Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.02.2002 – 15 W (pat) 46/00
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 15 586
… 10.99
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 18. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, Harrer und Dr. Egerer
beschlossen:
Die Beschwerden der Einsprechenden I und II gegen den Beschluß der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 3. Mai 1994 eingereichte Patentanmeldung P 44 15 586.7-43 hat das
Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums aus Schaumflocken, Verbundschaum sowie Verwendungen dieses Verbundschaumes"
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 8. Februar 1996.
Nach Prüfung zweier Einsprüche wurde das Patent durch Beschluß der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Dem Beschluß lagen die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Streitpatent zugrunde.
Sie haben folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken, wobei die Schaumflokken mit einem wässrigen Polyurethan-Dispersions-Bindemittel benetzt werden und anschließend ausgehärtet werden,
dadurch gekennzeichnet,
dass Schaumflocken (8) mit Kantenlängen zwischen 6 und
15 mm, vorzugsweise im Bereich von 8 mm, und unterschiedlicher
Größe, unterschiedlicher Herkunft und/oder unterschiedlicher Materialzusammensetzung verwendet werden,
dass die Benetzung mit geringen Mengen des Polyurethan-Dispersions-Bindemittels erfolgt, das als wässriges Bindemittelgemisch
aus einem NCO-Prepolymer mit blockierten Isocyanatgruppen besteht, eine Polyaminkomponente mit primären und/oder sekundären (cyclo)aliphatisch gebundenen Aminogruppen enthält und
nach dem Verdünnen mit Wasser im Verhältnis 1:1 in einer Mindestmenge von 5 Gew.-%, jedoch nicht mehr als 20 Gew.-%, jeweils bezogen auf die eingesetzte Menge an Schaumflocken (8)
zugesetzt wird,
dass das Gemisch anschließend zu einem Formteil (1) oder zu
kontinuierlichen Bahnen zusammengefügt und unter Einwirkung
von heißem Wasserdampf oder von Mikrowellenenergie gehärtet
und anschließend unter Verwendung von Heißluft und/oder Unterdruck getrocknet wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
zum Härten Wasserdampf mit Temperaturen zwischen 120 und 180oC, vorzugsweise 140 und 160oC, bei einem Druck von ca
4 bar verwendet wird.
3. Verbundschaum mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichte größer als 150 kg/m2 ist, der dynamische Elastizitäts-Modul im Bereich zwischen 50 000 und 140 000 N/m2 liegt und der Verlustfaktor größer als 0,2 ist.
4. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, zur Schallisolation (Formteil 1)
in Fahrzeugen und im allgemeinen Maschinenbau.
5. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren nach
einem der Ansprüche 1 bis 2, als trittschalldämmender Bestandteil (9) in Trockenestrich-Elementen oder zur Auflage auf einen
Estrich (10) für den Hochbau.
6. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, als akustisch wirksame Zwischenlage (Schicht 17) in dreischichtigen Verbundsystemen als
Leichtbauwände, Trennwandelemente (14) oder dgl."
Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass
der Streitpatentgegenstand schon durch den Einsatz eines Polyurethan-Dispersions-Bindemittels mit einer Polyaminkomponente im Präpolymeren neu sei und
sich auch nicht aus einer Zusammenschau der vorgebrachten Druckschriften ergebe.
Zum Einwand der Einsprechenden II betreffend eine mangelnde Präzisierung des
Verdünnungsverhältnis von Wasser zu Polyurethan-Bindemittel führte die Patentabteilung aus, dieses Verhältnis erschließe sich als ein Gewichtsverhältnis unmittelbar und ohne weiteres aus der Beschreibung.
Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung 43 richten sich die Beschwerden der
Einsprechenden I und II.
Die Beschwerdeführerin I (Einsprechende I) führt in ihrem Beschwerdeschriftsatz
vom 2. Oktober 2000 aus, dass Anträge und Begründung einem gesonderten
Schriftsatz vorbehalten bleiben.
Auf die Erinnerung des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 2001 zur Einreichung der angekündigten Beschwerdebegründung teilte sie mit Schriftsatz vom
11. Januar 2002 mit, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht werden soll,
und beantragt dementsprechend, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende II), die mit ihrem Beschwerdeschriftsatz
vom 2. Oktober 2000 beantragt hatte, den Beschluß der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen, teilte bereits mit Schriftsatz vom 9. April 2001 die Rücknahme ihres Hilfsantrags auf mündliche Verhandlung mit und beantragte Entscheidung nach Aktenlage.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Weitere Stellungnahmen zur Sache wurden von den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Einsprechenden I und II sind zulässig (PatG § 73); sie sind
aber nicht begründet.
Unter Berücksichtigung der - mangels gesondertem Vorbringen im Beschwerdeverfahren - allein zu berücksichtigenden Ausführungen der Einsprechenden im
Verlauf des Einspruchsverfahrens ließ die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder in sachlicher noch in
rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte erkennen, die ein Abgehen von der ausführlich
begründeten Entscheidung der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent und
Markenamts rechtfertigen könnten.
Insbesondere beruht der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Von den zutreffenderweise als nächstkommender Stand der Technik erachteten
Druckschriften DE 40 25 102 C2 (1) und EP 31 425 A2 (2) ging keine Anregung
aus, Polyurethan-Präpolymere mit blockierten Isocyanatgruppen zusammen mit
Polyaminen als wässriges Dispersionsbindemittel zur stabilen Vernetzung von
Schaumstoffflocken heranzuziehen.
Während in (1) lediglich Einkomponenten-Präpolymere zur Vernetzung der
Schaumstoffteilchen eingesetzt werden (vgl aaO Anspr 1), werden den Schaumstoffteilchen gemäß (2) keine Bindemittel zugesetzt, die Polyurethan-Präpolymere
zusammen mit Polyaminen enthalten, und daneben werden weitere Feststoffe in
erheblichem Anteil zugesetzt (vgl aaO Anspr 1 und 2 iVm den Beispielen und S 6
Abs 3 ff).
Zwar sind dem Fachmann auch solche Polyurethan-Dispersions-Bindemittel bekannt, die sich aus Präpolymeren mit blockierten Isocyanatgruppen und Polyamin
zusammensetzen, was die Einsprechenden auch druckschriftlich belegt haben (vgl
EP 65 688 B1 (4) oder US 4 742 095 (5)). Hieraus jedoch die besondere Eignung
solcher Präpolymeren zur Vernetzung von Schaumstoffflocken bei gleichzeitiger
Anwendung der übrigen speziellen Verfahrensbedingungen des strittigen Verfahrens zu lesen, käme einer unzulässigen ex-post Betrachtung gleich.
Der Senat macht sich darüber hinaus die weitergehende Begründung des Beschlusses der Patentabteilung 43 über die Aufrechterhaltung des Patents in vollem
Umfang zu eigen (vgl BGH GRUR 1993, 896 -Leistungshalbleiter-).
Die Beschwerdeführer haben unter Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde bzw ihres
Antrags auf Widerruf des Patents gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, mit der sie in der
Beschwerdeinstanz zum Ausdruck bringen, dass sie an dem weiteren Verfahren
nicht mehr - wie an sich erforderlich - mitwirken wollen, sondern dass dieses umgehend zum Abschluß gebracht werden soll.
Es war daher - wie geschehen - zu beschließen.
Kahr
Niklas
Harrer
Egerer
Pü