Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 28 W (pat) 90/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 61 793.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel und der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom

26. März 2001 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat die Eintragung des Wortes

RainSport

als Marke für die Waren

Fahrzeugreifen und -felgen und deren Teile, Kompletträder, Vollgummireifen

in das Markenregister beantragt.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das beanspruchte Markenwort

weise letztlich darauf hin, daß es sich um Waren handele, die besonders für (die

Fahrt im) Regen geeignet seien. Als beschreibende Angabe fehle deshalb die

notwendige Unterscheidungskraft, und das Zeichenwort sei für die Mitbewerber

zur Verwendung freizuhalten.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Anmelderin vor: Der Verkehr

fasse das angemeldete Zeichen als einheitlichen Gesamtbegriff auf, ohne es zu

übersetzen, abgesehen davon, dass die deutsche Bedeutung von "Regensport"

die angemeldeten Waren ohnehin nicht unzweideutig und unmittelbar beschreiben

würde. Regen und Sport sei in Bezug auf Fahrzeugreifen ein Widerspruch in sich,

denn bei Regen sei eine sportliche Fahrweise gerade nicht angebracht.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung des Wortes "RainSport" für die

angemeldeten Waren weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz, noch das Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegen, so daß

dem Eintragungsantrag gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz stattzugeben

war.

Ob die Bezeichnung einer Ware geeignet ist, diese derart zu kennzeichnen, dass

damit ihre Ursprungsidentität gewährleistet ist, richtet sich allein nach der Sicht der

angesprochenen Verkehrskreise. Unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs

zugunsten der Unterscheidungskraft sind Feststellungen dahingehend zu treffen,

ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis oder eine

bloße warenbeschreibende Angabe erblickt (ständige Rechtsprechung, zB MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE). Käufer und Interessenten für die hier beanspruchten Fahrzeugreifen usw sind Durchschnittsverbraucher, die mit diesen Produkten und deren Kennzeichnung etwa durch Verkaufswerbung, Warentests oder

Berichte in den Medien in Kontakt kommen. Für diese Verkehrskreise gilt der Erfahrungssatz, dass sie in Konfrontation mit Marken in der Regel keine besonderen

Überlegungen und Gedanken zum etwaigen Aussagegehalt und dem Sinn einer

Kennzeichnung anstellen, sondern eine Marke – so sie als solche herausgestellt

ist – als das hinnehmen, was sie nach der Meinung des Produzenten sein soll,

nämlich eine möglichst singuläre Kennzeichnung seines Produkts. Beschreibt aber

eine solche Kennzeichnung unzweideutig und unmittelbar eine für den Verbraucher maßgebliche Funktion der Ware, so ist diese für ihn nicht geeignet, die eine

Ware von der anderen zu unterscheiden. Bei Reifen wäre das bei einer Bezeichnung als zB "Regenreifen" oder auch "rainwheel" oder "sportwheel" der Fall, mit

der lediglich der Verwendungszweck der Ware bestimmt würde. Gleichermaßen

ist der Verkehr auf dem vorliegenden Warengebiet auch an schlagwortartig herausgestellte sachhinweisende Kürzel wie "sport, snow, Winter, rain, grip" usw gewöhnt, denen er keine kennzeichnende Funktion beimisst. Bei der angemeldeten

Marke "RainSport" liegen die Dinge hingegen anders. Dabei ist zunächst einmal

ohne Bedeutung, ob der Verbraucher dieses Wort – dessen Bestandteile dem

englischen Grundwortschatz angehören, soweit Sport nicht ohnehin dem deutschen Sport zugerechnet wird – explizit ins Deutsche übersetzt oder es in der englischen Sprache belässt, weil er nämlich seinen Sinn sofort erfasst. In beiden Fällen erkennt er das Wort "Regensport". Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist

aber nicht feststellbar, dass dieses Wort im konkreten Warenbereich bereits einen

beschreibenden Aussagegehalt hätte; es ist nicht einmal feststellbar, dass es dieses Wort gibt. Eine Nachschau in der elektronischen Fassung der Süddeutschen Zeitung 1999 und 2000 sowie im Internet erbrachten keinen einzigen Treffer. Zugunsten der Anmelderin muß daher davon ausgegangen werden, dass es

sich um ein Kunstwort handelt, das zwar aus einfachsten Begriffen zusammengesetzt ist, dessen begrifflicher Inhalt aber letztlich nicht ohne weiteres und eindeutig

erfasst wird. "Regensport" ist keine Sportart, denn einen Sport, der nur im Regen

ausgeübt wird, gibt es nicht. Regnet es bei der Ausübung eines Sports, so wird

dies allenfalls ein "Sport im Regen" und kein "Regensport". Sind Reifen uä mit dieser Wortneuschöpfung - sowohl der englischen als auch in der deutschen Sprache – gekennzeichnet, so weiß der Verbraucher zwar, was damit gemeint

ist (nämlich, dass diese Reifen das "sportliche" Fahren beim Regen ermöglichen,

obwohl eigentlich vorsichtiges Fahren angesagt wäre), der Gesamtbegriff ist aber

neu und eigentümlich und vermittelt keinen unmittelbaren, sondern allenfalls mittelbaren Sachbezug auf die Waren, der sich aber nur über eine dem Markenrecht

fremde analytische Betrachtungsweise erschließt. Bei dieser Sachlage kann der

angemeldeten Marke aber nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Allerdings beschränkt sich der Schutzumfang der Marke ausschließlich auf

diese Kombination der ansonsten schutzunfähigen Einzelbegriffe, was im übrigen

von der Anmelderin auch nicht in Abrede gestellt wird.

Der angemeldeten Marke steht auch nicht das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gegenüber. Der Umstand allein, dass die Anmelderin selbst dieses Wort erfunden hat und verwendet, reicht noch nicht aus, um ein

Freihaltebedürfnis zu bejahen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8

Rdn 143, 21). Hinzukommen muss, dass der beschreibende Aussagegehalt derart

eindeutig ist, dass er sich zur Sachangabe für die beanspruchten Waren derzeit

oder in absehbarer Zukunft eignet. Davon kann hier jedoch, wie oben dargestellt,

nicht ausgegangen werden. Denn es fehlt an Nachweisen, dass der Begriff auf

dem betreffenden Warengebiet eine erkennbare und übliche Sachaussage beinhaltet. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde, sind nicht erkennbar.

Auf die Beschwerde der Anmelderin war demnach der angefochtene Beschluß

aufzuheben.

Stoppel

Martens

Schwarz-Angele

br/Bb