Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 32 W (pat) 35/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 33 137 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
Dextrose-Tabletten, überwiegend bestehend aus Guarana,
Vitaminen, Aroma und in Lebensmitteln zulässigen Hilfsstoffen, ausgenommen ätherische Öle; alkoholfreie Getränke
eingetragene Wortmarke
BULLFIT
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 081 750
RED BULL,
eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. für
pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, insbesondere der Kräftigung und Stärkung
dienende Erzeugnisse, nämlich Vitaminpräparate und Tonika, sowie Mineralien und/oder Vitamine und/oder Spurenelemente enthaltende Präparate und Zubereitungen für gesundheitliche Zwecke; Mineralwässer und kohlesäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen,
von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde und trägt zur
Begründung vor, der übereinstimmende Wortbestandteil "BULL" sei prägend, nicht
die Bestandteile "RED" und "FIT". Die prägende Bedeutung von "BULL" werde
durch ein GfK-Gutachten vom Mai 2000 belegt. Danach habe allein der Bestandteil "BULL" einen Bekanntheitsgrad von 60,4 % bei Energiedrinks und werde
mit der Widersprechenden in Verbindung gebracht.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 31. Mai 1999 und 4. Oktober 2000 aufzuheben und die
angegriffene Marke 396 33 137 zu löschen.
Der Markeninhaber hat sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil keine Gefahr von Verwechslungen besteht.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
besteht (vgl BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem), so dass z.B. ein geringerer
Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit
ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 1999; 995, 997 - Honka;
2000; 603 - Ketoff/Etop; 2000, 1040 - Frenorm/Frenon).
Die Waren der angegriffenen Marke sind mit denen der Widerspruchsmarke identisch. "Dextrosetabletten, überwiegend bestehend aus Guarana, Vitaminen, Aroma
und in Lebensmitteln zulässigen Hilfsstoffen, ausgenommen ätherische Öle" sind
"pharmazeutische Erzeugnisse bzw. Präparate
für die Gesundheitspflege,
insbesondere der Kräftigung und Stärkung dienende Erzeugnisse, nämlich Vitaminpräparate sowie Mineralien und/oder Vitamine und/oder Spurenelemente enthaltende Präparate und Zubereitungen für gesundheitliche Zwecke". Ebenfalls
identisch sind die alkoholfreien Getränke.
Ausgehend von der Identität der Waren und einer gesteigerten senatsbekannten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Energiedrinks, die sich auch aus
dem vorgelegten GfK-Gutachten ergibt, reicht der erhebliche Markenabstand aus,
eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben, denn sowohl schriftbildlich als auch klanglich kommen sich die Marken nicht nahe. Auch begrifflich
kommt keine Verwechslungsgefahr in Betracht, da sich einerseits ein "Roter
Bulle", ein Lebewesen, und andererseits "Bullenfitnes", "fit wie ein Bulle", eine
Eigenschaft, gegenüberstehen.
Schließlich scheidet auch eine Verwechslungsgefahr dadurch, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, aus. Das Vorhandensein
des übereinstimmenden Elements "BULL" in beiden Marken vermag eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht zu begründen, denn dem übereinstimmenden
Bestandteil "BULL" kommt kein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren
Marke derart zu, dass die angegriffene Marke der Widersprechenden zugeordnet
wird. Der Bestandteil "BULL" ist für die beanspruchten Waren eher kennzeichnungsschwach. Ihm werden unwillkürlich Kraft, Energie, Vitalität zugeordnet, Eigenschaften, die der Genuss von Energiedrinks bewirken soll. Weder aus der
Marke der Widersprechenden "RED BULL" noch aus der jüngeren Marke
"BULLFIT" wird daher der Wortbestandteil "BULL" als eigenständiger, das Gesamtzeichen maßgeblich prägender herausgelöst. Auch die unterschiedliche
Struktur der Marken (Lebewesen/Eigenschaft), die räumliche Anordnung von
"BULL", (Wortanfang/Wortende) und die unterschiedliche Anzahl von Wörtern,
("BULLFIT" zusammengeschrieben / "RED BULL" zwei Wörter) lassen nicht
zwanglos auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft schließen.
Für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens
bestehen keine Anhaltspunkte.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 MarkenG).
Winkler
Dr. Albrecht
Klante
Ko