Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.02.2002 – 15 W (pat) 46/00

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 15 586

… 10.99

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 18. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, Harrer und Dr. Egerer

beschlossen:

Die Beschwerden der Einsprechenden I und II gegen den Beschluß der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 3. Mai 1994 eingereichte Patentanmeldung P 44 15 586.7-43 hat das

Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums aus Schaumflocken, Verbundschaum sowie Verwendungen dieses Verbundschaumes"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 8. Februar 1996.

Nach Prüfung zweier Einsprüche wurde das Patent durch Beschluß der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluß lagen die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Streitpatent zugrunde.

Sie haben folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken, wobei die Schaumflokken mit einem wässrigen Polyurethan-Dispersions-Bindemittel benetzt werden und anschließend ausgehärtet werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass Schaumflocken (8) mit Kantenlängen zwischen 6 und

15 mm, vorzugsweise im Bereich von 8 mm, und unterschiedlicher

Größe, unterschiedlicher Herkunft und/oder unterschiedlicher Materialzusammensetzung verwendet werden,

dass die Benetzung mit geringen Mengen des Polyurethan-Dispersions-Bindemittels erfolgt, das als wässriges Bindemittelgemisch

aus einem NCO-Prepolymer mit blockierten Isocyanatgruppen besteht, eine Polyaminkomponente mit primären und/oder sekundären (cyclo)aliphatisch gebundenen Aminogruppen enthält und

nach dem Verdünnen mit Wasser im Verhältnis 1:1 in einer Mindestmenge von 5 Gew.-%, jedoch nicht mehr als 20 Gew.-%, jeweils bezogen auf die eingesetzte Menge an Schaumflocken (8)

zugesetzt wird,

dass das Gemisch anschließend zu einem Formteil (1) oder zu

kontinuierlichen Bahnen zusammengefügt und unter Einwirkung

von heißem Wasserdampf oder von Mikrowellenenergie gehärtet

und anschließend unter Verwendung von Heißluft und/oder Unterdruck getrocknet wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

zum Härten Wasserdampf mit Temperaturen zwischen 120 und 180oC, vorzugsweise 140 und 160oC, bei einem Druck von ca

4 bar verwendet wird.

3. Verbundschaum mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichte größer als 150 kg/m2 ist, der dynamische Elastizitäts-Modul im Bereich zwischen 50 000 und 140 000 N/m2 liegt und der Verlustfaktor größer als 0,2 ist.

4. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, zur Schallisolation (Formteil 1)

in Fahrzeugen und im allgemeinen Maschinenbau.

5. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren nach

einem der Ansprüche 1 bis 2, als trittschalldämmender Bestandteil (9) in Trockenestrich-Elementen oder zur Auflage auf einen

Estrich (10) für den Hochbau.

6. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaften aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, als akustisch wirksame Zwischenlage (Schicht 17) in dreischichtigen Verbundsystemen als

Leichtbauwände, Trennwandelemente (14) oder dgl."

Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass

der Streitpatentgegenstand schon durch den Einsatz eines Polyurethan-Dispersions-Bindemittels mit einer Polyaminkomponente im Präpolymeren neu sei und

sich auch nicht aus einer Zusammenschau der vorgebrachten Druckschriften ergebe.

Zum Einwand der Einsprechenden II betreffend eine mangelnde Präzisierung des

Verdünnungsverhältnis von Wasser zu Polyurethan-Bindemittel führte die Patentabteilung aus, dieses Verhältnis erschließe sich als ein Gewichtsverhältnis unmittelbar und ohne weiteres aus der Beschreibung.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung 43 richten sich die Beschwerden der

Einsprechenden I und II.

Die Beschwerdeführerin I (Einsprechende I) führt in ihrem Beschwerdeschriftsatz

vom 2. Oktober 2000 aus, dass Anträge und Begründung einem gesonderten

Schriftsatz vorbehalten bleiben.

Auf die Erinnerung des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 2001 zur Einreichung der angekündigten Beschwerdebegründung teilte sie mit Schriftsatz vom

11. Januar 2002 mit, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht werden soll,

und beantragt dementsprechend, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende II), die mit ihrem Beschwerdeschriftsatz

vom 2. Oktober 2000 beantragt hatte, den Beschluß der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen, teilte bereits mit Schriftsatz vom 9. April 2001 die Rücknahme ihres Hilfsantrags auf mündliche Verhandlung mit und beantragte Entscheidung nach Aktenlage.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Weitere Stellungnahmen zur Sache wurden von den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Einsprechenden I und II sind zulässig (PatG § 73); sie sind

aber nicht begründet.

Unter Berücksichtigung der - mangels gesondertem Vorbringen im Beschwerdeverfahren - allein zu berücksichtigenden Ausführungen der Einsprechenden im

Verlauf des Einspruchsverfahrens ließ die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder in sachlicher noch in

rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte erkennen, die ein Abgehen von der ausführlich

begründeten Entscheidung der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent und

Markenamts rechtfertigen könnten.

Insbesondere beruht der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Von den zutreffenderweise als nächstkommender Stand der Technik erachteten

Druckschriften DE 40 25 102 C2 (1) und EP 31 425 A2 (2) ging keine Anregung

aus, Polyurethan-Präpolymere mit blockierten Isocyanatgruppen zusammen mit

Polyaminen als wässriges Dispersionsbindemittel zur stabilen Vernetzung von

Schaumstoffflocken heranzuziehen.

Während in (1) lediglich Einkomponenten-Präpolymere zur Vernetzung der

Schaumstoffteilchen eingesetzt werden (vgl aaO Anspr 1), werden den Schaumstoffteilchen gemäß (2) keine Bindemittel zugesetzt, die Polyurethan-Präpolymere

zusammen mit Polyaminen enthalten, und daneben werden weitere Feststoffe in

erheblichem Anteil zugesetzt (vgl aaO Anspr 1 und 2 iVm den Beispielen und S 6

Abs 3 ff).

Zwar sind dem Fachmann auch solche Polyurethan-Dispersions-Bindemittel bekannt, die sich aus Präpolymeren mit blockierten Isocyanatgruppen und Polyamin

zusammensetzen, was die Einsprechenden auch druckschriftlich belegt haben (vgl

EP 65 688 B1 (4) oder US 4 742 095 (5)). Hieraus jedoch die besondere Eignung

solcher Präpolymeren zur Vernetzung von Schaumstoffflocken bei gleichzeitiger

Anwendung der übrigen speziellen Verfahrensbedingungen des strittigen Verfahrens zu lesen, käme einer unzulässigen ex-post Betrachtung gleich.

Der Senat macht sich darüber hinaus die weitergehende Begründung des Beschlusses der Patentabteilung 43 über die Aufrechterhaltung des Patents in vollem

Umfang zu eigen (vgl BGH GRUR 1993, 896 -Leistungshalbleiter-).

Die Beschwerdeführer haben unter Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde bzw ihres

Antrags auf Widerruf des Patents gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, mit der sie in der

Beschwerdeinstanz zum Ausdruck bringen, dass sie an dem weiteren Verfahren

nicht mehr - wie an sich erforderlich - mitwirken wollen, sondern dass dieses umgehend zum Abschluß gebracht werden soll.

Es war daher - wie geschehen - zu beschließen.

Kahr

Niklas

Harrer

Egerer