Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.02.2002 – 34 W (pat) 5/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 34 615
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Richter Dr.-Ing.
Barton als Vorsitzenden und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat.
Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß
der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2000 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 4,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
28. Februar 2002,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent widerrufen
mit der Begründung, der Gegenstand der seinerzeit mit Haupt- und Hilfsantrag
verteidigten Hauptansprüche beruhe im Hinblick auf den entgegengehaltenen
Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die
Beschwerde der Patentinhaberin.
Folgende Druckschriften sind im Prüfungs- und Einspruchsverfahren genannt worden:
deutsche Offenlegungsschrift
deutsche Offenlegungsschrift
deutsche Offenlegungsschrift
deutsches Gebrauchsmuster
deutsches Gebrauchsmuster
43 05 805,
29 51 402,
2 007 542,
94 16 373,
1 854 775,
europäische Offenlegungsschrift
0 398 790,
französische Offenlegungsschrift
2 651 747,
britische Patentschrift
US-Patentschrift
US-Patentschrift
US-Patentschrift
US-Patentschrift
US-Patentschrift
1 458 872,
5 267 651,
4 801 018,
4 244 471,
3 695 421 und
3 404 826.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren mit einem neugefaßten Hauptanspruch, der folgenden Wortlaut hat:
Verpackungselement (1) aus flexiblem, geschäumten Kunststoff zum Schutz der Kante zweier aneinanderstoßender
Seitenflächen eines zu verpackenden Gegenstandes (0), mit:
- einer ersten Auflagefläche (2) zum Anlegen an den Eckenbereich des Gegenstandes (0) am ersten Ende der Kante;
- einer zweiten Auflagefläche (4) zum Anlegen an den
Eckenbereich des Gegenstandes (0) am dem ersten Ende
gegenüberliegenden zweiten Ende der Kante;
- einer dehnbaren Struktur (6, 7) zwischen den Auflageflächen (2, 4), welche die Kante umgreift,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Struktur zwei im wesentlichen mäanderförmige Abschnitte (6, 7) aufweist, die mit im wesentlichen mäanderförmigen Angriffsflächen auf den – an der Kante aneinanderstoßenden – Seitenflächen anliegen und bis zur Kante reichen.
In vier Unteransprüchen sind Ausgestaltungen des Verpackungselements nach
Patentanspruch 1 gekennzeichnet. Ein Nebenanspruch betrifft die Verwendung
der Verpackungselemente nach einem der verteidigten Patentansprüche 1 bis 5.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände dieser Ansprüche seien
durch die vorstehend genannten Druckschriften weder vorweggenommen noch
nahegelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung sind auch die Gegenstände der im Beschwerdeverfahren
verteidigten Patentansprüche im Hinblick auf den aufgedeckten Stand der Technik
nicht patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.
Der Einspruch war ebenfalls zulässig.
A) Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 entstammen den erteilten Ansprüchen 1 und 2 und der Zeichnung. Die
kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen denen der
erteilten Ansprüche 3 bis 6. Der Wortlaut des Patentanspruchs 6 ist identisch mit
dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 7.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
B) Das Verpackungselement gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1) Es ist in keiner der zum Stand der Technik genannten Schriften mit sämtlichen
Merkmalen beschrieben und daher neu.
a) Von den Gegenständen nach der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 und
der britischen Patentschrift 1 458 872 unterscheidet es sich zumindest dadurch,
dass seine dehnbare Struktur die zu schützende Kante umgreift, während sich bei
den vorbekannten Gegenständen die dehnbaren Strukturen jeweils nur im Bereich
der Seitenflächen im Abstand von der zu schützenden Kante befinden (vgl Figuren 1 bis 3 der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 und die untere Figur in
der britischen Patentschrift 1 458 872).
b) Bei den Gegenständen der übrigen Druckschriften sind zumindest die patentgemäßen, im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 erwähnten mäanderförmigen Angriffsflächen auf den aneinanderstoßenden Seitenflächen des zu verpackenden
Gegenstandes nicht verwirklicht.
2) Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verpackungselement gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) In der deutschen Offenlegungsschrift 2 007 542 wird ein Verpackungspolster
aus geschäumtem Kunststoff gezeigt und beschrieben, dass unter anderem zum
Schutz von Kanten unterschiedlicher Abmessung (gebildet aus jeweils zwei aneinanderstoßenden Seitenflächen eines zu verpackenden Gegenstandes) bestimmt
ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Dieses Verpackungselement besitzt im Bereich der einen Seitenfläche des zu verpackenden Gegenstandes eine mäanderförmige Struktur, die mit
ihren Wellenbergen diese Seitenfläche berührt, während die andere Seitenfläche
von Quadern berührt wird, die am Rand der Wellenberge bzw. auf diesen angeordnet sind. Dieser Aufbau des Verpackungselements ist für den Kantenschutz als
unzureichend empfunden und dem Patent daher die Aufgabe zugrundegelegt worden (vgl Sp. 2 Z 28 bis 32 der Patentschrift), ein dehnbares Verpackungselement
zum Schutz unterschiedlich langer Kanten mit einem optimalen Kantenschutz vorzuschlagen.
Für die im Kennzeichen des verteidigten Anspruchs 1 beanspruchte Lösung gibt
die deutsche Offenlegungsschrift 2 007 542 aus sich heraus dem Fachmann keine
Anregung.
b) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 51 402 (Figuren 1 bis 3 mit dazugehöriger
Beschreibung) und die britische Patentschrift 1 458 872 zeigen und beschreiben
dehnbare Verpackungselemente, die vier dehnbare Strukturen aufweisen, die mit
beträchtlichem Abstand von der zu schützenden Kante des zu verpackenden Gegenstandes entfernt sind und daher bei zunehmender Dehnung der Strukturen die
zu schützende Kante zunehmend freilegen, anstatt sie optimal zu schützen. Dem
Senat erscheint es schon deshalb fraglich, ob der Fachmann diese Schriften (trotz
der dort verwirklichten patentgemäßen, mäanderförmigen Angriffsflächen auf den
aneinander stoßenden Seitenflächen des zu verpackenden Gegenstandes) bei
seiner Suche nach Lösungen berücksichtigt hätte. Aber selbst wenn man dies zu
Gunsten der Einsprechenden unterstellt, dann hätte die Übertragung von Bauform
und Lage der aus diesen Schriften bekannten dehnbaren Strukturen auf das Verpackungspolster nach der deutschen Offenlegungsschrift 2 007 542 zu einem Verpackungselement geführt, bei dem an jeder Seitenfläche mit Abstand von der zu
schützenden Kante je zwei mäanderförmige dehnbare Strukturen vorhanden wären, was ersichtlich nicht der patentgemäß beanspruchten Lösung entspricht.
c) Die in der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 402 (die Figuren 4 bis 8 betreffend) und in den übrigen Schriften beschriebenen Gegenstände besitzen – wie bereits im Neuheitsvergleich herausgestellt – keine baulichen Einzelheiten, die mäanderförmige Angriffsflächen auf den aneinanderstoßenden Seitenflächen des zu
verpackenden Gegenstandes bilden könnten. Sie konnten dem Fachmann schon
deshalb keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung geben.
Der Erfinder hat erkannt, dass bei einem dehnbaren Verpackungselement zum
Schutz unterschiedlich langer Kanten, wie er beispielsweise aus der deutschen
Offenlegungsschrift 2 007 542 bekannt ist, ein optimaler Kantenschutz erzielbar
ist, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Dieser Lösungsweg ist im aufgedeckten Stand der Technik ohne Vorbild. Der Fachmann konnte ihn nach Auffassung des Senats auch nicht im Rahmen fachüblichen Handelns auffinden, sondern er mußte dazu erfinderisch tätig werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem patentgemäßen Verpackungselement um einen ausgesprochenen Massenartikel handelt, bei dem bereits geringe Verbesserungen des Kantenschutzes als Indiz für eine erfinderische Tätigkeit
angesehen werden können.
Der verteidigte Patentanspruch 1 hat aus diesen Erwägungen Bestand.
C) Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen Ausgestaltungen des Verpackungselements nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam
mit Patentanspruch 1 haben daher auch die Unteransprüche Bestand.
D) Die Verwendung von wenigstens vier Verpackungselementen nach einem der
Ansprüche 1 bis 5 entsprechend dem Patentanspruch 6 setzt die Kenntnis vom
Aufbau dieser Verpackungselemente voraus. Der Patentanspruch 6 wird daher
von Patentanspruch 1 mitgetragen.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Ko