Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.02.2002 – 14 W (pat) 40/01
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 10 920.5-24
…
hat der 14. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B 03 D des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung
196 10 920.5-24 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von hochreinem Lapislazuli-Pigment
aus Lapislazuli enthaltenden Rohstoffen"
aus den Gründen des Bescheides vom 2. August 2000 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis
11 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:
Verfahren zur Herstellung von hochreinem Lapislazuli-Pigment
aus verunreinigten, das natürliche Mineral Lapislazuli (Lasurit) enthaltenden Rohstoffen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
- die Lapislazuli enthaltenden Rohstoffe werden zerkleinert und in
einem Mahlkreislauf mit Mühle (12) und Siebklassierer (13), insbesondere naß auf eine Korngröße von wenigstens < 100 µm je
nach Verwachsungsgrad der Lasurit-Kristalle, gemahlen;
- das Mahlgut wird mit Wasser zu einer Trübesuspension (18) angemaischt, welche in einem Hydrozyklon (19) unter Abtrennung
der Kornfraktion (20) < 10 µm entschlämmt wird;
- aus der entschlämmten Trübesuspension (21 bzw 24) wird in einer ersten indirekten Flotationsstufe durch Flotation nach an sich
bekannten Methoden der Pyrit abgetrennt;
- in einer anschließenden zweiten indirekten Flotation werden
ebenfalls nach an sich bekannten Methoden durch Flotation aus
der Trübesuspension die Carbonate (zB Calciumcarbonat) abgetrennt;
- in wenigstens einer anschließenden dritten Flotationsstufe wird
durch direkte Flotation aus der Trübesuspension (24) bei einem
pH-Wert < 5,5 und mit einem Sammler/Schäumer-Reagenz (23)
enthaltend
ein Alkylamin mit einer Alkylkette von 8 bis 22 C-Atomen, die geradkettig, verzweigt, gesättigt oder ungesättigt, und durch -O- oder
-NH- unterbrochen sein kann,
sowie Fluorid-ionen
das Lasurit-Konzentrat im Schaum (27) gewonnen;
- das gewonnene Endkonzentrat wird auf einen pH-Wert von 7-8
eingestellt, gewaschen und eingedickt;
- das eingedickte Endkonzentrat wird auf Pigmentfeinheit 100 % <
40 µm-Sieb, zum hochreinen Lapislazuli-Pigment desagglomeriert.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.
Im Bescheid vom 2. August 2000, zu dem sich der Anmelder nicht fristgerecht geäußert hat, ist die Zurückweisung des Patentbegehrens angedroht worden, da keine neuen Ansprüche im Sinne des Amtbescheids vom 18. Februar 1998 eingereicht worden seien und damit die in der Anmeldung enthaltenen Mängel nicht beseitigt worden seien. In diesem Amtsbescheid vom 18. Februar 1998 führte die
Prüfungsstelle sinngemäß aus, daß das anmeldungsgemäße Verfahren zwar vom
Stand der Technik nicht nahegelegt sei, jedoch die im Anspruch 1 angegebenen
Maßnahmen nicht ausreichten, um das Problem der Zerstörung des blauen Pigments zu vermeiden. Dazu sei die Angabe der Flotationszeit für die dritte Flotationsstufe gemäß S 7 Abs 2 der ursprünglichen Unterlagen im Hauptanspruch erforderlich.
Gegen den Beschluß vom 6. Februar 2001 richtet sich die am 12. März 2001 beim
DPMA eingegangene Beschwerde des Anmelders gleichen Datums. Er hat keine
Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt, sondern lediglich
um eine Frist zur Begründung der Beschwerde bis 19. Januar 2002 gebeten, die
ihm gewährt wurde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben;
sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Anmelder hat trotz reichlich bemessener Frist nichts vorgetragen, was
zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.
Eine mündliche Verhandlung ist vom Anmelder nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Moser
Wagner
Harrer
Gerster
Pü