Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 14 W (pat) 40/00

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E W E I S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 47 605

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung am 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Moser sowie die Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein 6.70

beschlossen:

I. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur

Beweisaufnahme wird bestimmt auf

Dienstag, den 17. September 2002, 9.30 Uhr, Saal 7

II. Auf Antrag der Patentinhaberin soll Beweis erhoben werden

zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung von

Glasschmelzöfen der Fa. S… GmbH & Co. KG in L…, wie sie

in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G…

vom 2. Dezember 1996 beschrieben wurde.

III. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Vernehmung des Zeugen

G…

…weg

B… W…

IV. Dem Beschwerdeführer wird aufgegeben, für den Zeugen

H… spätestens bis zum 17. Juni 2002 einen Zeugenvorschuß von € 400,-- einzubezahlen oder eine entsprechende

Zeugenentschädigungsverzichtserklärung des Zeugen einzureichen.

V. Der Zeuge wird zum Termin geladen.

Moser

Wagner

Harrer

Feuerlein