Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.02.2002 – 11 W (pat) 47/01

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 24 612

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Harrer und

Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 6. Juli 1995 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das

Patent 195 24 612 mit der Bezeichnung "Verbindungselement" erteilt und die Erteilung am 21. Oktober 1999 veröffentlicht worden. Auf die Einsprüche der V…

AG in S… (Einsprechende I) und der B…

Vertriebs-Ges. mbH in W… (Einsprechende II) hat die Patentabteilung 25 das Patent mit Beschluss vom 18. Mai 2001 widerrufen.

Zwar treffe es nicht zu, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der

ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe, weil der Fachmann die strittige

Positionierung der Dichtung den ursprünglichen Unterlagen entnehme. Der Patentgegenstand beruhe aber gegenüber der DE 87 15 664 U1 (DS1) in Verbindung mit dem Auszug aus dem Verarbeiterhandbuch der Fa. Schuco Schuermann

& Co. KG, Bielefeld, Bezeichnung "System AS / K 9434", Beschriftungsdatum

22. April 93 (DS2) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Sie legt neue Patentansprüche 1 und 2 vor, wobei der geltende Anspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung beschränkt ist und der geltende Anspruch 2 auf den

erteilten Anspruch 3 zurückgeht. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des nun

einteiligen Anspruchs 1 neu und erfinderisch sei, weil aus der nächstkommenden

DS1 kein Verbindungselement mit einem Hintergreifungsstück sowie daran angeordneter Dichtung zu entnehmen sei und der Fachmann durch die DS2, deren

Vorveröffentlichung bestritten werde, aufgrund des dort fehlenden, erfindungsgemäßen Verbindungselements nicht zur Anordnung der Dichtung gemäß Anspruch 1 angeregt werde. Als unterstützende Anzeichen für erfinderische Tätigkeit

verweist sie auf den wirtschaftlichen Erfolg des Patentgegenstands und den Zeitfaktor, weil die Fa. Schüco seit Jahren nur vom Erfindungsgegenstand abweichende Verbindungselemente gemäß DS2 angeboten habe.

Außerdem seien die Einsprüche nicht zulässig, weil die Vorveröffentlichung der

DS2 nicht innerhalb der Einspruchsfrist nachgewiesen worden sei, was auch für

die übrigen entgegengehaltenen Druckschriften der Fa. Schüco zuträfe. Da dieser

Nachweis bisher nicht erbracht sei, seien diese Druckschriften nicht als Vorveröffentlichungen anzusehen. Abgesehen davon seien nur die DS1 und DS2 im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, weil sich die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung vom 18. Mai 2001 richte, in welchem nur diese beiden

Druckschriften, nicht aber die übrigen im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen zum Widerruf des Patents herangezogen worden

seien.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf

der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung übergebenen neuen Ansprüche 1 und 2, im übrigen mit den erteilten

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende I stellte den Antrag aus dem am 19. Oktober 2001

eingegangenen Schriftsatz vom 18.10.2001,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat nach schriftlicher Ankündigung mit Schriftsatz vom 15. Februar 2002 an

der mündlichen Verhandlung nicht

teilgenommen. Mit Schriftsatz vom

3. Dezember 2001 hatte sie

ihren Antrag damit begründet, dass der

Patentgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende II beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus, der angegriffene Gegenstand sei gegenüber der

DS1 nicht neu, zumindest beruhe er in Verbindung mit der DS2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Einsprüche seien zulässig, weil innerhalb der Einspruchsfrist

alle Erfordernisse erfüllt worden seien. Für die Vorveröffentlichung der DS2 sei

von der Einsprechenden I zudem Zeugenbeweis angeboten worden. Selbstverständlich seien auch im Beschwerdeverfahren alle im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1.2. Dem Beschwerdeverfahren liegt der gesamte im Rahmen des Einspruchsgrundes maßgebliche, im vorangegangenen Prüfungs- und Einspruchsverfahren

eingeführte Stand der Technik zugrunde. Dieser wurde auch in der mündlichen

Verhandlung aufgegriffen. Nach Schulte PatG, 6. Auflage, § 87 iVm vor § 34,

Rdn 17, bezieht sich nämlich die zum Einspruchsgrund auch im Beschwerdeverfahren zutreffende Amtsermittlung auf die Feststellung sämtlicher für eine Entscheidung erheblichen Tatsachen, wie den Stand der Technik. Daher trifft die

Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, im Beschwerdeverfahren seien nur die

im Einspruchsbeschluss der Patentabteilung abgehandelten Druckschriften, zu

berücksichtigen.

2.

Die Einsprüche I und II waren unstrittig gemäß § 59/1 PatG frist- und

formgerecht erhoben. Sie sind entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin

auch ausreichend substantiiert und somit zulässig.

Beide Einsprüche sind gestützt auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß § 21 (1) 1 PatG. In ihren Einspruchsschriftsätzen, eingegangen am

20. Januar 2000 und 21. Januar 2000, führen die Einsprechenden I und II im

Einzelnen aus, dass der Patentgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruhe, weil er ausgehend von der den Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1

bildenden DE 87 15 664 U1 (DS1)

in Verbindung mit der US 3 851 420 A

(Einsprechende I) bzw mit der DE 93 16 308 U1 (Einsprechende II) nahegelegen

habe. Somit konnte die Patentabteilung ohne eigene Ermittlungen das Vorliegen

des Widerrufsgrundes prüfen. Beide Einsprüche sind daher ausreichend

substantiiert.

Der Einspruch II ist außerdem auf den Widerrufsgrund gemäß § 21 (1) 4 PatG gestützt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe. Die Einsprechende II führt dazu in

ihrem Einspruchsschriftsatz, eingegangen am 21. Januar 2000, ebenfalls im

Einzelnen aus, dass im erteilten Anspruch 1 der die Positionierung der Dichtung

betreffende Begriff "im Zwickelbereich" nicht ursprünglich offenbart sei. Auch

diesbezüglich ist der Einspruch II ausreichend substantiiert.

Aus diesen Gründen sind die Einsprüche I und II zulässig. Der von der Beschwerdeführerin bestrittene Nachweis der Vorveröffentlichung der DS2, wie auch der

übrigen entgegengehaltenen Druckschriften der Fa. Schüco kann daher hinsichtlich der Zulässigkeit der Einsprüche dahingestellt bleiben.

3.

Die entgegengehaltenen Druckschriften der Fa. Schüco sind als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet dies, weil das aufgedruckte Datum und das

Zeugenangebot als Nachweis für die Vorveröffentlichung nicht ausreichten. Die

von den Einsprechenden vorgebrachten Angaben genügen jedoch für die Glaubhaftmachung der Vorveröffentlichung der entgegengehaltenen Druckschriften der

Fa. Schüco. Im Einzelnen betrifft die DS2 einen Auszug aus dem Verarbeiterhandbuch der Fa. Schuco Schuermann & Co. KG, Bielefeld, Bezeichnung "System

AS / K 9434" mit Beschriftungsdatum 22. April 93 im Beschriftungsfeld und

darunter mit dem weiteren Datum Dezember 93, so dass von einer Herstellung im

Jahr 1993 auszugehen ist, also fast zwei Jahre vor dem Anmeldetag des

Streitpatents. Da Druckschriften dieser Art nach der Lebenserfahrung

im

Anschluss an die Herstellung auch verteilt werden, ist davon auszugehen, dass

der auf der Druckschrift angegebene Zeitpunkt nahe der öffentlichen

Zugänglichkeit ist, Schulte PatG, 6. Auflage, § 3, Rdn 67. Entsprechendes trifft

auch für die übrigen entgegengehaltenen Druckschriften der Fa. Schuco zu, die

Datumsangaben zwischen 1. März 1989 (E10) und 4. 95 (D9), also vor dem

Anmeldetag des Streitpatents enthalten.

Dafür dass das Verarbeiterhandbuch DS2 für die Verteilung an die Öffentlichkeit,

nämlich Verarbeiter, als Handwerker oder Bauherrn die gelieferte Türteile einbauen, bestimmt war, geben die Arbeitsanweisungen, zB an den perspektivischen

Zeichnungen der Varianten 6.1 und 6.2 unter den Teile-Nr. 209 436 und 217 890

"Bürsten nach dem Anschrauben einsetzen", entsprechende Hinweise. Diese sind

bei firmeninternen Schriften nicht notwendig und nicht üblich. Dies trifft auch auf

den Ausschnitt der Schnittpunktübersicht K 9396 vom 15. Juli 91 (D6) zu, vgl zB

die Arbeitsanweisung bei der Teile-Nr. 217 890 "Buersten nach dem Anschrauben

einschieben".

Auch die zu DS2 beispielhaft genannte Teile-Nr. 209 436 spricht aufgrund ihrer

Auflistung in dem Auszug der Preisliste der Fa. Schüco, gültig ab 1. März 1989

(E10), vgl rechte Spalte, 3. Position von unten, dafür, dass die in DS2

dargestellten Teile des Verbindungselementes keinen internen Stand der Technik

bilden, sondern für den Verkauf, also die Öffentlichkeit bestimmt waren.

Darauf deuten auch die Bestellaufforderungen "Befestigungsschrauben... bitte gesondert bestellen" auf den Produkt-Informationsseiten der Fa. Schüco 02-85 mit

Datum 9/91 (D7) sowie K3-71 von 4. 95 (D9) und der Aufdruck "Bestellkatalog

Kunststoff-Systeme" ebenfalls auf D7 (siehe unten links) hin, weil Bestellhinweise

sich an Kunden, also die Öffentlichkeit richten.

Auch Fotografien der Türschwellen-Anschlüsse 217 890 und 218 639 in D7 und

D9 richten sich an Kunden und sprechen wegen ihrer Werbewirksamkeit für Veröffentlichung.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fa. Schüco um eine der

führenden Firmen auf diesem Fachgebiet handelt. Deshalb ist davon auszugehen,

dass deren genannte Druckschriften nach dem Druck, an die Öffentlichkeit verteilt

und die in diesen Druckschriften gezeigten Produkte bestellt und geliefert wurden.

Aus diesen Gründen zählen die entgegengehaltenen Druckschriften der Fa

Schüco, die DS2, D6, D7, D9 und E10, zum vorveröffentlichten Stand der Technik.

Ob dies auch auf die technische Zeichnung der Fa. Schüco "Türschwelle Endstück

Zusammenstellung" vom 21. Mai 1991 (D8) zutrifft, kann dahingestellt bleiben,

weil sie nur das in DS2, D6 und D7 bereits dargestellte Verbindungselement mit

der Teile-Nr. 217 890 vergrößert wiedergibt.

Bei dieser Sachlage war der von der Einsprechenden I angebotene Zeugenbeweis

entbehrlich.

III.

Die Einsprüche haben aus den nachstehend dargelegten Gründen zum Widerruf

des Patents geführt.

Fachmann ist ein Konstrukteur mit Technikerausbildung, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Türrahmen hat.

Der Erfindung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein Verbindungselement

derart weiterzubilden, dass eine leichte und exakte Vor- bzw Montage zwischen

einem Türrahmen und einer Türschwelle ermöglicht wird, wobei das Verbindungselement eine Möglichkeit bietet, den Dichtungsbereich zwischen Rahmenprofil und Schwelle zu überbrücken.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anspruch 1 lautet:

"Verbindungselement (1) zur Herstellung einer Verbindung eines

Rahmenprofils (5) mit einer Türschwelle (2) für Eck- oder Mittelprofile, welches als Winkel ausgebildet ist, wobei ein Schenkel (6)

des Verbindungselements (1) horizontal verlaufend zwischen

senkrechtem Rahmenprofil (5) und Türschwelle (2) liegt, und der

dazu an einer Stirnseite rechtwinklig angeordnete Schenkel (9) in

den außenliegenden Falz (8) oder in eine Kammer des Rahmenprofils (5) zur Festlegung greift, und an der anderen Stirnseite des

horizontalen Schenkels (6) des Verbindungselements (1) ein in

den innenliegenden Falz (12) des Rahmenprofils (5) eingreifendes

vertikal verlaufendes Element in Form eines Hintergreifungsstücks

(11) angeformt ist und an dem horizontal verlaufenden Schenkel

(6) ein über das Hintergreifungsstück (11) hinausragender Bereich

(19) angeformt ist, auf dem die Dichtungskante (20) des Rahmenprofils (5) zur formschlüssigen Auflage aufliegt und an dem Hintergreifungsstück (11) im unteren Eckbereich zur horizontal verlaufenden Türschwelle (2) eine Dichtung (13) in Form einer Bürste

(14) angeordnet ist, wobei diese stirnseitig an dem Hintergreifungsstück (11) angeklebt oder gehaltert ist."

Diesem Anspruch 1 folgt der rückbezogene Anspruch 2.

1.

Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ist aus den erteilten Ansprüchen 1 und 5 hergeleitet, die

auf den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 4 sowie 7 basieren. Der demgegenüber

geänderte Begriff "im unteren Eckbereich" - statt des in der erteilten Fassung gewählten, hinsichtlich seiner Auslegung und ursprünglichen Offenbarung strittigen

Begriffs "im Zwickelbereich" – ist in der Patentschrift, Sp 4, Z 13 und in der ursprünglichen Beschreibung S 6, Z 8, 9 vu, offenbart. Das bisher nicht beanspruchte Merkmal "zur formschlüssigen Auflage" ist in der Patentschrift, Sp 3,

Z 58, und in der ursprünglichen Beschreibung S 5, Z 2 vu, offenbart.

Somit leitet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 aus dem Inhalt der

ursprünglichen Anmeldeunterlagen sowie der Streitpatentschrift her, weshalb er

zulässig ist.

2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar gegenüber der DE 87 5 664 U1

(DS1) wegen der Dichtungsanordnung am Hintergreifungsstück und gegenüber

dem Auszug aus dem Verarbeiterhandbuch der Fa. Schüco Schuermann & Co.

KG, Bielefeld, Bezeichnung "System AS / K 9434" (DS2) wegen des hinsichtlich

der Anzahl der vertikalen Schenkel abweichenden Verbindungselements neu, was

auch gegenüber allen weiteren im Verfahren genannten Druckschriften gilt, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die nächstkommende DS1, S 6, Z 9 – 26 iVm Fig 1 bis 3, beschreibt ein Verbindungsteil 1 streitpatentgemäß jeweils in Klammer: (Verbindungselement 1) zwischen einem als Schwellenprofil ausgebildeten ersten Rahmenteil 2 (Türschwelle 2) und einem den vertikalen Türholm bildenden zweiten Rahmenteil 5 (Rahmenprofil 5). Es ist wie das Verbindungselement nach Anspruch 1 als Winkel ausgebildet, der aus einem horizontalen Schenkel (Schenkel 6) mit zur Innenseite hin

verlängerter Stützfläche 7’ (Bereich 19) besteht und auf dem das zweite Rahmenteil 5 (Rahmenprofil 5) aufliegt. Zu seiner Festlegung sind sowohl an der außenliegenden Stirnseite vertikale Befestigungslaschen 10 (Schenkel 9) als auch

an der innenliegenden Stirnseite eine weitere Befestigungslasche 10 (Hintergreifungsstück 11) am horizontalen Schenkel (Schenkel 6) des Verbindungsteils 1

(Verbindungselement 1) angeformt. Dieses Teil weist sowohl an seiner Stützfläche 7’ (Bereich 19 mit Nut, s Fig 2) als auch an seiner innenliegenden Stirnseite

jeweils eine Dichtungshaltenut 32 (Nut 16) auf, wobei in jeder dieser Nuten eine

Dichtung bis an das erste Rahmenteil 2 (Türschwelle 2) heran gehaltert ist, S 3,

Abs 3. Damit ist also - ebenfalls wie nach Anspruch 1 - im unteren Eckbereich zwischen dem zweiten Rahmenteil 5 (Rahmenprofil 5) und dem ersten Rahmenteil 2

(Türschwelle 2) eine Abdichtung vorgesehen.

Davon unterscheidet sich das Verbindungselement 1 nach Anspruch 1 lediglich

dadurch, dass die Dichtung 13 bzw 14 an dem Hintergreifungsstück 11 angeordnet ist, wogegen die bekannte Dichtung nach der DS1 nicht an der, dem erfindungsgemäßen Hintergreifungsstück 11 entsprechenden, innenliegenden Befestigungslasche 10, sondern in der stirnseitigen daneben liegenden Dichtungshaltenut 32 angebracht ist. Dieser Unterschied stellt nur eine im konstruktiven Ermessen des Fachmannes liegende einfache bauliche Maßnahme dar, die nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruht, weil der Fachmann dabei vor allem darauf achtet,

die Dichtung im Eckbereich so nahe wie möglich am abzudichtenden Spalt zwischen Türrahmen und Schwelle anzuordnen, was in beiden Fällen möglich ist.

Überdies zeigen die als vorveröffentlicht anzusehenden (vgl Kap. II. 3.) entgegengehaltenen Druckschriften der Fa. Schüco, im Einzelnen die DS2 (Variante 6.2),

die D6 (Zeichnung oben Mitte), die D7 (Foto) und die D8, jeweils mit der Teile-

Nr. 217 890 Türschwellen-Anschlüsse mit Dichtungen, die den Eckbereich zwischen senkrechtem Rahmenprofil und Türschwelle abdichten. Weil diese bekannten Türschwellen-Anschlüsse wie der Gegenstand des Anspruchs 1 Verbindungselemente zwischen senkrechtem Rahmenprofil und Türschwelle mit einem

vertikal verlaufenden Schenkel bzw Element in Form eines in den innenliegenden

Falz des Rahmenprofils eingreifenden Hintergreifungsstückes darstellen, an welchem Dichtungen angeordnet sind, zieht der Fachmann sie bei der Lösung der

Aufgabe als Anregung für die Abdichtung in Betracht. Dabei stört ihn nicht, dass

im Unterschied zum erfindungsgemäßen Verbindungselement die von schuco keinen weiteren, gegenüberliegenden Schenkel aufweisen und der horizontal verlaufende Schenkel nicht als Auflage für das Rahmenprofil, sondern als Aufnahme

für die Türschwelle ausgebildet sind, weil dies weder auf die Teilaufgabe einer

leichten und exakten Vor- bzw Montage noch auf die weitere Teilaufgabe einer

Abdichtung im Eckbereich von Rahmenprofil und Türschwelle einen Einfluss hat.

Selbst wenn das Hintergreifungsstück 11 gemäß dem Ausführungsbeispiel, Sp 3,

Z 54 – 57, als "mit Teilbereichen übergreifend auf dem Rahmenprofil 5 aufliegend"

ausgelegt wird, begründet dies kein erfinderisches Merkmal, weil für eine solche

Ausgestaltung ebenfalls aus der DS2 entsprechende Hinweise zu entnehmen

sind, wie der neben den Dichtungsnuten liegende, ebenfalls "übergreifend aufliegende Teilbereich" des Türschwellen-Anschlusses der Variante 6.2 zeigt.

Die beanspruchte Dichtung 13 ist in Form einer Bürste ausgebildet, wogegen die

DS1 die Art der Dichtung offenläßt. Der Fachmann liest jedoch aufgrund seines

Fachwissens in der DS1 bei dem Begriff Dichtung (BGH GRUR 95, 330 Elektrische Steckverbindung) alle gängigen Formen für solche Dichtungsanwendungen

mit, also auch die Bürstenform, wie sie dem Fachmann aus den Unterlagen der

Fa. Schüco, vgl in DS2 Teile-Nr. 217 890 und Teile-Nr. 209 436 bekannt sind. Die

Verwendung von Bürsten zur Türabdichtung ist dem Fachmann also geläufig, so

dass diese Dichtungsform im Anspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen kann.

Abgesehen davon, dass nach Anspruch 1 die Verwendung des Verbindungselementes 1 auch für "Mittelprofile", das Eingreifen des Schenkels 9 auch "in eine

Kammer des Rahmenprofils 5" und die Befestigung der Bürste 14 auch durch Ankleben jeweils nur alternativ beansprucht sind, stellen diese Merkmale nur einfache konstruktive Maßnahmen dar, die der Fachmann bei Bedarf ohne erfinderisches Zutun ausführt.

Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.

Die Beschwerdeführerin weist auf die horizontale Ausrichtung der Bürstendichtung

hin, wogegen nach der DS1 die Dichtungshaltenuten 32 für vertikal verlaufende

Dichtungen vorgesehen seien. Abgesehen davon, dass der DS1 keine konkrete

Anordnung der Dichtung zu entnehmen und eine Abdichtung im Eckbereich zwischen Rahmenprofil und Türschwelle unabhängig von der Richtung der Haltenut

möglich ist, lässt auch der Anspruch 1 die Ausrichtung der Dichtung offen. Lediglich das Ausführungsbeispiel, vgl Sp 3, Z 50 – 52 iVm Fig 1 sowie Pfeil 17,

offenbart eine horizontale Ausrichtung der Bürste in der Nut 16. Eine solche entnimmt der Fachmann auch der DS2, Variante 6.1, Teile-Nr. 209 436, als horizontal

angeordnete Bürstendichtungen. Daher begründet eine horizontale Dichtungsanordnung sofern sie beansprucht wäre, auch keine erfinderische Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin macht außerdem den wirtschaftlichen Erfolg ihres Produktes mit den Merkmalen des Anspruchs 1 geltend. Für wirtschaftlichen Erfolg

sind neben der Produktgestaltung in der Regel zahlreiche andere Faktoren ausschlaggebend wie Preisgestaltung, Marktstellung usw, so dass dieses Indiz hier

nicht überzeugen kann um Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 zu

begründen.

Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf den langen Zeitraum, in dem die

Fa. Schüco vor dem Anmeldetag des Streitpatents vom Gegenstand des Anspruchs 1 abweichende Verbindungselemente angeboten hat. Auch darin kann

kein eine erfinderische Tätigkeit stützendes Indiz gesehen werden, weil auch das

die erfindungsgemäße Aufgabe lösende Verbindungselement der Fa. Schüco gemäß DS2 mit anderem Aufbau offensichtlich den Bedarf befriedigte und darüber

hinaus kein Bedarf für einen weiteren vertikalen außenliegenden Schenkel am

Verbindungselement bestand.

3.

Mit dem Anspruch 1 fällt auch der Anspruch 2, weil er Bestandteil des einzigen Antrags der Beschwerdeführerin ist. Somit kann dahingestellt bleiben, dass

der Begriff "Verstärkung 15" im geltenden Anspruch 2 den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen ist, wo von "Halterung 15" die Rede ist.

Dr. Henkel

Hotz

Harrer

Schmitz

Hu