Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.02.2002 – 34 W (pat) 5/01

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 34 615

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Richter Dr.-Ing.

Barton als Vorsitzenden und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.

Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß

der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2000 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 4,

sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

28. Februar 2002,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent widerrufen

mit der Begründung, der Gegenstand der seinerzeit mit Haupt- und Hilfsantrag

verteidigten Hauptansprüche beruhe im Hinblick auf den entgegengehaltenen

Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die

Beschwerde der Patentinhaberin.

Folgende Druckschriften sind im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannt worden:

deutsche Offenlegungsschrift

deutsche Offenlegungsschrift

deutsche Offenlegungsschrift

deutsches Gebrauchsmuster

deutsches Gebrauchsmuster

43 05 805,

29 51 402,

2 007 542,

94 16 373,

1 854 775,

europäische Offenlegungsschrift

0 398 790,

französische Offenlegungsschrift

2 651 747,

britische Patentschrift

US-Patentschrift

US-Patentschrift

US-Patentschrift

US-Patentschrift

US-Patentschrift

1 458 872,

5 267 651,

4 801 018,

4 244 471,

3 695 421 und

3 404 826.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren mit einem neugefaßten Hauptanspruch, der folgenden Wortlaut hat:

Verpackungselement (1) aus flexiblem, geschäumten Kunststoff zum Schutz der Kante zweier aneinanderstoßender

Seitenflächen eines zu verpackenden Gegenstandes (0), mit:

- einer ersten Auflagefläche (2) zum Anlegen an den Eckenbereich des Gegenstandes (0) am ersten Ende der Kante;

- einer zweiten Auflagefläche (4) zum Anlegen an den

Eckenbereich des Gegenstandes (0) am dem ersten Ende

gegenüberliegenden zweiten Ende der Kante;

- einer dehnbaren Struktur (6, 7) zwischen den Auflageflächen (2, 4), welche die Kante umgreift,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Struktur zwei im wesentlichen mäanderförmige Abschnitte (6, 7) aufweist, die mit im wesentlichen mäanderförmigen Angriffsflächen auf den – an der Kante aneinanderstoßenden – Seitenflächen anliegen und bis zur Kante reichen.

In vier Unteransprüchen sind Ausgestaltungen des Verpackungselements nach

Patentanspruch 1 gekennzeichnet. Ein Nebenanspruch betrifft die Verwendung

der Verpackungselemente nach einem der verteidigten Patentansprüche 1 bis 5.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände dieser Ansprüche seien

durch die vorstehend genannten Druckschriften weder vorweggenommen noch

nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sind auch die Gegenstände der im Beschwerdeverfahren

verteidigten Patentansprüche im Hinblick auf den aufgedeckten Stand der Technik

nicht patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

Der Einspruch war ebenfalls zulässig.

A) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den erteilten Ansprüchen 1 und 2 und der Zeichnung. Die

kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen denen der

erteilten Ansprüche 3 bis 6. Der Wortlaut des Patentanspruchs 6 ist identisch mit

dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 7.

Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.

B) Das Verpackungselement gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 ist patentfähig.

1) Es ist in keiner der zum Stand der Technik genannten Schriften mit sämtlichen

Merkmalen beschrieben und daher neu.

a) Von den Gegenständen nach der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 und

der britischen Patentschrift 1 458 872 unterscheidet es sich zumindest dadurch,

dass seine dehnbare Struktur die zu schützende Kante umgreift, während sich bei

den vorbekannten Gegenständen die dehnbaren Strukturen jeweils nur im Bereich

der Seitenflächen im Abstand von der zu schützenden Kante befinden (vgl Figuren 1 bis 3 der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 und die untere Figur in

der britischen Patentschrift 1 458 872).

b) Bei den Gegenständen der übrigen Druckschriften sind zumindest die patentgemäßen, im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 erwähnten mäanderförmigen Angriffsflächen auf den aneinanderstoßenden Seitenflächen des zu verpackenden

Gegenstandes nicht verwirklicht.

2) Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verpackungselement gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) In der deutschen Offenlegungsschrift 2 007 542 wird ein Verpackungspolster

aus geschäumtem Kunststoff gezeigt und beschrieben, dass unter anderem zum

Schutz von Kanten unterschiedlicher Abmessung (gebildet aus jeweils zwei aneinanderstoßenden Seitenflächen eines zu verpackenden Gegenstandes) bestimmt

ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Dieses Verpackungselement besitzt im Bereich der einen Seitenfläche des zu verpackenden Gegenstandes eine mäanderförmige Struktur, die mit

ihren Wellenbergen diese Seitenfläche berührt, während die andere Seitenfläche

von Quadern berührt wird, die am Rand der Wellenberge bzw. auf diesen angeordnet sind. Dieser Aufbau des Verpackungselements ist für den Kantenschutz als

unzureichend empfunden und dem Patent daher die Aufgabe zugrundegelegt worden (vgl Sp. 2 Z 28 bis 32 der Patentschrift), ein dehnbares Verpackungselement

zum Schutz unterschiedlich langer Kanten mit einem optimalen Kantenschutz vorzuschlagen.

Für die im Kennzeichen des verteidigten Anspruchs 1 beanspruchte Lösung gibt

die deutsche Offenlegungsschrift 2 007 542 aus sich heraus dem Fachmann keine

Anregung.

b) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 51 402 (Figuren 1 bis 3 mit dazugehöriger

Beschreibung) und die britische Patentschrift 1 458 872 zeigen und beschreiben

dehnbare Verpackungselemente, die vier dehnbare Strukturen aufweisen, die mit

beträchtlichem Abstand von der zu schützenden Kante des zu verpackenden Gegenstandes entfernt sind und daher bei zunehmender Dehnung der Strukturen die

zu schützende Kante zunehmend freilegen, anstatt sie optimal zu schützen. Dem

Senat erscheint es schon deshalb fraglich, ob der Fachmann diese Schriften (trotz

der dort verwirklichten patentgemäßen, mäanderförmigen Angriffsflächen auf den

aneinander stoßenden Seitenflächen des zu verpackenden Gegenstandes) bei

seiner Suche nach Lösungen berücksichtigt hätte. Aber selbst wenn man dies zu

Gunsten der Einsprechenden unterstellt, dann hätte die Übertragung von Bauform

und Lage der aus diesen Schriften bekannten dehnbaren Strukturen auf das Verpackungspolster nach der deutschen Offenlegungsschrift 2 007 542 zu einem Verpackungselement geführt, bei dem an jeder Seitenfläche mit Abstand von der zu

schützenden Kante je zwei mäanderförmige dehnbare Strukturen vorhanden wären, was ersichtlich nicht der patentgemäß beanspruchten Lösung entspricht.

c) Die in der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 (die Figuren 4 bis 8 betreffend) und in den übrigen Schriften beschriebenen Gegenstände besitzen – wie bereits im Neuheitsvergleich herausgestellt – keine baulichen Einzelheiten, die mäanderförmige Angriffsflächen auf den aneinanderstoßenden Seitenflächen des zu

verpackenden Gegenstandes bilden könnten. Sie konnten dem Fachmann schon

deshalb keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung geben.

Der Erfinder hat erkannt, dass bei einem dehnbaren Verpackungselement zum

Schutz unterschiedlich langer Kanten, wie er beispielsweise aus der deutschen

Offenlegungsschrift 2 007 542 bekannt ist, ein optimaler Kantenschutz erzielbar

ist, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Dieser Lösungsweg ist im aufgedeckten Stand der Technik ohne Vorbild. Der Fachmann konnte ihn nach Auffassung des Senats auch nicht im Rahmen fachüblichen Handelns auffinden, sondern er mußte dazu erfinderisch tätig werden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem patentgemäßen Verpackungselement um einen ausgesprochenen Massenartikel handelt, bei dem bereits geringe Verbesserungen des Kantenschutzes als Indiz für eine erfinderische Tätigkeit

angesehen werden können.

Der verteidigte Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen Bestand.

C) Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen Ausgestaltungen des Verpackungselements nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam

mit Patentanspruch 1 haben daher auch die Unteransprüche Bestand.

D) Die Verwendung von wenigstens vier Verpackungselementen nach einem der

Ansprüche 1 bis 5 entsprechend dem Patentanspruch 6 setzt die Kenntnis vom

Aufbau dieser Verpackungselemente voraus. Der Patentanspruch 6 wird daher

von Patentanspruch 1 mitgetragen.

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Ko