Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 02.03.2002 – 30 W (pat) 186/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 10 712
(hier: Kosten der mündlichen Verhandlung)
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch aus der Marke
395 29 528 gegen die Eintragung der Marke 398 10 712 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Auf den Hilfsantrag der Widersprechenden war
Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 14. Januar 2002, 11 Uhr 30
anberaumt worden. Mit bei Gericht am Freitag, den 11. Januar 2002 um 15.55 Uhr
per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat die Widersprechende den Widerspruch zurückgenommen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin
hat diesen Schrifsatz per Telefax am selben Tag um 15.58 Uhr erhalten.
Die Markeninhaberin macht geltend, es entspreche der Billigkeit, die Widersprechende mit den Kosten der mündlichen Verhandlung zu belasten. Es stelle einen
Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht dar, den Widerspruch erst fast drei
Monate nach Anberaumung des Termins am späten Nachmittag des letzten Werktags vor dem Termin zurückzunehmen. Dies habe zur Folge gehabt, daß ihr Terminsvertreter in München, der seinerseits wegen Krankheit einen Partner mit Sitz
in Ludwigshafen mit der Wahrnehmung des Termins beauftragt habe, von der
Rücknahme des Widerspruchs nicht mehr rechtzeitig habe informiert werden können; die Kanzlei sei nicht mehr besetzt gewesen; die Reisekosten nach München
seien angefallen.
Die Markeninhaberin beantragt,
der Widersprechenden die Kosten der mündlichen Verhandlung
aufzuerlegen.
Eine Äußerung der Widersprechenden zum Kostenantrag ist nicht zu den Akten
gelangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Kostenantrag wird auf die Schriftsätze der
Markeninhaberin Bezug genommen.
II
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen, ist nicht begründet.
Nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG können Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies
ist im allgemeinen dann der Fall, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten
nicht mehr mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Ein derartiges, die Auferlegung der Kosten der mündlichen Verhandlung rechtfertigendes
Verhalten der Widersprechenden liegt hier nicht vor. Sie hat zwar erst am Freitagnachmittag vor der auf Montag anberaumten mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch zurückgenommen. Damit allein läßt sich aber ein fehlsames Verhalten
noch nicht feststellen. Denn den von der Widersprechenden per Telefax übermittelten Schriftsatz, mit dem der Widerspruch zurückgenommen wurde, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin in Erfurt am Freitagnachmittag tatsächlich auch erhalten. Daß der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin
seinerseits die Kanzleien des Terminsbevollmächtigten in München bzw Ludwigshafen telefonisch nicht erreichen konnte, weil diese nicht mehr besetzt waren,
ist zum einen nicht recht nachvollziehbar (zB weshalb ein Anruf in der Wohnung
nicht möglich gewesen sein soll) und kann zum anderen jedenfalls der Widersprechenden nicht angelastet werden. Es ist Aufgabe der Büroorganisation, dafür Sorge zu tragen, daß zugehende Benachrichtigungen seinem Terminsbevollmächtigten weiter zu reichen. Angesichts der heute allgemein gebräuchlichen Telekommunikationsmittel stellt dies jedenfalls eine vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt in der Büroorganisation dar. Dafür, daß in der Büroorganisation des Verfahrensbevollmächtigten dafür ausreichende Vorkehrungen getroffen waren, ist nichts
vorgetragen. Unter diesen Umständen ist die Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin von der Widerspruchsrücknahme am Freitagnachmittag als noch rechtzeitig anzusehen. Eine zusätzliche Benachrichtigung des
Terminsbevollmächtigten seitens der Widersprechenden kam hier schon deshalb
nicht in Betracht, weil diese Unterbevollmächtigung nicht bekanntgegeben worden
war. Die Frage, wann ein in München ansässiger Beteiligter zu benachrichtigen
ist, ohne daß der Gegenseite ein sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden
kann, bedarf daher keiner Erörterung.
Es bleibt somit bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu