Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 32 W (pat) 35/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 33 137 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

Dextrose-Tabletten, überwiegend bestehend aus Guarana,

Vitaminen, Aroma und in Lebensmitteln zulässigen Hilfsstoffen, ausgenommen ätherische Öle; alkoholfreie Getränke

eingetragene Wortmarke

BULLFIT

ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 081 750

RED BULL,

eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. für

pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, insbesondere der Kräftigung und Stärkung

dienende Erzeugnisse, nämlich Vitaminpräparate und Tonika, sowie Mineralien und/oder Vitamine und/oder Spurenelemente enthaltende Präparate und Zubereitungen für gesundheitliche Zwecke; Mineralwässer und kohlesäurehaltige

Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke

und Fruchtsäfte.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen,

von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde und trägt zur

Begründung vor, der übereinstimmende Wortbestandteil "BULL" sei prägend, nicht

die Bestandteile "RED" und "FIT". Die prägende Bedeutung von "BULL" werde

durch ein GfK-Gutachten vom Mai 2000 belegt. Danach habe allein der Bestandteil "BULL" einen Bekanntheitsgrad von 60,4 % bei Energiedrinks und werde

mit der Widersprechenden in Verbindung gebracht.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 31. Mai 1999 und 4. Oktober 2000 aufzuheben und die

angegriffene Marke 396 33 137 zu löschen.

Der Markeninhaber hat sich nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil keine Gefahr von Verwechslungen besteht.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der, dass die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der

Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke

besteht (vgl BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem), so dass z.B. ein geringerer

Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit

ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 1999; 995, 997 - Honka;

2000; 603 - Ketoff/Etop; 2000, 1040 - Frenorm/Frenon).

Die Waren der angegriffenen Marke sind mit denen der Widerspruchsmarke identisch. "Dextrosetabletten, überwiegend bestehend aus Guarana, Vitaminen, Aroma

und in Lebensmitteln zulässigen Hilfsstoffen, ausgenommen ätherische Öle" sind

"pharmazeutische Erzeugnisse bzw. Präparate

für die Gesundheitspflege,

insbesondere der Kräftigung und Stärkung dienende Erzeugnisse, nämlich Vitaminpräparate sowie Mineralien und/oder Vitamine und/oder Spurenelemente enthaltende Präparate und Zubereitungen für gesundheitliche Zwecke". Ebenfalls

identisch sind die alkoholfreien Getränke.

Ausgehend von der Identität der Waren und einer gesteigerten senatsbekannten

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Energiedrinks, die sich auch aus

dem vorgelegten GfK-Gutachten ergibt, reicht der erhebliche Markenabstand aus,

eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben, denn sowohl schriftbildlich als auch klanglich kommen sich die Marken nicht nahe. Auch begrifflich

kommt keine Verwechslungsgefahr in Betracht, da sich einerseits ein "Roter

Bulle", ein Lebewesen, und andererseits "Bullenfitnes", "fit wie ein Bulle", eine

Eigenschaft, gegenüberstehen.

Schließlich scheidet auch eine Verwechslungsgefahr dadurch, dass die Marken

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, aus. Das Vorhandensein

des übereinstimmenden Elements "BULL" in beiden Marken vermag eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht zu begründen, denn dem übereinstimmenden

Bestandteil "BULL" kommt kein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren

Marke derart zu, dass die angegriffene Marke der Widersprechenden zugeordnet

wird. Der Bestandteil "BULL" ist für die beanspruchten Waren eher kennzeichnungsschwach. Ihm werden unwillkürlich Kraft, Energie, Vitalität zugeordnet, Eigenschaften, die der Genuss von Energiedrinks bewirken soll. Weder aus der

Marke der Widersprechenden "RED BULL" noch aus der jüngeren Marke

"BULLFIT" wird daher der Wortbestandteil "BULL" als eigenständiger, das Gesamtzeichen maßgeblich prägender herausgelöst. Auch die unterschiedliche

Struktur der Marken (Lebewesen/Eigenschaft), die räumliche Anordnung von

"BULL", (Wortanfang/Wortende) und die unterschiedliche Anzahl von Wörtern,

("BULLFIT" zusammengeschrieben / "RED BULL" zwei Wörter) lassen nicht

zwanglos auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft schließen.

Für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens

bestehen keine Anhaltspunkte.

Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 MarkenG).

Winkler

Dr. Albrecht

Klante

Ko