Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.02.2002 – 19 W (pat) 39/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 42 31 816
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. N. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß
der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Februar 2000 aufgehoben.
Das Patent 42 31 816 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1, überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002, Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift, Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
18. Februar 2002, übrige Beschreibung und Zeichnung
gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 23 - hat das auf die am
23. September 1992 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 42 31 816 mit der
Bezeichnung "Diagnose- und Überwachungsverfahren für Türen und Tore" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 1. Februar 2000 mit der Begründung widerrufen, sein Gegenstand sei gegenüber einer unbestritten als vorveröffentlichter
Stand der Technik zu wertenden Firmenschrift nicht neu.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 und eine
daran angepaßte neue Beschreibungseinleitung, Spalten 1 und 2 vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Diagnose- und Überwachungsverfahren für weltweit an verschiedenen Überwachungsorten befindliche stationäre automatisch betriebene Türen und Tore, welche jeweils durch ein
Antriebsaggregat angetrieben werden und für den automatischen Betrieb mit Sensoren zur Überwachung und Steuerung versehen sind und eine mit einem Mikroprozessor versehene Regelung bzw. Steuerung sowie eine Datenverarbeitungseinheit mit einem Rechner an den Überwachungsorten
aufweisen, mit einem Dienste integrierenden digitalen Telekommunikationsnetz (3, 5, 6, 8, 11), das eine Verbindung
zwischen den Überwachungsorten (2, 4, 7, 9, 10) und einem
an einem zentralen Ort stehenden Datenkommunikationsgerät (1) herstellt, um den Funktionsablauf der Türen oder Tore
derart zu überwachen, dass über das Datenkommunikationsgerät (1) eine Fehlerzustandsmeldung der angeschlossenen
Überwachungsorte (2, 4, 7, 9, 10) automatisch gemeldet wird
und ferner über das Datenkommunikationsgerät (1) Systemdaten automatisch gemeldet werden und dass darüber hinaus beim Auftreten eines Fehlers an einem Überwachungsort (2, 4, 7, 9, 10) dieser Fehler direkt an das Datenkommunikationsgerät (1) gemeldet wird."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, ein Diagnose- und Überwachungsverfahren zu schaffen, bei dem an zentraler Stelle eine Überwachung der von dem Betreiber unterhaltenen Anlagen
möglich ist, um zum einen Wartungskosten zu sparen und darüber hinaus in
einem Störfall eine detaillierte Fehlermeldung zu erhalten (Sp 1 Z 41 bis 46 der
geltenden Beschreibung).
Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, daß durch die in den geltenden Patentanspruch 1 zusätzlich aufgenommen Merkmale "weltweit" bzw. "Dienste integrierenden digitalen Telekommunikationsnetz.." eine Beschränkung des Patents dahingehend erfolgt sei, daß Überwachungsorte, die in einem einzigen Gebäude installiert bzw. mittels eines üblichen Bussystems verbunden sind, nicht mehr unter den
Patentanspruch 1 fallen würden. Das sei durch die Streichung der Worte "in einem
Hause beispielsweise Kaufhaus..." aus der erteilten Patentbeschreibung (Sp 2
Z 53 bis 54) zusätzlich verdeutlicht.
Der Gedanke, Fehlerinformationen und –meldungen von Türen, die weltweit an
verschiedenen Überwachungsorten angeordnet sind, über ein digitales Telekommunikationsnetz - z.B. über das in Deutschland am Anmeldetag des Streitpatents
schon in Vorbereitung befindliche ISDN-Netz - an ein Datenkommunikationsgerät
zu übermitteln, das an einem zentralen Ort stehe, sei neu und in keiner der zahlreichen Entgegenhaltungen angesprochen.
Die in den Entgegenhaltungen der Einsprechenden beschriebenen TORMAX-
Antriebe seien lediglich dafür vorgesehen, in größeren Gebäudeanlagen einheitliche Türen verwenden zu können, die dann an die örtlichen Verhältnisse individuell angepaßt würden.
Die Firmenschrift Manusa Puertas Automaticas, Druckvermerk "SEPTIEMBRE
DE 1.991, sei nicht als vorveröffentlichte Druckschrift zu werten.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
den folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 18. Februar 2002, Patentansprüche 2 und 3 gemäß
Patentschrift, Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002, übrige
Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, daß unter das Merkmal "weltweit an verschiedenen Orten
angeordnet" im geltenden Patentanspruch 1 auch die Anordnung aller Türen in
einem einzigen Gebäude (In-House-System) falle. Die "direkte Meldung" eines
Fehlers entnehme der Fachmann schon dem Begriff "mehrstufiges Diagnosekonzept" aus dem in der mündlichen Verhandlung als mehrfarbiges Faltblatt erstmals
vorgelegten und in Schwarz-Weiß-Kopie zur Akte gereichten Firmendruckschrift
TORMAX© AUTOMATIC Technische Daten für automatische Schiebetür
TMP STARDOR mit Druckvermerk: T-818-d 1.91, der vor dem Anmeldetag des
Streitpatents verteilt worden sei.
Es liege im übrigen für den Fachmann auf der Hand, daß er Informationen, die
bereits vor dem Anmeldetag über 2-Draht-Leitungen in einem Gebäudeleitsystem
übermittelt wurden, in gleicher Weise weltweit über ein öffentliches 2-Draht-Telekommunikationsnetz senden könne. Derartiges sei im Zusammenhang mit der
Fernwirktechnik seit langem üblich und für großflächige Anlagen, wie die in der
bereits als Original in der Akte befindlichen Firmenschrift "Manusa Puertas Automaticas", Druckvermerk "SEPTIEMBRE DE 1.991, auf Seite 18 erwähnten Flughafenanlagen, besonders angezeigt und sei im übrigen auch aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Seiten eines Buches von Th. Krist "Formeln und
Tabellen der Meß-, Regelungs- und Steuerungstechnik", Technik-Tabellen-
Verlag Fikentscher & Co., Darmstadt 1969, Seiten 203 bis 206 nahegelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat im Umfang der beantragten und auch zulässigen
Beschränkung Erfolg, weil das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem
Patentanspruch 1 gegenüber dem hier in Betracht zu ziehenden Stand der Technik sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Offenbarung und Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig beschränkt, weil der Fachmann – hier
ein Fachhochschul-Ingenieur der Steuer- und Regelungstechnik mit Berufserfahrungen auf dem Gebiet automatisch betriebener Türen und Tore, dem die Grundlagen der Datenverarbeitung und Informationsübertragung geläufig sind – die in
den erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich aufgenommenen Merkmale aus der
Patentbeschreibung und den jeweils entsprechenden Stellen der ursprünglichen
Beschreibung als zur Erfindung gehörig entnimmt und diese den Gegenstand des
Patents auch nicht verändern.
"Weltweit" an verschiedenen Überwachungsorten befindliche Türen und Tore sind
als eine von drei Alternativen in Spalte 2, Zeilen 49 bis 55 der Patentbeschreibung
erteilter Fassung offenbart. In Verbindung mit der Streichung der Angabe "in
einem Hause..." (PS Sp 2 Z 53 bis 54) ist für den Fachmann klargestellt, daß die
Türen und Tore des patentgemäßen Verfahrens nicht alle in einem Gebäude
angeordnet sein dürfen.
Unter der Angabe "integrierendes Text- und Datennetz" im erteilten Patentanspruch 1 versteht der Fachmann nach Auffassung des Senats am Anmeldetag des
Streitpatents jedes Netz, das sowohl Texte als auch Daten übertragen kann, unabhängig von dessen Ausdehnung oder technischen Eigenschaften. Dazu gehören
sowohl Bussysteme als auch öffentliche, sich weltweit erstreckende Netze mit
Telefon- und Telefax-Übertragung.
Demgegenüber beschränkt die aus der Patentbeschreibung (Sp 2 Z 24 bis 25) in
den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommene Bezeichnung "Dienste integrierendes digitales Telekommunikationsnetz" (worunter – wie die Patentinhaberin
unwidersprochen ausgeführt hat - schon vor dem Anmeldetag das "ISDN"-Netz
verstanden wurde) das patentgemäße Verfahren auf einen digitalen öffentlichen
Übertragungsweg für Fernbereichs(=Tele-)kommunikation mit Wählbetrieb ein; ein
solcher Wählbetrieb ist in Zusammenhang mit dem im patentgemäßen Verfahren
verwendeten Datenkommunikationsgerät ebenfalls in der Patentbeschreibung
(Sp 1 Z 65 bis Sp 2 Z 4) erwähnt.
Dieser Übertragungsweg fällt auch unter den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 und betrifft demnach – entgegen der Auffassung der Einsprechenden –
kein "Aliud".
Denn unter einem Telekommunikationsnetz hat der Fachmann nach Auffassung
des Senats am Anmeldetag kein in der "Nahbereichskommunikation" gebräuchliches und öffentlich nicht zugängliches Bussystem verstanden; etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen.
Während der erteilte Patentanspruch 1 hinsichtlich der Angabe "einem/das (Datenkommunikationsgerät)" offenließ, ob dieses als Zahlwort verstanden werden
mußte, ist das Verfahren nunmehr aus der Patentbeschreibung (Sp 2 Z 44 bis 45)
auf ein "an einem zentralen Ort stehendes Datenkommunikationsgerät", d.h. ein
einziges Gerät, beschränkt.
2. Verständnis einzelner Angaben im geltenden Patentanspruch 1
Unter den nicht aus sich heraus verständlichen Begriffen "Fehlerzustandsmeldung" und "Fehler" im geltenden Patentanspruch 1 versteht der Fachmann im
Lichte der Streitpatentschrift, die insoweit als Lexikon heranzuziehen ist (vgl BGH
GRUR 1999, 909 - Spannschraube) keinen im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Türfunktion mehr oder weniger regelmäßig auftretenden Betriebszustand (z.B.
Offen, Zu, Ladenschlußschaltung, Einklemmen eines Gegenstandes oder Passanten an überwachten Türen,...) sondern technische Störungen an den Türen bzw.
Toren selbst, für deren Behebung sofort oder bei nächster Gelegenheit ein Servicetechniker benötigt wird.
Dies ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen zum Stand der Technik (Sp 1
Z 17 bis 25 der PS) und den in der Aufgabe (Sp 1 Z 41 bis 46 der PS) genannten
Wartungskosten, sondern auch aufgrund der Hinweise auf einen "Service" im
Zusammenhang mit der patentgemäßen Lösung (zB Sp 2 Z 8 bis 23, Sp 3 Z 28
bis 32 und Sp 3 Z 39 bis 48 der PS). Denn ein Service/-techniker ist nur erforderlich, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren einer Tür gefährdende oder beeinträchtigende technische Störungen vorliegen.
Zusätzlich zur "automatischen" Meldung von Fehlerzuständen und Systemdaten,
die z.B. durch automatische Anwahl adressierter Überwachungsorte in einem
bestimmten Rhythmus erfolgen kann (Sp 2 Z 66 bis Sp 3 Z 14), entnimmt der
Fachmann der Patentbeschreibung, daß Überwachungsorte sich im Fehlerfall
beim Datenkommunikationsgerät "selbst melden", d.h. unaufgefordert eine Kommunikation aufbauen (Sp 2 Z 49 bis 66).
Das letzte kennzeichnende Merkmal, nach dem ein auftretender Fehler "direkt"
gemeldet" wird, betrifft demnach keine Wiederholung eines vorangehenden Merkmals.
3. Zur Frage der Vorveröffentlichung der vorgelegten Firmenschriften
Der Senat hat keine Zweifel, und es wurde von der Patentinhaberin auch nicht
bestritten, daß es sich bei der in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten Firmenschrift TORMAX© AUTOMATIC Technische Daten für automatische
Schiebetür TMP STARDOR mit Druckvermerk: T-818-d 1.91, um einen vorveröffentlichten Stand der Technik handelt.
Denn eine solche nach Gestaltung (mehrfarbiges doppelseitig bedrucktes DIN-A3-
Blatt, auf DIN-A4-Format gefaltet, mit Druckvermerk) und Inhalt (Funktionsbeschreibung, technische Daten, Einbaumaße und Planungshinweise) für mögliche
Kunden und Anwender bestimmte Produktinformation wird von den Marketingabteilungen und Außendienstmitarbeitern angefordert und im Hinblick auf das angestrebte Verkaufsziel auch alsbald an potentielle Kunden verteilt.
Mit der Zahlenfolge "1.91" – ein bei Prospekten übliches Kürzel im Druckvermerk -
ist nach aller Lebenserfahrung als Druckzeitpunkt "Januar 1991" anzunehmen, der
somit mehr als anderthalb Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents liegt.
Der Senat hat nach alledem keine Zweifel, daß im vorliegenden Fall der Prospekt
"TORMAX© AUTOMATIC Technische Daten..." als der Öffentlichkeit zugängliche Beschreibung zum Stand der Technik gehört (vgl BPatGE 32, 109).
Zu dieser Überzeugung konnte der Senat hinsichtlich des mit Eingabe vom
31. Oktober 2001 im Original zur Akte gereichten Firmenprospekts MANUSA
PUERTAS AUTOMATICAS... nicht gelangen.
Denn bei dem auf Glanzpapier mehrfarbig gedruckten Umschlag ohne Druckvermerk mit einer auf der rechten Innenseite angebrachten Prospekttasche handelt
es sich um eine Einlegemappe, in der sich ein einzelnes, loses Prospektblatt ohne
technische Angaben sowie – in dafür vorgesehenen Schlitzen – eine Visitenkarte
eines Firmenmitarbeiters findet.
Miteinander und mit dem Umschlag durch zwei Heftklammern am linken Rand verbunden und gemeinsam mit dem Umschlag gelocht ist ein Stapel von Schwarz-
Weiß-Kopien, dessen erste drei Blätter lediglich einseitig kopiert sind, der Rest
doppelseitig. Lediglich das Deckblatt läßt mit dem spanischen Druckvermerk
"Septiembre de 1.991" auf ein Druckdatum im September 1991 schließen; die
übrigen Seiten enthalten keinen Hinweis auf ein Druckdatum. Als letzte Seite ist
eine leeres, weißes Blatt ohne jeden Druckhinweis beigeheftet.
Angesichts der uneinheitlichen Kopierweise (ein-/doppelseitig) innerhalb des Blätterstapels und der nur "büroüblichen" Verbindungsart der einzelnen Blätter ohne
Druckvermerk, die jederzeit einen Austausch einzelner Seiten erlauben und auch
der Tatsache, daß ein derartiger "Prospekt" der Qualität und dem Preis des darin
dargestellten bzw. beschriebenen Produkts nicht annähernd angemessen erscheinen muß, kann deshalb hier nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um
einen Firmenprospekt handelt, der in der vorgelegten Fassung vor dem Anmeldetag des Streitpatents an die Öffentlichkeit gelangt ist (vgl BPatGE 38, 206).
Ob die "Pressemitteilung - SWISSBAU 91" (Anlage L), die Einladung zum Besuch
der Tormax-Arena, SWISSBAU 91 (Anlage M) und das Tormax Bulletin "Messeausgabe" (Anlage N) vorveröffentlicht sind, kann - wie sich aus den folgenden
Ausführungen zur Patentfähigkeit ergibt - dahingestellt bleiben.
Die übrigen im Zusammenhang mit behaupteten Benutzungen vorgelegten Schriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Daß auf den Ausstellungen hinsichtlich der Übertragung der
Daten zwischen den Überwachungsorten mehr gezeigt wurde, als in diesen Schriften angegeben ist, wurde von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung
nicht vorgetragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich eines Diagnose- und Überwachungsverfahrens für weltweit an verschiedenen Überwachungsorten befindlichen Türen.
Der Senat sah sich deshalb auch nicht veranlaßt, sich mit diesen Schriften und
evtl. zugehörigen Benutzungen weiter zu befassen.
4. Neuheit
Das gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1
ist gegenüber dem aus der EP 0 168 520 A1, aus der Firmenschrift "TORMAX©
AUTOMATIC Technische Daten...", den Anlagen L, M und N sowie aus den in
der mündlichen Verhandlung überreichten Seiten des Buches von Th.Krist: Formeln und Tabellen, Technik-Tabellen-Verlag Fikentscher & Co. Darmstadt,
1969 Bekannten neu, da aus keiner dieser Druckschriften ein Verfahren mit den in
diesem Anspruch angegebenen Merkmalen bekannt ist.
Aus der EP 0 168 520 A1 Druckschrift ist im Zusammenhang mit einer Einrichtung
zur automatischen Türüberwachung bei Fahrzeugen des Personennahverkehrs
auch ein Diagnose- und Überwachungsverfahren für an verschiedenen Überwachungsorten (zB Fahrertür, Mitteltür) befindliche automatisch betriebene Türen
bekannt (Zusammenfassung), welche jeweils durch ein Antriebsaggregat (gesteuert durch ein Türventil, Notventil - S 4 letzter Abs) angetrieben werden, und für
den automatischen Betrieb mit Sensoren (S 1 Abs 1 und S 7 Abs 1) zur Überwachung und Steuerung versehen sind.
Es ist eine mit einem Mikroprozessor 16 versehene Regelung bzw. Steuerung
sowie eine Datenverarbeitungseinheit mit einem Rechner an den Überwachungsorten 20, 30 vorhanden (Figur iVm S 2 Abs 2 und S 3 Abs 3) sowie eine Verbindung zwischen den Überwachungsorten 20, 30 (Fig) und einem an einem zentralen Ort stehenden Datenkommunikationsgerät 10 (Fig iVm S 5 Abs 3 bis 4), um
den Funktionsablauf der Türen zu überwachen.
Über das Datenkommunikationsgerät 10 werden auch "Systemdaten" (zB "Tür
geöffnet", "Türraum frei", "Tür geschlossen") automatisch gemeldet (S 5 letzte
Zeile bis S 6 Abs 2).
Die Türen sind jedoch in einem einzigen Fahrzeug angeordnet und die Geräte mit
Übertragungsleitungen 13 verbunden, so daß sich der geltende Patentanspruch 1
vom Bekannten schon dadurch unterscheidet,
-daß die Türen weltweit und stationär angeordnet sind,
-daß als Verbindung ein Dienste integrierendes digitales Telekommunikationsnetz
vorgesehen ist.
Auch werden bei dem bekannten Verfahren – entgegen der Auffassung der Einsprechenden – weder Fehlerzustandsmeldungen automatisch gemeldet noch wird
das Auftreten eines Fehlers an einem Überwachungsort direkt an das Datenkommunikationsgerät gemeldet. Denn alle dort erwähnten Systemzustände (zB "Tür
offen/zu", "Türraum frei/belegt", Auftreffen der Tür auf ein Hindernis/Reversieren
der Tür) sind normale Betriebszustände der Türen, die durch entsprechende Sensoren überwacht und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Fahrgäste oder den
Fahrbetrieb (zB Abfahrbereitschaft) "abgefangen" werden, z.B. durch Reversieren
der Tür. Weder der Fahrer und schon gar kein Servicetechniker muß dabei eingreifen.
Der Fahrer erhält nur die Informationen, die er für den Fahrbetrieb benötigt; anderes ist dieser Druckschrift nicht entnehmbar. Technische Störungen, die das
beschriebene Funktionieren der Türen verhindern oder beeinträchtigen könnten,
sind an keiner Stelle angesprochen und es werden auch keine Eingangsinformationen an das Steuergerät 16 oder an die Überwachungsgeräte 20, 30 gegeben
(S 4 Abs 2 und 4), die einen Fehler betreffen.
Zwar kann ein mangelhafter Schließdruck oder Öffnungsdruck zu Betriebsstörungen führen; mangels entsprechender Hinweise in der Druckschrift handelt es sich
jedoch um eine rückschauende Betrachtung, wenn die Einsprechende hier unterstellt, es würde z.B. ein fehlerhafter Druck als Fehlerzustandsmeldung übermittelt.
Aus der Firmendruckschrift TORMAX©AUTOMATIC Technische Daten für automatische Schiebetür TMP STARDOR, Druckvermerk T-818-d 1.91 ist im
Zusammenhang mit einem mikroprozessorgesteuerten Schiebetürantrieb auch ein
Diagnose- und Überwachungsverfahren für stationäre automatisch betriebene
Türen und Tore (Titelseite und linke Innenseite, obere Textabsätze) bekannt.
Diese befinden sind auch an verschiedenen Überwachungsorten; denn eine beliebige Anzahl von Türen kann mit einem Gebäudeleitsystem ferngesteuert werden
(Tabelle li Innenseite).
Die Türen werden jeweils durch einen Asynchronmotor als Antriebsaggregat angetrieben (re Innenseite Abs 1), sind für den automatischen Betrieb mit Sensoren zur
Überwachung und Steuerung versehen (li Innenseite, Spalte "Zusatzkomponenten", Abs 1) und weisen in Gestalt der TORMAX-Bedieneinheit auch eine mit
einem Mikroprozessor versehene Regelung bzw. Steuerung an den Überwachungsorten sowie eine Datenverarbeitungseinheit mit einem Rechner an den
Überwachungsorten auf (li Innenseite "Tormax TMP.." und re Innenseite "Die
Tormax Datenbank.."). Im Zusammenhang mit den durch ein Gebäudeleitsystem
ferngesteuerten Türen entnimmt der Fachmann dort auch eine Verbindung zwischen den Überwachungsorten und dem an einem zentralen Ort stehenden Leitrechner als Datenkommunikationsgerät.
Vom Fachmann ohne weiteres mitgelesen wird nach Auffassung des Senats für
den Fall ferngesteuerter Türen schließlich auch die automatische Übertragung von
Betriebszuständen (zB "Tür OFFEN/ZU") an den Leitrechner als Datenkommunikationseinheit. Denn wenn Türen und Tore im Rahmen der Gebäudeleittechnik
ferngesteuert werden, muß in der Leitzentrale zumindest erkennbar sein, ob ein
Steuerbefehl ("Tür AUF") ausgeführt worden ist bzw. welcher Schließzustand der
Türen jeweils vorliegt.
Zwar kann eine einzelne Tormax-Bedieneinheit auch mit der Zusatzfunktion "Störung" versehen sein und darüber hinaus – wie die Einsprechende vorgetragen
hat - im Zusammenhang mit dem "mehrstufigen Diagnosekonzept" (re Innenseite
"Die TORMAX Betriebssicherheit") – Fehlerzustände erfassen und anzeigen, zu
denen z.B. die Zusatzfunktion "Störung" (li Innenseite li Spalte) gehören mag.
Jedoch liest der Fachmann nach Auffassung des Senats am Anmeldetag bei dem
Begriff "Fernsteuerung für Gebäudeleitsysteme" nicht ohne weiteres mit, daß auch
Fehlerzustände von jeder Tür automatisch an den Leitrechner gemeldet werden
oder Fehler direkt gemeldet werden.
Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Fernsteuerung vorgesehenen
Schnittstellen (li Innenseite, Tabellenzeile "Fernsteuerung für Gebäudeleitsystem")
liest der Fachmann ein für diese Zwecke regelmäßig verwendetes hausinternes
Bussystem ohne weiteres mit, nicht aber ein Telekommunikationsnetz, das vor
dem Anmeldetag des Streitpatents zwar in technisch ausgerüsteten Gebäuden
regelmäßig vorhanden war, aber nach Auffassung des Senats schon aus Kostengründen (Gebührentakt) nicht zur Übertragung von Daten der Gebäudeleittechnik
genutzt wurde.
Das anspruchsgemäße Verfahren unterscheidet sich demnach von dem in dieser
Firmenschrift bekannten dadurch,
-daß die Türen sich weltweit an verschiedenen Überwachungsorten befinden, daß
als Verbindung ein Dienste integrierendes digitales Telekommunikationsnetz vorgesehen ist und daß über das Datenkommunikationsgerät eine Fehlerzustandsmeldung der angeschlossenen Überwachungsorte automatisch gemeldet wird und
beim Auftreten eines Fehlers an einem Überwachungsort dieser Fehler direkt an
das Datenkommunikationsgerät gemeldet wird.
Diese Merkmale unterscheiden den Patentanspruch 1 auch jeweils von dem aus
den Anlagen L, M und N Bekannten. Denn auch dort ist nur die Einbindung mehrerer Türen in ein "Gebäudemanagement" (Anlage L, le Abs / Anlage M / Anlage N Abschnitt "TORMAX Einheitssteuerung") offenbart, nicht aber die Verbindung von weltweit an verschiedenen Überwachungsorten befindlichen Türen über
ein digitales Telekommunikationsnetz.
Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Seiten des Fachbuchs Th.Krist:
Formeln und Tabellen.. offenbaren lediglich Grundkenntnisse aus der Fernwirktechnik, zu denen auch eine Meßwertüberwachung mit nachfolgendem Alarm und
Störwertniederschrift gehört (S 204 Abschn 2); derartiges ist aber schon dem
Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns zuzurechnen.
Die übrigen noch im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angesprochen und gehen über den
vorstehend abgehandelten Stand der Technik ersichtlich auch nicht hinaus, so
daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.
5. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von dem aus der Firmenschrift TORMAX©AUTOMATIC Technische
Daten.. bekannten Diagnose- und Überwachungsverfahren stellt sich dem Fachmann objektiv das technische Problem, ein Diagnose- und Überwachungsverfahren zu schaffen, bei dem an zentraler Stelle eine Überwachung der von dem
Betreiber unterhaltenen Anlagen möglich ist, um Wartungskosten zu sparen, in der
Praxis von selbst. Denn neben den Anschaffungskosten für ein technisches Gerät
sind Wartungskosten regelmäßig ein wichtiges Beurteilungs- und Kaufkriterium.
Die Teilaufgabe, "in einem Störfall eine detaillierte Fehlermeldung zu erhalten", ist
bereits Teil der patentgemäßen Lösung und hat deshalb außer Betracht zu bleiben.
Nicht nur aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus, sondern schon aufgrund
allgemeiner Lebenserfahrung mag der Fachmann daran denken, zur Lösung der
Patentaufgabe bei dem bekannten Verfahren über die Systemmeldungen (zB "Tür
OFFEN/ZU") hinaus auch Fehlermeldungen automatisch an einen Leitrechner
eines Gebäudeleitsystems zu geben, wenn über diesen bereits mehrere Türen
ferngesteuert werden. Denn daß es einen doppelten Aufwand bedeutet, wenn ein
Servicetechniker im Störungsfall zunächst oft nur die Art der Störung ermittelt, um
dann mit einem seltener benötigten Ersatzteil ein zweites Mal zum Schadensort zu
kommen, ist im Zusammenhang mit Störungen an Haushaltsgroßgeräten allseits
bekannt.
Für derartige Fehlermeldungen bietet sich das im Rahmen der Gebäudeleittechnik
ohnehin vorhandene Bussystem ohne weiteres an.
Es lag aber für den Fachmann am Anmeldetag nicht auf der Hand, daß ein Fehler
an einer ferngesteuerten Tür im Rahmen der Gebäudeleittechnik "direkt gemeldet"
wird. Denn die genaue Kenntnis eines von einem Servicetechniker zu behebenden
Fehlers gehört sicher nicht zu den primären Informationen, die am Leitrechner
eines Gebäudesystems direkt gemeldet, d.h. sofort zur Kenntnis genommen werden müssen.
Es muß schließlich auf dem Gebiet der Überwachung von stationären automatisch
betriebenen Türen als überraschend erscheinen und zeugt auch von einer gewissen Kühnheit am Anmeldetag (vgl RG GRUR 37, 35), Fehlermeldungen automatisch von weltweit an verschiedenen Orten befindlichen Türen über ein Dienste
integrierendes digitales Telefonnetz an eine an einem zentralen Ort stehende
Datenkommunikationseinheit zu übermitteln und auf diesem Wege auch Fehler
direkt zu melden, um Service- und Wartungsarbeiten zu erleichtern.
Denn bis zum Anmeldetag waren stationäre automatisch betriebene Türen – wie
der Stand der Technik belegt - allenfalls in Gebäudeleitsystemen vernetzt und
über Bussysteme eingebunden.
Da die Hauptanwendungsgebiete der Fernwirktechnik auf dem Gebiet der Energiewirtschaft liegen, konnte die in diesem Zusammenhang bekannte Fernüberwachung den Fachmann nicht zu einem Diagnose- und Überwachungsverfahren
anregen, bei dem sich - wie mit dem patentgemäßen Verfahren möglich - weltweit
an verschiedene Orten befindliche Türen im Fehlerfall selbst über ein digitales
Telekommunikationsnetz direkt in einer Zentrale melden, um Service- und Wartungsarbeiten zu vereinfachen.
Die weiteren im Rahmen der Neuheitsbetrachtung abgehandelten Druckschriften
enthalten ebenfalls keinerlei Hinweis auf ein derartiges Verfahren, da sie entweder
keine stationären Türen betreffen (EP 0 168 520 A1) oder lediglich in Gebäudeleitsystemen vernetzte Türen betreffen (übrige).
Schließlich spricht auch die vorausschauende Erkenntnis eines technischen und
wirtschaftlichen Bedürfnisses (Busse, Patentgesetz 5. Auflage, § 4 Rn 178) im vorliegenden Fall dafür, daß es einer über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmannes bedurfte, um zu dem Verfahren mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.
6. Übrige Unterlagen
Mit dem geltenden Patentanspruch 1 haben auch die erteilten Patentansprüche 2
und 3 Bestand. In der geltenden Beschreibungseinleitung ist die anspruchsgemäße Beschränkung durch die beantragte Streichung in Spalte 2, Zeilen 54 und
55 zusätzlich verdeutlicht.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Kaminski
Fa