Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 24 W (pat) 4/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 70 591.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wort-Bildmarke
"Kelten Kosmetik"
für Waren der Klasse 3 ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden. Den Zurückweisungsbeschluß vom 8. Oktober 2001 hat die
bevollmächtigte Rechtsanwältin der Anmelderin am 19. Oktober 2001 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Diese hat mit am 15. November 2001
eingegangenem Schriftsatz für die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch
erst am 20. November 2001 gutgeschrieben worden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
ihr hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie vor, die Überweisung der Beschwerdegebühr sei durch
die Anmelderin selbst am 19. November 2001 online erfolgt. Bei der Überweisung
sei der kaufmännischen Leiterin der Anmelderin vom beauftragten Bankinstitut
zugesagt worden, die Überweisung bzw. Gutschrift werde noch am selben Tag,
also fristgemäß, erfolgen. Die Anmelderin habe deshalb davon ausgehen können,
daß der Betrag noch am 19. November 2001 dem Konto des Deutschen Patent-
und Markenamtes gutgeschrieben würde. Zum Beleg des Vortrags werden eine
schriftliche Erklärung der kaufmännischen Leiterin der Anmelderin sowie Belege
über die Überweisung am 19. 11. 2001 eingereicht.
II.
Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG festzustellen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
1. Nach § 66 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr im
vorliegenden Fall bis zum 19. November 2001, einem Montag, zu zahlen.
Nach § 3 Abs 3 Nr 4 PatGebZV galt im Falle von Überweisungen als Einzahlungstag der Tag, an dem der Betrag dem Konto der Zahlstelle des Deutschen
Patent- und Markenamtes gutgeschrieben wird. Da die Gutschrift erst am
20. November 2001 erfolgte, war die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
versäumt.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Anmelderin nicht
ohne Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1
MarkenG). Die Anmelderin hat keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die
ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten.
Nach § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 2 BGB hat das beauftragte überweisende Kreditinstitut inländische Überweisungen in Inlandswährung (soweit es sich nicht
um interne Überweisungen gemäß § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 3 BGB handelt)
binnen einer Ausführungsfrist von längstens drei Bankgeschäftstagen auf das
Konto des Begünstigten zu bewirken. Die Anmelderin mußte daher davon
ausgehen, daß der von ihr am 19. November 2001 angewiesene Betrag nicht
schon am selben Tag, dem Ende der gesetzlichen Zahlungsfrist, dem Konto
des Deutschen Patent- und Markenamtes gutgeschrieben wird, sondern erst
später, nämlich, wie geschehen, nicht vor dem 20. November 2001, oder auch
erst am nachfolgenden Tag.
Die Anmelderin hat zwar behauptet, das von ihr beauftragte Bankinstitut habe
bei der Überweisung versichert, der Betrag werde noch am selben Tag, also
innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben. Dies
belegt aber nicht, daß die Versäumnis unverschuldet wäre, weil sich daraus
keine Kausalität dieser Zusicherung für die Fristversäumnis ergibt. Kausalität
könnte nur dann vorliegen, wenn die Anmelderin im Vertrauen auf eine solche
Zusicherung die Überweisung nicht schon mindestens zwei Arbeitstage vorher, sondern erst am letzten Tag der Frist getätigt hätte. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, wenn die Bank diese Zusicherung – wie vorgetragen - erst
bei der Überweisung am 19. November 2001 gegeben hat. Auch ist nichts
vorgetragen oder aus den eingereichten Belegen ersichtlich, daß die Anmelderin sich einer besonders schnellen (Sonder-)Form der Überweisung bedient
hätte, unter welchen Voraussetzungen eine Gutschrift auf dem Konto einer
anderen Bank noch am selben Tag möglich sein könnte und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall eingehalten worden sind.
Ströbele
Hacker
Guth
Cl