1 sowie Fig 3, welche insoweit mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, vgl S 11, Z 11 – S 14, Z 4, übereinstimmt, werden als Ausführungsbeispiel Versuche zur Herstellung von Filamenten aus Polyethylenterephthalat (PET) durch Schmelzspinnen beschrieben.
Für diese Filamente ist ein Schmelzpunkt von 256°C genannt, S 4, Z 58, welcher
unstreitig in dem aus der Fachliteratur bekannten Bereich zwischen 250 und
260°C für die Schmelztemperatur von PET liegt. Die in S 5, Z 57 genannte Temperatur von etwa 300°C betrifft nicht die Schmelztemperatur von PET, sondern die
Temperatur der Spinnvorrichtung 1, die für gutes Schmelzprodukt und einen ordnungsgemäßen Austritt der Filamente 2 aus den Öffnungen der Spinndüsen deutlich über den PET-Schmelzpunkt angehoben wird.
Zur Verstreckung dieser Filamente ist bei den Versuchen nach Tabelle 1 für den
im Gegenstrom geführten Heizmittelstrom auf S 5, Z 58, 59 eine Temperatur von
270 – 300°C angegeben. Sie liegt damit sowohl oberhalb der Erstarrungstemperatur als auch oberhalb der Temperatur des Schmelzpunktes von PET. Mit
dieser Heizmitteltemperatur ist es möglich, die Filamente auf eine Temperatur
über ihrer Erstarrungstemperatur zu erhitzen, ohne dass sie wieder schmelzen,
S 4, Z 64 - 66. Die erreichte Filamenttemperatur hängt bei vorgegebenem Polymer
vor allem von der Temperatur, dem Massendurchsatz und der Richtung des
Heizmittelstroms, aber auch von der Menge, der Abzugsgeschwindigkeit und dem
Verstreckungsgrad der zu verstreckenden Filamente ab, S 5, Z 60 – 63.
Aus der Versuchsbeschreibung des Ausführungsbeispiels erkennt der Fachmann - ohne schöpferisch tätig zu werden (BGH GRUR 90,432 Spleißkammer) -
nicht nur den Zusammenhang zwischen der Erstarrungs- bzw Schmelztemperatur
der Filamente einerseits sowie der Heizmitteltemperatur andererseits, sondern in
eindeutiger Weise auch die Lehre einer oberhalb des Schmelzpunktes von 256°C
für PET liegenden Temperatur für den Heizmittelstrom, die für die Versuche bei
270 – 300°C lag, wobei in der Streitschrift, S 5, Z 59, 60, ausdrücklich auf die notwendige Anpassung der Temperatur des Heizmittelstroms für andere Polymere
als PET – genannt sind Polyolefine – entsprechend ihrer jeweiligen Schmelztemperatur hingewiesen ist, so daß der fachkundige Leser die patentgemäße Lehre
nicht auf den versuchsweise verwendeten Temperaturbereich von 270 bis 300°C
beschränkt versteht, sondern allgemeiner als anzupassende Temperatur oberhalb
des Filament-Schmelzpunktes. Dem stehen die in der Streitpatentschrift außerdem genannten unterhalb des Schmelzpunktes von 256°C liegenden Temperaturgrenzen des Heizmittelstroms von 200°C bzw von 225°C, S 3, Z 28, nicht entgegen, weil sie im Falle von 200°C eine Temperaturangabe ohne Bezug zu einem
bestimmten Polymer betreffen. Im Falle von 225°C ist zwar PET als Polymer, jedoch ohne nähere Versuchs- und Heizbedingungen genannt, so daß daraus kein
Zusammenhang mit den Versuchen gemäß Tabelle 1 gesehen werden kann, bei
denen mit 270 – 300°C ausschließlich oberhalb des Schmelzpunktes von 256°C
liegende Temperaturen des Heizmittelstroms genannt sind.
Somit ist für den fachkundigen Leser das neue Merkmal der Ansprüche 1 und 4
einer oberhalb des Schmelzpunktes liegenden Temperatur des Heizmittelstroms
ausreichend deutlich offenbart. Da auch die übrigen Merkmale der Ansprüche 1
und 4 unstreitig ursprünglich offenbart sind, sind sie zulässig.
2. Der Gegenstand
des Anspruchs 1
ist
zwar
gegenüber
der
DE 22 05 273 B2 (D2) schon wegen des im Gegenstrom zur Bewegung der Filamente geführten Heizmittelstroms und gegenüber der JP 60-24843 B2 (D4), wegen der beanspruchten pneumatischen Abzugsvorrichtung neu, was auch gegenüber der DE 40 21 545 A1 (D3) gilt und alle weiteren im Verfahren genannten
Druckschriften, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Als nächstkommend ist die JP 60-24843 B2 (D4) anzusehen. Aus ihrer englischen
Übersetzung (D4a), S 13, Z 9 bis S 17, Z 3 iVm Fig 1 der D4 ist die Versuchsbeschreibung zur Herstellung verstreckter Filamente aus Polyethylenterephthalat
(PET) zu entnehmen, wobei die Temperatur des Heizmittels, das Heizmittel selbst
und bei Verwendung von heißer Luft als Heizmittel ihre Strömungsrichtung die
wesentlichen Versuchsparameter sind. Die Filamentherstellung erfolgt in einer
Verstreckvorrichtung, die eine Spinnvorrichtung 1, eine Kühlvorrichtung 3, eine
Heizvorrichtung 4, in der die Filamente mittels eines im Gegenstrom oder im
Gleichstrom geführten Heizmittelstroms oder mittels Wandbeheizung erhitzt werden, und eine mechanische Abzugsvorrichtung 6 umfasst. Die dabei für PET in
der Spinnvorrichtung eingestellte Schmelzentemperatur von 290°C, S 13, Z 11,
stimmt im Wesentlichen mit der in der Streitschrift, S 5, Z 57, genannten Schmelzentemperatur in der 300°C heißen Spinnvorrichtung überein. Somit liegen beide
deutlich über dem Schmelzpunkt von 256°C für PET, der allein maßgeblich ist für
den Vergleich der erfindungsgemäßen Lehre mit dem Stand der Technik hinsichtlich der Temperatur des Heizmittels. Diese beträgt nach (D4a) bei den Versuchen
mit Heißluft 250°C im Gegenstrom, S 14, Z 2 – 6 und S 16, Z 1 – 3, sowie 265°C
im Gleichstrom, S 15, Z 5 – 7, und bei Erwärmung mittels beheizter Wandfläche
400°C, S 14, Z 16 - 20. Damit sind Heizmittel-Temperaturen oberhalb des
Schmelzpunktes der Filamente vorbekannt für strömende Heißluft mit 265°C und
beheizte Wandfläche mit 400°C. Bei den Versuchen mit der Führung der Heißluft
im Gegenstrom, S 14, Z 2 – 6 und S 16, Z 1 - 3 ist als Temperatur des Heizmittelstroms 250°C und somit eine Temperatur um den Schmelzpunkt von PET mit
256°C (bzw 250 bis 260°C) genannt.
Die weit über dem Schmelzpunkt liegende Heizmitteltemperatur von 400°C für
Wandbeheizung nach der D4a ohne einen Heizmittelstrom und die Versuche mit
strömender Heißluft lehren dem Fachmann um und über dem Schmelzpunkt liegende Temperaturen für das Heizmittel wie 265°C bei gleicher Richtung des
Heißluftstroms und der Filamentbewegung. Der Fachmann entnimmt somit der
D4a auch oberhalb des Schmelzpunktes liegende Temperaturen des Heizmittels
bzw Heizmittelstroms als geeignet.
Dass bei den bekannten Versuchen mit Gegenstrom die Temperatur des Heizmittelstroms geringfügig unter dem Schmelzpunkt liegt, eröffnet dem Fachmann
insgesamt einen Temperaturbereich um und über dem Schmelzpunkt, den er in
Anpassung an seine Gegebenheiten, Verfahrensparameter und gegebenenfalls
mit einfachen Versuchen optimiert und damit auch im Gegenstrom zur Erreichung
der gewünschten Verstreckung über dem Schmelzpunkt liegende Temperatur des
Heizmittels in Betracht zieht und einstellt, ohne dazu erfinderisch tätig zu werden.
Eine Temperaturbegrenzung nach oben
liegt
für den Heizmittelstrom
in
Verbindung mit dessen Richtung und allen sonstigen Parametern nur in der
Bedingung, dass die Filamente nicht schmelzen. In der Verwendung des
Heizmittelstroms im Gegenstrom sieht der Fachmann wegen der höheren
Reibungskräfte am Filament höhere Zugkräfte entstehen, die bei eingestellten
Temperaturen der Heißluft eine bessere Verstreckung geben.
Somit sind durch die D4a die Merkmale des Anspruchs 1 - abgesehen von der im
Oberbegriff des Anspruchs 1 beanspruchten pneumatischen Abzugsvorrichtung -
bekannt und nahegelegt auch hinsichtlich einer über dem Schmelzpunkt liegenden
Temperatur des im Gegenstrom geführten Heizmittels. Ausgehend von der den
Oberbegriff bildenden, eine pneumatische Abzugsvorrichtung aufweisenden
DE 22 05 273 B2 (D2), Fig 1 und Sp 2, Z 15 – 17 und 24, 25, führt die Zusammenschau mit der Verstreckvorrichtung nach der D4a bei nur einfachen konstruktiven Maßnahmen ohne erfinderische Tätigkeit und überraschende Wirkung zum
Gegenstand von Anspruch 1, weil der Fachmann lediglich eine mechanische mit
einer pneumatischen Abzugsvorrichtung tauscht.
Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Weder dem entgegengehaltenen Stand der Technik noch der Streitschrift selbst ist
ein Hinweis zu entnehmen, dass die Temperatur des Schmelzpunktes der Filamente von der Temperatur eines Heizmittels, auch eines strömenden Heizmittels,
nicht überschritten werden darf, was ein technisches Vorurteil belegen würde.
Dem Fachmann ist klar, daß nicht die Heizmitteltemperatur, sondern die auf die
Filamente übertragene Wärmemenge für die Filament-Temperatur entscheidend
ist. Sie hängt neben der Heizmitteltemperatur nämlich von zahlreichen weiteren
bereits zuvor angesprochenen Parametern, insbesondere dem Massendurchsatz
dem Heizmittelstrom sowie Menge, Abzugsgeschwindigkeit und Verstreckungsgrad der zu verstreckenden Filamente ab, S 5, Z 60 – 63. Der Fachmann wird also
zur aufgabengemäßen Herstellung von Filamenten mit erhöhter Festigkeit und
verringerter Dehnung Versuchsreihen durchführen, in denen er neben den genannten Parametern auch die Temperatur des Heizmittelstroms variiert, um einerseits die Erstarrungstemperatur der Filamente zu überschreiten und andererseits
selbstverständlich diese nicht aufzuschmelzen. Dazu gibt ihm die D4a entsprechende Anregungen.
Aus diesen Gründen überwindet der Fachmann kein belegtes technisches Vorurteil, sondern gelangt in naheliegender Weise durch übliche Versuche zu der für die
Verstreckung geeigneten Temperatur des Heizmittelstroms, wobei sie je nach den
Verfahrensbedingungen über der Temperatur des Schmelzpunktes der Filamente
liegen kann, solange diese nicht aufschmelzen.
Mit dem Anspruch 1 fallen auch die Ansprüche 2 bis 15, einschließlich des nebengeordneten Anspruchs 4, weil sie Bestandteil des einzigen Antrags der Beschwerdeführerin sind.
Dr. Henkel
Hotz
Harrer
Schmitz
prö