Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 14 W (pat) 40/00
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E W E I S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 47 605
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Moser sowie die Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein 6.70
beschlossen:
I. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur
Beweisaufnahme wird bestimmt auf
Dienstag, den 17. September 2002, 9.30 Uhr, Saal 7
II. Auf Antrag der Patentinhaberin soll Beweis erhoben werden
zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung von
Glasschmelzöfen der Fa. S… GmbH & Co. KG in L…, wie sie
in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G…
vom 2. Dezember 1996 beschrieben wurde.
III. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Vernehmung des Zeugen
G…
…weg
B… W…
IV. Dem Beschwerdeführer wird aufgegeben, für den Zeugen
H… spätestens bis zum 17. Juni 2002 einen Zeugenvorschuß von € 400,-- einzubezahlen oder eine entsprechende
Zeugenentschädigungsverzichtserklärung des Zeugen einzureichen.
V. Der Zeuge wird zum Termin geladen.
Moser
Wagner
Harrer
Feuerlein
Pü