Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.02.2002 – 34 W (pat) 7/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 09 910

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann,

Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 16

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent beschränkt

aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Anschlußkasten für Luftdurchlässe in lufttechnischen Anlagen, mit einer Ein- und einer Ausströmöffnung, die in bezug

auf einen Luftströmungsweg durch den Anschlußkasten etwa

rechtwinklig zueinander stehen; der mittels eingesetzter, luftdurchlässiger Wände in eine Einströmkammer, eine Durchströmkammer und eine Ausströmkammer unterteilt ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß eine erste luftdurchlässige Wand (6) parallel zum Öffnungsrand der Einströmöffnung (4) ausgerichtet ist, daß eine

zweite luftdurchlässige Wand (7) parallel zum Öffnungsrand

der Ausströmöffnung (5) über die gesamte Ausströmöffnung (5) verläuft und daß die erste luftdurchlässige Wand (6)

auf der zweiten luftdurchlässigen Wand (5) bezüglich ihres

Abstandes zur Einströmöffnung (4) versetzbar angeordnet

ist.

Ansprüche 2 und 3 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

E1 EP 0 305 335 B1

E2 DE 38 05 873 Al

E3 DE-OS 2 254 169

E4 DE 34 29 710 A1

E5 DE 44 00 040 A1

E6 DE 28 28 338 C2

E7 DE 83 27 461 Ul

E8 DD 299 488

Die Einsprechende macht geltend, der beanspruchte Anschlußkasten sei gegenüber der E1, EP 0 305 335 B1, nicht neu bzw ergebe sich für den Fachmann ohne

erfinderische Tätigkeit aus dieser Schrift allein, zumindest aber unter Einbeziehung des übrigen Stands der Technik.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er sieht Neuheit und erfinderische Qualität des Gegenstands des Patents als

gegeben an.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Akten verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Einspruch war zulässig.

1. Die geltenden Ansprüche, eingegangen am 12. Dezember 1997, sind formal

nicht zu beanstanden. Anspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen der erteilten

Ansprüche 1, 2, 4 und der Figur der Streitpatentschrift iVm Sp 3 Z 39 ff sowie der

Sp 2 Z 54 bis Sp 3 Z 9 entnehmbaren Merkmalen. Die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen

der erteilten Ansprüche 5 und 7.

Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.

2.

In Merkmalsgruppen aufgegliedert lautet der geltende Anspruch 1:

1 Anschlußkasten für Luftdurchlässe in lufttechnischen

Anlagen,

2 mit einer Ein- und einer Ausströmöffnung,

3 die in bezug auf einen Luftströmungsweg durch den

Anschlußkasten etwa rechtwinklig zueinander stehen;

4 der Anschlußkasten ist mittels eingesetzter, luftdurchlässiger Wände in eine Einströmkammer, eine Durchströmkammer und eine Ausströmkammer unterteilt,

5 eine erste luftdurchlässige Wand (6) ist parallel zum Öffnungsrand der Einströmöffnung (4) ausgerichtet,

6 eine zweite luftdurchlässige Wand (7) verläuft

a parallel zum Öffnungsrand der Ausströmöffnung (5) und

b über die gesamte Ausströmöffnung (5)

7 die erste luftdurchlässige Wand (6) ist

a auf der zweiten luftdurchlässigen Wand (5) angeordnet

und

b) bezüglich ihres Abstandes zur Einströmöffnung (4) versetzbar angeordnet.

3. Der beanspruchte Anschlußkasten ist neu.

3.1 Die EP 0 305 335 B1 (E1) zeigt einen Anschlußkasten für Luftdurchlässe in

lufttechnischen Anlagen mit den Merkmalen 1 bis 6a sowie dem Merkmal 7a. Die

dem Patentgegenstand insoweit entsprechende Ausführung mit einer Ausströmöffnung (vgl Merkmal 2) ist in der Entgegenhaltung insbesondere durch Fig 12 iVm

Sp 3 Abs 3 offenbart. Einströmöffnung und Ausströmöffnung stehen in bezug auf

einen Luftströmungsweg durch den Anschlußkasten etwa rechtwinklig zueinander,

vgl Merkmal 3. Der Anschlußkasten ist mittels eingesetzter luftdurchlässiger

Wände 25, 26, 27 in eine Einströmkammer, eine Durchströmkammer und eine

Ausströmkammer unterteilt, s Fig 2 der Entgegenhaltung. Als erste luftdurchlässige Wand ist die Stauwand 27 anzusehen, sie ist entsprechend Merkmal 5 parallel zum Öffnungsrand der Einströmöffnung 4 ausgerichtet. Die Wand bzw die

Wände 25, 26 einer Innenkammer 24 bilden die zweite luftdurchlässige Wand, von

denen ein Wandteil entsprechend Merkmal 6a parallel zum Öffnungsrand der Ausströmöffnung bzw den Öffnungsrändern der Ausströmöffnungen verläuft. Die erste

luftdurchlässige Wand 27 ist auf der zweiten luftdurchlässigen Wand bzw den

Wänden 25, 26 angeordnet, vgl Merkmal 7a.

Merkmal 6b ist nicht gegeben, denn eine (zweite) luftdurchlässige Wand, die über

die gesamte Ausströmöffnung verläuft, ist nicht beschrieben oder in den Figuren

dargestellt.

Auch Merkmal 7b liegt nicht vor. Zwar ist in Sp 4 Z 42f angegeben, daß die Stauwand 27 innerhalb der Innenkammer 24 "und auf z.B. halber Höhe der Auslaßkammer 1" befestigt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Stauwand versetzbar

angeordnet ist.

3.2 Der DE 38 05 873 Al (E2) ist ein gattungsgemäßer Anschlußkasten entnehmbar, der eine erste luftdurchlässige Wand (Luftverteilungsblech 16) aufweist, die

auf der zweiten luftdurchlässigen Wand (Luftstaublech 13) angeordnet ist, vgl

Merkmal 7a. Die zweite luftdurchlässige Wand 13 verläuft entsprechend den Merkmalen 6a, 6b des Anspruchs 1 parallel zum Öffnungsrand der Ausströmöffnung

des Anschlußkastens 1 und über die gesamte Ausströmöffnung, s Fig 3.

Merkmale 5 und 7b sind nicht verwirklicht.

3.3 Die DD 299 488 (E8) und die DE 83 27 461 Ul (E7) beschreiben jeweils

einen gattungsähnlichen Anschlußkasten.

Der Anschlußkasten nach der E8 weist eine erste luftdurchlässige Wand (Drossel-

oder Absperrklappe 5 in bzw am Anschlußstutzen 4) auf. Eine zweite luftdurchlässige Wand (Gleichrichterblech 6) verläuft parallel zum Öffnungsrand der Ausströmöffnung über die gesamte Ausströmöffnung, s Fig.

Die Entgegenhaltung E7 zeigt einen Anschlußkasten, bei dem eine luftdurchlässige Wand (abgekantetes Lochblech 2) parallel zum Öffnungsrand der Ausströmöffnung über die gesamte Ausströmöffnung verläuft, s Fig 2. Eine (erste) parallel

zum Öffnungsrand der Einströmöffnung ausgerichtete luftdurchlässige Wand ist

nicht verwirklicht.

Den Anschlußkästen beider Entgegenhaltungen fehlen außerdem die Merkmale 7a und 7b, wonach die erste luftdurchlässige Wand auf der zweiten luftdurchlässigen Wand bezüglich ihres Abstandes zur Einströmöffnung versetzbar

angeordnet ist.

3.4 Auch bei den Gegenständen der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E3 bis E6 sind zumindest diese beiden Merkmale nicht verwirklicht.

4. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Anschlußkasten nach Anspruch 1

beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Beim Austreten eines Luftstromes aus einer Lüftungsleitung, z.B. einer Klimaanlage, treten in Abhängigkeit von der Strömungsgeschwindigkeit bekanntermaßen

Geräusche auf, die störend wirken können. Um die Geräusche zu minimieren und

auch um eine gleichmäßige Aus- und Abströmung der zugeführten Luft zu ermöglichen, wird an den jeweiligen Ausmündungen einer Lüftungsleitung ein Anschlußkasten mit Luftdurchlaß installiert, vgl Beschreibung Sp 1 Abs 2 des Streitpatents.

Nach der weiteren Beschreibung Sp 1 Abs 3 ff weisen die bekannten Anschlußkästen einen größeren Querschnitt als die Lüftungsleitung und ein hinreichend großes Raumvolumen auf, so daß die Strömungsgeschwindigkeit des in den

Anschlußkasten eintretenden Luftstromes abnimmt, wodurch sich die Geräuschentwicklung vermindert.

Ein Anschlußkasten erfordert demnach für eine ausreichende Herabsetzung der

Strömungsgeschwindigkeit eine Minimalgröße. Diese Minimalgröße kann hinsichtlich einer noch tolerierbaren Geräuschentwicklung, beispielsweise in Arbeitsräumen, dennoch erhebliche Dimensionierungen erfordern, so daß sich der dadurch

bedingte erhöhte Bauaufwand nachteilig bzw. kostenungünstig auf die Herstellung

der lufttechnischen Anlage auswirken kann. Vor allen Dingen kann es nachteilig

sein, daß die Einbauverhältnisse im Gebäude, in das die lufttechnische Anlage zu

installieren ist, Anschlußkästen mit den eigentlich für die optimale Geräuschreduzierung erforderlichen Abmessungen nicht zulassen bzw. deren Montage erheblich erschweren.

Hiervon ausgehend

ist der Erfindung die Aufgabe zugrundegelegt, einen

Anschlußkasten zuvor genannter Gattung aufzuzeigen, der, ohne eine Steigerung

der durch die Luftströmung bedingten Geräuschentwicklung zu bewirken, geringere Abmessungen aufweist, vgl Sp 1 Abs 5.

Eine Lösung dieser Aufgabe ist durch einen Anschlußkasten mit den Merkmalen

des Anspruchs 1 gegeben.

Nächstkommende Entgegenhaltung ist die EP 0 305 335 B1 (E1).

Der in dieser Druckschrift offenbarte Anschlußkasten weist die Merkmale 1 bis 6a

und 7a auf, s Neuheitsvergleich. Er ist bereits mit den in Merkmal 1 erwähnten

Luftdurchlässen ausgerüstet. Die Luftdurchlässe sind in Form von Luftauslaßelementen 9a bis 9c und 10a bis 10c realisiert, die in lösbar am Anschlußkasten befestigten Wandelementen ausgebildet sind, s Fig 1 und 6 bis 11 iVm Anspruch 1 in

Sp 5 Z 41 ff. Die erste luftdurchlässige Wand (Stauwand 27) ist im Ausführungsbeispiel auf halber Höhe in der Innenkammer 24 befestigt. Die im vorstehenden

Neuheitsvergleich schon zitierte Textstelle Sp 4 Z 42 f der Druckschrift, wonach

die Stauwand 27 "auf z.B. halber Höhe der Auslaßkammer 1" befestigt ist, liest der

unbefangene Fachmann so, daß die Befestigung der Stauwand - bei der Herstellung des Anschlußkastens - auch in anderer als der "halben Höhe" erfolgen kann.

Die Textstelle, wie auch die Druckschrift insgesamt, geben dem Fachmann jedoch

keine Anregung, die Befestigung lösbar und damit die Stauwand 27 bezüglich

ihres Abstandes zur Einströmöffnung versetzbar anzuordnen.

Aber selbst wenn man der Argumentation der Einsprechenden folgen würde, daß

dem Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents durch die oa Textstelle nahegelegt wurde, eine solche Stauwand in einem Anschlußkasten für Luftdurchlässe in

lufttechnischen Anlagen versetzbar zu machen, wäre mit der Realisierung dieses

Merkmals bei dem Gegenstand der E1 die Erfindung noch nicht verwirklicht gewesen. Es fehlt noch Merkmal 6b, wonach die zweite luftdurchlässige Wand über die

gesamte Ausströmöffnung verläuft. Zu diesem Merkmal gibt die E1 aus sich heraus ersichtlich keinen Hinweis. Denn nach der Lehre dieser Schrift ist die zweite

luftdurchlässige Wand Teil der bei allen Ausführungsvarianten stets unverändert

bleibenden Innenkammer 24, die nach Anspruch 1 in Sp 5 Z 47 bis 53 mit Abstand

zu den Wandelementen - dh zu allen Wandelementen - angeordnet sein soll. Der

allseitige Abstand der Wände der Innenkammer zu den Wandelementen bedingt,

daß die Wände der Innenkammer jeweils kleiner als die zugeordnete Ausströmöffnung sind und keine von ihnen über die gesamte Ausströmöffnung verlaufen kann.

Zwar zeigen die Entgegenhaltungen E2, E7 und E8 das Merkmal, daß eine luftdurchlässige Wand über die gesamte Ausströmöffnung verläuft, was bei den

jeweils gezeigten und beschriebenen Anschlußkästen wegen des großen Ausströmquerschnitts erkennbar vorteilhaft ist. Dennoch wurde der Fachmann durch

diese Druckschriften nicht dahingeführt, auch bei dem Anschlußkasten nach der

E1 die zweite luftdurchlässige Wand über die gesamte Ausströmöffnung verlaufen

zu lassen, da er dann entgegen der Lehre dieser Schrift die Innenkammer hätte

weglassen müssen.

Die übrigen Entgegenhaltungen E3 bis E6 liegen weiter ab.

5. Die Unteransprüche werden von Anspruch 1 getragen.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Fa