Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 7 W (pat) 25/01
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 21 941
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dr.-Ing. Pösentrup
beschlossen:
Die Beschwerden der Einsprechenden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerden der Einsprechenden sind gegen den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2001 gerichtet,
mit dem das Patent 195 21 941 nach Prüfung der auf den Einspruchsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einsprüche in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist.
Die Einsprechenden machen weiter geltend, dass der Gegenstand des
angefochtenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie haben
im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren zum Stand der Technik
folgende Druckschriften genannt:
1. DE 40 01 899 C1,
2. Auszug aus Cost 503-Powder Metallurgy, Subgroup 3, Ferrous Alloys,
Annual Progress Report Jan 1987,
3. Bargel Schulze, Werkstoffkunde, VDI-Verlag, 3. Aufl. 1983, S 166, 167,
4. A. P. Crease, New Development in Furnaces for Sintering P/M Parts,
paper given before the Society of Manufacturing Engineers, 1974,
5.
F. Eisenkolb, Einführung in die Werkstoffkunde, Bd V Pulvermetallurgie,
Verlag Technik, 1966, S 88, 105 - 107
6. W. Bergmann, Werkstofftechnik, Teil 1 Grundlagen, Carl Hanser
Verlag, München, 1984, S 211, 218, 219
7. W. Bergmann, Werkstofftechnik, Teil 2 Anwendung, Carl Hanser
Verlag, München, 1987, S 206, 211, 233, 234,
8. D. Pohl, Untersuchung über zähigkeitssteigernde Wärmebehandlung an
Sinterstählen. In: Pulvermetallurgie in Wissenschaft und Praxis, Bd 6,
Verlag Schmid, Freiburg, Vorträge anlässlich des Symposiums am
29./30. November 1990 in Hagen, S 93, 101 bis 104, 108, 109,
9. D. Warga, Kontrollierte Ofenatmosphäre beim Sintern. In:
Pulvermetallurgie in Wissenschaft und Praxis, Bd 6, Verlag Schmid,
Freiburg, Vorträge anlässlich des Symposiums am 29./30. November
1990 in Hagen, S 75, 83, 90, 91
10. D. Warga, C. Lindberg, Efficient Sintering and Hardening in the
Conveyor Belt Sintering Furnace, Metals Handbook, 9th Edition, Vol. 7
Powder Metallurgy,
11. V. Arnholt, Th. Mayr, R. Wähling, Wärmebehandlung von Sinterstahl.
In: Pulvermetallurgie in Wissenschaft und Praxis, Bd 6, Verlag Schmid,
Freiburg, Vorträge anlässlich des Symposiums am 29./30. November
1990 in Hagen, S 129, 130
12. P. Beiss, Wärmebehandlung und Eigenschaften von
pulvermetallurgischen Werkzeugstählen. In: Pulvermetallurgie in
Wissenschaft und Praxis, Bd 6, Verlag Schmid, Freiburg, Vorträge
anlässlich des Symposiums am 29./30. November 1990 in Hagen, S
173, 177, 181
13. R. W. Kiefer, L. R. Ceci, Y. T. Chen, A Study of Dimensional Change in
a Sinter Hardening Alloy Steel, Advances in Powder Metallurgy &
Particulate Materials, Vol. 2, 1993, S 133 bis 151
14. EP 0 354 389 B1
15. WO 91/10753 A1
16. Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik, Verlag Moderne
Industrie, München, 1980, Seiten 984,5264, 5265 und 5288.
Die Einsprechende II macht ferner geltend (erstmals im Beschwerdeverfahren),
dass die Lehre des angefochtenen Patents nicht ausführbar und daher nicht
gewerblich anwendbar sei. Gemäß Anspruch 1 sollten nämlich die Sinterteile
unmittelbar im Anschluss an das Sintern von der Sintertemperatur auf eine erste abgekühlt und
Haltetemperatur im Bereich von Ar3 bis maximal 150° oberhalb Ar3
über eine erste Haltezeit auf dieser Temperatur gehalten werden
(Austenitisierungsphase). Da nach dem Sintern aber ein vollständig austenitisches
Gefüge vorliege, sei eine anschließende Austenitisierungsphase, dh eine weitere
Austenitisierung, nicht möglich. Auch eine Verkleinerung der Austenitkorngröße
(vgl Sp 2 Z 51 der Beschreibung) könne nicht erreicht werden. Vielmehr sei bei
einer längeren Verweildauer auf einer hohen Temperatur eine Vergrößerung der
Körner zu erwarten. Der einzig sinnvolle Zweck des Verweilens auf der ersten
Haltetemperatur sei eine Aufkohlung der Sinterteile in einer kohlenstoffhaltigen
Atmosphäre, wie es in Anspruch 8 gegeben sei. Dies sei aber nicht Bestandteil
der Lehre des Anspruchs 1.
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend (die Einsprechende I schriftsätzlich),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, dass das Verfahren nach Anspruch 1 ausführbar und
gewerblich anwendbar sei, denn in dem betreffenden Merkmal sei konkret
angegeben, wie hoch die erste Haltetemperatur eingestellt werden solle und wie
lange die Sinterteile auf dieser Temperatur gehalten werden sollten. Diesen
Anweisungen könne der Fachmann ohne weiteres folgen. Ob der – übrigens nur in
Klammern beigefügte – Begriff Austenitisierungsphase korrekt sei oder nicht,
habe keinen Einfluss auf die Einstellbarkeit der angegebenen Haltetemperatur und
die Dauer des Verweilens auf dieser Temperatur. Der Begriff Austenitisierungszone im nebengeordneten Anspruch 9 nehme Bezug auf den Begriff
Austenitisierungsphase im Anspruch 1 und gebe so dem Fachmann die klare
Lehre, dass in dieser Zone die erste Haltetemperatur für die Dauer der ersten
Haltezeit einzustellen sei.
Die Patentinhaberinnen vertreten weiterhin die Auffassung, dass sowohl das Verfahren nach Anspruch 1 als auch die Vorrichtung nach Anspruch 9 neu seien und
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"Verfahren zur Herstellung von Sinterteilen mit hoher Verschleißfestigkeit und guten dynamischen Festigkeitseigenschaften aus
Formkörpern, die als Grünlinge aus einem fertig legierten lufthärtenden Vergütungsstahlpulver mit einem in Form von Graphit zugesetzten Kohlenstoffgehalt von mindestens 0,3 % gepresst worden sind, durch Sintern unter Schutzgas bei einer Sintertemperatur von mindestens 1000°C und nachfolgender Abkühlung, dadurch gekennzeichnet,
- dass die Sinterteile unmittelbar im Anschluss an das Sintern von
der Sintertemperatur auf eine erste Haltetemperatur im Bereich bis maximal 150°C oberhalb Ar3 abgekühlt und über
von Ar3
eine erste Haltezeit von 5 - 25 Min. auf dieser Temperatur
gehalten werden (Austenitisierungsphase),
- dass die Sinterteile unmittelbar anschließend durch eine
konvektive Gaskühlung beschleunigt bis auf eine zweite
Haltetemperatur abgekühlt und über eine zweite Haltezeit auf
dieser Temperatur gehalten werden, wobei die zweite
Haltetemperatur in einem Temperaturbereich liegt, in dem sich
ein Bainit-Gefüge ausbildet, und die zweite Haltezeit so
bemessen wird, dass sich ein Gefügeanteil des Bainit von
mindestens 50 % einstellt, und
- dass die Sinterteile danach auf Raumtemperatur abgekühlt werden."
Der Anspruch 9 lautet:
"Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,
enthaltend einen als Durchlaufaggregat ausgebildeten, elektronisch gesteuerten Sinterofen mit einer Sinterzone, einer hinter der
Sinterzone angeordneten Schroffkühlzone mit Gaskühlung und mit
einer hinter der Schroffkühlzone angeordneten Normalkühlzone,
dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Sinterzone und der
Schroffkühlzone eine Austenitisierungszone angeordnet ist und
dass zwischen der Schroffkühlzone und der Normalkühlzone eine
Bainitisierungszone angeordnet ist."
Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen Merkmale zur Weiterbildung des Verfahrens nach
Anspruch 1 und die Ansprüche 10 bis 12 Merkmale zur Weiterbildung der
Vorrichtung nach Anspruch 9.
Laut Beschreibung (Sp 1 Z 60 bis 68) soll die Aufgabe gelöst werden, ein
Verfahren gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 so zu modifizieren, dass bei
Gewährleistung guter dynamischer Festigkeitseigenschaften und gleichzeitig guten Verschleißeigenschaften eine deutlich verbesserte Maßhaltigkeit (engere Fertigungstoleranzen) erreicht wird, wobei der verfahrensmäßige und der anlagentechnische Aufwand möglichst gering bleiben sollen. Außerdem soll eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens angegeben werden.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, in der Sache
jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im
Sinne PatG § 1 bis 5 dar.
1. Die patentgemäße Lehre ist brauchbar (ausführbar). Wie die Einsprechende II
ja selbst nicht verkennt, sind
im ersten kennzeichnenden Merkmal des
Patentanspruchs 1 die Anweisungen zur Einstellung der ersten Haltetemperatur
und der ersten Haltezeit eindeutig und ohne weiteres befolgbar. Für die
Ausführbarkeit der Lehre
ist es unschädlich, wenn die Bezeichnung
Austenitisierungsphase für diese Behandlungsstufe unzutreffend ist, zumal diese
Bezeichnung nur in Klammern beigefügt ist. Der Fachmann, als welcher hier ein
Ingenieur des Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der
Werkstoffkunde insbesondere der Pulvermetallurgie anzusehen ist, weiß nämlich,
dass bei Wärmebehandlungen von Sinterteilen, die von kalten Sinterteilen
ausgehen, häufig zunächst eine Austenitisierung bei einer Temperatur oberhalb
von Ar3 durchgeführt wird (s zB Entgegenhaltung 14 Anspruch 1). Da die Lehre
des angefochtenen Patents eine Wärmebehandlung unmittelbar anschließend an
das Sintern aus der Sinterhitze heraus vorsieht und demzufolge ein austenitisches
Gefüge bereits vorliegt, wird der Fachmann nach Auffassung des Senats den
Begriff Austenitisierungsphase hier dahingehend verstehen, dass
für eine
bestimmte Zeit (erste Haltezeit) eine Temperatur (erste Haltetemperatur) im
austenitischen Zustandsgebiet eingehalten werden soll. Das gleiche gilt
sinngemäß für die Austenitisierungszone der Vorrichtung nach Anspruch 9 zur
Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1.
2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Entgegenhaltung 1 – von dem darin vorgeschlagenen Verfahren geht die
Lehre des angefochtenen Patents aus – ist beschrieben, dass Sinterteile aus einem fertig legierten lufthärtenden Vergütungsstahlpulver, das mit mindestens
0,3% Graphitpulver vermischt ist, bei über 1000°C gesintert und anschließend
unter einer Gasdusche abgekühlt werden, wobei eine vollständige martensitische
Durchhärtung erreicht wird (Sp 2 Z 10 bis 11). Anschließend werden die Sinterteile
in einem Temperaturbereich 180 bis 185°C angelassen. Bei diesem bekannten
Verfahren gibt es im Unterschied zum Verfahren nach dem Streitpatent keine
Unterbrechungen der Abkühlung aus der Sinterhitze auf einer ersten und/oder
einer zweiten Haltetemperatur.
In der Entgegenhaltung 10, auf die sich die Einsprechende I in der mündlichen
Verhandlung in erster Linie gestützt hat, ist beschrieben, dass Sinterteile aus
einem fertiglegierten lufthärtenden Vergütungsstahlpulver bei einer Temperatur
von über 1000°C gesintert und unmittelbar im Anschluss an das Sintern mittels
konvektiver Gaskühlung kontinuierlich bis auf Raumtemperatur abkühlt und dabei
gehärtet werden. Dabei durchlaufen die Sinterteile selbstverständlich sämtliche
zwischen der Sintertemperatur und der Umgebungstemperatur
liegenden
Temperaturen, ua auch die im Anspruch 1 des angefochtenen Patents erwähnten
ersten und zweiten Haltetemperaturen. Die Abkühlung erfolgt im Unterschied zum
Verfahren nach dem angefochtenen Patent kontinuierlich ohne Anhalten auf
irgend einer Temperatur. Die mit der Gaskühlung einstellbaren Abkühlgeschwindigkeiten ermöglichen die Einstellung sowohl eines martensitischen als
auch eines bainitischen Gefüges.
Die Entgegenhaltungen 2, 8 und 14 beschäftigen sich mit der Wärmebehandlung
von Sinterteilen. Die Sinterteile werden zunächst austenitisiert, dh zB in einem
Salzbad (E 14 S 3 Z 7 und 8) auf eine Temperatur erwärmt, bei der Austenit gebildet wird, auf dieser Temperatur (erste Haltetemperatur) eine bestimmte Zeit
gehalten, anschließend auf eine Temperatur abgekühlt, bei der Bainit gebildet
wird, und auf dieser Temperatur (zweite Haltetemperatur) eine bestimmte Zeit
gehalten. Die Abkühlung von der ersten auf die zweite Haltetemperatur erfolgt in
einem Bleibad (Entgegenhaltung 2 Mitte der 3. S) oder in einem Salzbad
(Entgegenhaltung 8 S 101 zweite Abs, Entgegenhaltung 14 S 3 Z 8). Hiervon
unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents
dadurch, dass die Sinterteile unmittelbar im Anschluss an das Sintern auf die erste
Haltetemperatur abgekühlt werden und dass das Abkühlen von der ersten auf die
zweite Haltetemperatur durch konvektive Gaskühlung erfolgt.
In der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entgegenhaltung 16 werden die
Begriffe "Einsatzhärten", "ZTA-Schaubilder", "ZTU-Schaubilder" und "Zwischenstufengefüge" erläutert. Die übrigen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt aufgezeigten Entgegenhaltungen haben im Beschwerdeverfahren
keine Rolle mehr gespielt. Sie stehen, wie im angefochtenen Beschluss
überzeugend ausgeführt worden ist, der Patentfähigkeit des Gegenstands des
angefochtenen Patents nicht entgegen.
Das Verfahren nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents ergibt sich für den
Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Zwar trifft es zu, dass auch bei einer kontinuierlichen Abkühlung von Sinterteilen
aus der Sinterhitze, wie sie in den Entgegenhaltungen 1 und 10 beschrieben ist, je
nach Einstellung der Abstellgeschwindigkeit ein teilweise bainitisches Gefüge
erzielt wird. Das bedeutet aber nicht, dass eine kontinuierliche Abkühlung und eine
durch Halten auf Haltetemperaturen unterbrochene Abkühlung gleichgesetzt
werden können. Insbesondere ergibt sich aus den Entgegenhaltungen 1 und 10
keinerlei Anregung dafür, die Abkühlung bei einer ersten Haltetemperatur oberhalb
der Temperatur Ar3 zu unterbrechen. Dies gilt auch dann, wenn das Halten auf der
ersten Haltetemperatur bei dem streitpatentgemäßen Verfahren gemäß der im
Anspruch 8 vorgeschlagenen Weiterbildung unter einer eine Aufkohlung der
Sinterteile bewirkenden Schutzgasatmosphäre durchgeführt wird. Bereits das
Sintern selber wird gemäß der Entgegenhaltung 10 (2. S reSp Abs 2) unter einer
Atmosphäre durchgeführt, die eine Aufkohlung bewirkt bzw einer Entkohlung
entgegenwirkt. Somit hat der Fachmann keinen Anlass, die Abkühlung aus der
Sinterhitze auf einer ersten Haltetemperatur oberhalb der Temperatur Ar3 zum
Aufkohlen zu unterbrechen. Im übrigen wird auch bei dem Verfahren nach dem
Streitpatent typischerweise das Sintern unter einer Atmosphäre mit kontrolliertem
Kohlenstoffgehalt durchgeführt (Sp 5 Z 7 bis 10).
Ein Unterbrechen der Abkühlung aus der Sintertemperatur auf einer ersten Haltetemperatur oberhalb Ar3 findet auch kein Vorbild in den Entgegenhaltungen 2, 8
und 14. Zwar ist bei den aus diesen Entgegenhaltungen bekannten Verfahren jeweils ein Verweilen auf einer Temperatur, bei der Austenit gebildet wird, vorgesehen. Dort handelt es sich aber um die Wärmebehandlung von nach dem Sintern
zunächst abgekühlten Teilen, die demzufolge ein nicht definiertes Gefüge aufweisen und die auf einen austenitischen Ausgangszustand gebracht werden sollen.
Dieser Beweggrund entfällt aber, wenn die Sinterteile unmittelbar anschließend
an das Sintern, dh ohne zwischenzeitliches Abkühlen, einer Wärmebehandlung
unterzogen werden, auch wenn in dem angefochtenen Patent hierfür der Begriff
"Austenitisierungsphase" verwendet wird. Offensichtlich handelt es sich dabei
nicht um den gleichen Vorgang wie bei einer Austenitisierung von Sinterteilen, die
nach dem Sintern zunächst in nicht näher definierter Weise auf Umgebungstemperatur abgekühlt worden sind.
Auch die unbestritten neue und gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 9 ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Bei dieser Vorrichtung
handelt es sich um einen Durchlauf-Sinterofen ausdrücklich zur Durchführung des
Verfahrens nach Anspruch 1. Dieser Sinterofen weist die zur Durchführung der
einzelnen Verfahrensschritte erforderlichen Abschnitte auf, die im Hinblick auf die
einzustellenden Temperaturen und die Verweilzeit der durchlaufenden Teile
(Abschnittslänge) ausgebildet sein müssen. Eine Vorschrift zur Ausbildung des
Sinterofens gemäß Anspruch 9 ergibt sich somit nur aus dem Verfahren gemäß
Anspruch 1. Da dieses, wie ausgeführt, patentfähig ist, gilt dies auch für die
Vorrichtung nach Anspruch 9.
Die Ansprüche 1 und 9 haben somit Bestand. Das gleiche gilt auch für die auf sie
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 bzw 10 bis 12, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw der Vorrichtung nach Anspruch 9 gerichtet sind.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Na