Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 28 W (pat) 90/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 61 793.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel und der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom
26. März 2001 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Eintragung des Wortes
RainSport
als Marke für die Waren
Fahrzeugreifen und -felgen und deren Teile, Kompletträder, Vollgummireifen
in das Markenregister beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das beanspruchte Markenwort
weise letztlich darauf hin, daß es sich um Waren handele, die besonders für (die
Fahrt im) Regen geeignet seien. Als beschreibende Angabe fehle deshalb die
notwendige Unterscheidungskraft, und das Zeichenwort sei für die Mitbewerber
zur Verwendung freizuhalten.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde trägt die Anmelderin vor: Der Verkehr
fasse das angemeldete Zeichen als einheitlichen Gesamtbegriff auf, ohne es zu
übersetzen, abgesehen davon, dass die deutsche Bedeutung von "Regensport"
die angemeldeten Waren ohnehin nicht unzweideutig und unmittelbar beschreiben
würde. Regen und Sport sei in Bezug auf Fahrzeugreifen ein Widerspruch in sich,
denn bei Regen sei eine sportliche Fahrweise gerade nicht angebracht.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung des Wortes "RainSport" für die
angemeldeten Waren weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz, noch das Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz entgegen, so daß
dem Eintragungsantrag gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz stattzugeben
war.
Ob die Bezeichnung einer Ware geeignet ist, diese derart zu kennzeichnen, dass
damit ihre Ursprungsidentität gewährleistet ist, richtet sich allein nach der Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise. Unter Anlegung eines großzügigen Maßstabs
zugunsten der Unterscheidungskraft sind Feststellungen dahingehend zu treffen,
ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis oder eine
bloße warenbeschreibende Angabe erblickt (ständige Rechtsprechung, zB MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE). Käufer und Interessenten für die hier beanspruchten Fahrzeugreifen usw sind Durchschnittsverbraucher, die mit diesen Produkten und deren Kennzeichnung etwa durch Verkaufswerbung, Warentests oder
Berichte in den Medien in Kontakt kommen. Für diese Verkehrskreise gilt der Erfahrungssatz, dass sie in Konfrontation mit Marken in der Regel keine besonderen
Überlegungen und Gedanken zum etwaigen Aussagegehalt und dem Sinn einer
Kennzeichnung anstellen, sondern eine Marke – so sie als solche herausgestellt
ist – als das hinnehmen, was sie nach der Meinung des Produzenten sein soll,
nämlich eine möglichst singuläre Kennzeichnung seines Produkts. Beschreibt aber
eine solche Kennzeichnung unzweideutig und unmittelbar eine für den Verbraucher maßgebliche Funktion der Ware, so ist diese für ihn nicht geeignet, die eine
Ware von der anderen zu unterscheiden. Bei Reifen wäre das bei einer Bezeichnung als zB "Regenreifen" oder auch "rainwheel" oder "sportwheel" der Fall, mit
der lediglich der Verwendungszweck der Ware bestimmt würde. Gleichermaßen
ist der Verkehr auf dem vorliegenden Warengebiet auch an schlagwortartig herausgestellte sachhinweisende Kürzel wie "sport, snow, Winter, rain, grip" usw gewöhnt, denen er keine kennzeichnende Funktion beimisst. Bei der angemeldeten
Marke "RainSport" liegen die Dinge hingegen anders. Dabei ist zunächst einmal
ohne Bedeutung, ob der Verbraucher dieses Wort – dessen Bestandteile dem
englischen Grundwortschatz angehören, soweit Sport nicht ohnehin dem deutschen Sport zugerechnet wird – explizit ins Deutsche übersetzt oder es in der englischen Sprache belässt, weil er nämlich seinen Sinn sofort erfasst. In beiden Fällen erkennt er das Wort "Regensport". Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist
aber nicht feststellbar, dass dieses Wort im konkreten Warenbereich bereits einen
beschreibenden Aussagegehalt hätte; es ist nicht einmal feststellbar, dass es dieses Wort gibt. Eine Nachschau in der elektronischen Fassung der Süddeutschen Zeitung 1999 und 2000 sowie im Internet erbrachten keinen einzigen Treffer. Zugunsten der Anmelderin muß daher davon ausgegangen werden, dass es
sich um ein Kunstwort handelt, das zwar aus einfachsten Begriffen zusammengesetzt ist, dessen begrifflicher Inhalt aber letztlich nicht ohne weiteres und eindeutig
erfasst wird. "Regensport" ist keine Sportart, denn einen Sport, der nur im Regen
ausgeübt wird, gibt es nicht. Regnet es bei der Ausübung eines Sports, so wird
dies allenfalls ein "Sport im Regen" und kein "Regensport". Sind Reifen uä mit dieser Wortneuschöpfung - sowohl der englischen als auch in der deutschen Sprache – gekennzeichnet, so weiß der Verbraucher zwar, was damit gemeint
ist (nämlich, dass diese Reifen das "sportliche" Fahren beim Regen ermöglichen,
obwohl eigentlich vorsichtiges Fahren angesagt wäre), der Gesamtbegriff ist aber
neu und eigentümlich und vermittelt keinen unmittelbaren, sondern allenfalls mittelbaren Sachbezug auf die Waren, der sich aber nur über eine dem Markenrecht
fremde analytische Betrachtungsweise erschließt. Bei dieser Sachlage kann der
angemeldeten Marke aber nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Allerdings beschränkt sich der Schutzumfang der Marke ausschließlich auf
diese Kombination der ansonsten schutzunfähigen Einzelbegriffe, was im übrigen
von der Anmelderin auch nicht in Abrede gestellt wird.
Der angemeldeten Marke steht auch nicht das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gegenüber. Der Umstand allein, dass die Anmelderin selbst dieses Wort erfunden hat und verwendet, reicht noch nicht aus, um ein
Freihaltebedürfnis zu bejahen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8
Rdn 143, 21). Hinzukommen muss, dass der beschreibende Aussagegehalt derart
eindeutig ist, dass er sich zur Sachangabe für die beanspruchten Waren derzeit
oder in absehbarer Zukunft eignet. Davon kann hier jedoch, wie oben dargestellt,
nicht ausgegangen werden. Denn es fehlt an Nachweisen, dass der Begriff auf
dem betreffenden Warengebiet eine erkennbare und übliche Sachaussage beinhaltet. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde, sind nicht erkennbar.
Auf die Beschwerde der Anmelderin war demnach der angefochtene Beschluß
aufzuheben.
Stoppel
Martens
Schwarz-Angele
br/Bb