Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.02.2002 – 4 ZA (pat) 19/01
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 34/96
hat
der
4.Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
18. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, des
Richters Dipl.-Ing. Winklharrer und der Richterin Schuster
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 34/96
(DE 41 29 717) gewährt.
G r ü n d e
1.
Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung
widersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanwälte nicht
der Name und die Anschrift des beauftragenden Mandanten zu entnehmen
sei. Bei diesem handele es sich möglicherweise um einen ausländischen
Mitbewerber, dem die Akteneinsicht lediglich der Ausforschung ua über die
Parteien des früheren Nichtigkeitsverfahrens 4 Ni 34/96 und der Person der
damaligen Nichtigkeitsklägerin diene. Die Antragsteller halten die Einwände
der Patentinhaberin für unbeachtlich. Der Vortrag der früheren Nichtigkeitsbeklagten sei nicht schlüssig, denn auf das Patent sei verzichtet worden, so
dass die angeblichen Verletzungsbestrebungen das Nichtigkeitsverfahren
gar nicht betreffen könnten.
Die Antragsgegnerin II hat sich nicht geäußert.
2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin I hat
ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht
dargetan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG).
Nach § 99 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 PatG ist die Einsicht in die Akten eines
Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht
jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses und damit auch
nicht davon abhängig, dass ein anwaltlicher Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (BGH GRUR 2001, 143 Akteneinsicht XV, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, vgl auch BGH
GRUR 1999, 226 Akteneinsicht XIV, Gebrauchsmustersache).
Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse der Antragsgegnerin I
ist nicht erkennbar geworden. Ihre Behauptung, ein ausländischer Mitbewerber trachte, den Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens 4 Ni 34/96
nachzuahmen, begründet kein solches Interesse, zumal die Antragsgegnerin I auf das Patent verzichtet hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dr. Schwendy
Winklharrer
Schuster
Pr