Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.02.2002 – 30 W (pat) 119/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Markenanmeldung 300 16 762.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

beschlossen:

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des

Bundespatentgerichts vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2001 wurde die Anmeldung mit der weiteren Verfahrensbeteiligten aus sachlichen Gründen zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist am

25. Februar 2001 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 21. März 2001 hat die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Beschluß "Einspruch" erhoben. Nach vorheriger Anhörung der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten hat die Rechtspflegerin

durch Beschluß vom 8. November 2001 festgestellt, daß die Beschwerde gegen

den Beschluß der Markenstelle vom 13. Februar 2001 als nicht eingelegt gilt. Zur

Begründung ist ausgeführt, daß die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des angefochtenen Bescheids gezahlt worden ist.

Gegen diesen Beschluß hat die Beschwerdefüherin durch Anwaltsschriftsatz Erinnerung eingelegt. Diese stützt sich darauf, daß seine Verpflichtung, neben der

Klassengebühr eine weitere Gebühr für die Beschwerde zahlen zu müssen, nicht

nachvollzogen werden könne.

II.

Die gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin (§ 23 Abs 1 Nr 4 RpflG) nach

§ 23 Absatz 2 Rechtspflegergesetz zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen

Erfolg.

Im angefochtenen Beschluß ist zu Recht festgestellt, daß die Beschwerde gegen

den Beschluß der Markenstelle als nicht eingelegt gilt. Nach § 66 Absatz 5 Satz 1

Markengesetz ist für die Beschwerde an das Bundespatentgericht eine Gebühr

nach dem Tarif zu zahlen. Nach § 66 Absatz 5 Satz 2 Markengesetz gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, wenn diese Gebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses gezahlt

wird. Eine diesbezügliche Zahlung ist vorliegend nicht erfolgt. Der Umstand, daß

die weiteren Verfahrensbeteiligten für ihre Anmeldung die Klassengebühr bezahlt

haben, entbindet entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht

von der Zahlung der Beschwerdegebühr.

Da somit eine wirksame Beschwerde nicht erhoben worden ist, kommt es auf weitere Zulässigkeitsfragen, insbesondere auf den Umstand, daß die Beschwerde

nicht von den Anmelderin erhoben worden ist, nicht mehr an.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu