Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 24 W (pat) 4/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 70 591.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wort-Bildmarke

"Kelten Kosmetik"

für Waren der Klasse 3 ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden. Den Zurückweisungsbeschluß vom 8. Oktober 2001 hat die

bevollmächtigte Rechtsanwältin der Anmelderin am 19. Oktober 2001 gegen

Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Diese hat mit am 15. November 2001

eingegangenem Schriftsatz für die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch

erst am 20. November 2001 gutgeschrieben worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

ihr hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung trägt sie vor, die Überweisung der Beschwerdegebühr sei durch

die Anmelderin selbst am 19. November 2001 online erfolgt. Bei der Überweisung

sei der kaufmännischen Leiterin der Anmelderin vom beauftragten Bankinstitut

zugesagt worden, die Überweisung bzw. Gutschrift werde noch am selben Tag,

also fristgemäß, erfolgen. Die Anmelderin habe deshalb davon ausgehen können,

daß der Betrag noch am 19. November 2001 dem Konto des Deutschen Patent-

und Markenamtes gutgeschrieben würde. Zum Beleg des Vortrags werden eine

schriftliche Erklärung der kaufmännischen Leiterin der Anmelderin sowie Belege

über die Überweisung am 19. 11. 2001 eingereicht.

II.

Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG festzustellen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

1. Nach § 66 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr im

vorliegenden Fall bis zum 19. November 2001, einem Montag, zu zahlen.

Nach § 3 Abs 3 Nr 4 PatGebZV galt im Falle von Überweisungen als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag dem Konto der Zahlstelle des Deutschen

Patent- und Markenamtes gutgeschrieben wird. Da die Gutschrift erst am

20. November 2001 erfolgte, war die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

versäumt.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Anmelderin nicht

ohne Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1

MarkenG). Die Anmelderin hat keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die

ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten.

Nach § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 2 BGB hat das beauftragte überweisende Kreditinstitut inländische Überweisungen in Inlandswährung (soweit es sich nicht

um interne Überweisungen gemäß § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 3 BGB handelt)

binnen einer Ausführungsfrist von längstens drei Bankgeschäftstagen auf das

Konto des Begünstigten zu bewirken. Die Anmelderin mußte daher davon

ausgehen, daß der von ihr am 19. November 2001 angewiesene Betrag nicht

schon am selben Tag, dem Ende der gesetzlichen Zahlungsfrist, dem Konto

des Deutschen Patent- und Markenamtes gutgeschrieben wird, sondern erst

später, nämlich, wie geschehen, nicht vor dem 20. November 2001, oder auch

erst am nachfolgenden Tag.

Die Anmelderin hat zwar behauptet, das von ihr beauftragte Bankinstitut habe

bei der Überweisung versichert, der Betrag werde noch am selben Tag, also

innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben. Dies

belegt aber nicht, daß die Versäumnis unverschuldet wäre, weil sich daraus

keine Kausalität dieser Zusicherung für die Fristversäumnis ergibt. Kausalität

könnte nur dann vorliegen, wenn die Anmelderin im Vertrauen auf eine solche

Zusicherung die Überweisung nicht schon mindestens zwei Arbeitstage vorher, sondern erst am letzten Tag der Frist getätigt hätte. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, wenn die Bank diese Zusicherung – wie vorgetragen - erst

bei der Überweisung am 19. November 2001 gegeben hat. Auch ist nichts

vorgetragen oder aus den eingereichten Belegen ersichtlich, daß die Anmelderin sich einer besonders schnellen (Sonder-)Form der Überweisung bedient

hätte, unter welchen Voraussetzungen eine Gutschrift auf dem Konto einer

anderen Bank noch am selben Tag möglich sein könnte und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall eingehalten worden sind.

Ströbele

Hacker

Guth

Cl