Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.02.2002 – 30 W (pat) 119/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Markenanmeldung 300 16 762.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm
beschlossen:
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des
Bundespatentgerichts vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2001 wurde die Anmeldung mit der weiteren Verfahrensbeteiligten aus sachlichen Gründen zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist am
25. Februar 2001 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 21. März 2001 hat die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Beschluß "Einspruch" erhoben. Nach vorheriger Anhörung der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten hat die Rechtspflegerin
durch Beschluß vom 8. November 2001 festgestellt, daß die Beschwerde gegen
den Beschluß der Markenstelle vom 13. Februar 2001 als nicht eingelegt gilt. Zur
Begründung ist ausgeführt, daß die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des angefochtenen Bescheids gezahlt worden ist.
Gegen diesen Beschluß hat die Beschwerdefüherin durch Anwaltsschriftsatz Erinnerung eingelegt. Diese stützt sich darauf, daß seine Verpflichtung, neben der
Klassengebühr eine weitere Gebühr für die Beschwerde zahlen zu müssen, nicht
nachvollzogen werden könne.
II.
Die gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin (§ 23 Abs 1 Nr 4 RpflG) nach
§ 23 Absatz 2 Rechtspflegergesetz zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen
Erfolg.
Im angefochtenen Beschluß ist zu Recht festgestellt, daß die Beschwerde gegen
den Beschluß der Markenstelle als nicht eingelegt gilt. Nach § 66 Absatz 5 Satz 1
Markengesetz ist für die Beschwerde an das Bundespatentgericht eine Gebühr
nach dem Tarif zu zahlen. Nach § 66 Absatz 5 Satz 2 Markengesetz gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, wenn diese Gebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses gezahlt
wird. Eine diesbezügliche Zahlung ist vorliegend nicht erfolgt. Der Umstand, daß
die weiteren Verfahrensbeteiligten für ihre Anmeldung die Klassengebühr bezahlt
haben, entbindet entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht
von der Zahlung der Beschwerdegebühr.
Da somit eine wirksame Beschwerde nicht erhoben worden ist, kommt es auf weitere Zulässigkeitsfragen, insbesondere auf den Umstand, daß die Beschwerde
nicht von den Anmelderin erhoben worden ist, nicht mehr an.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Hu