Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.03.2002 – 6 W (pat) 26/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 45 053.9-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. März 2002 durch den Richter Dipl.-Ing. Riegler
als Vorsitzenden sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und
Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 11. Oktober 1997 eingegangene Patentanmeldung 197 45 053.9-12 mit
Beschluß vom 8. Mai 2000 zurückgewiesen. Der Beschluß wurde damit begründet, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 6. März 1998 aufgrund des
genannten Standes der Technik und des Fachkönnens des Durchschnittsfachmannes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:
"Kupplungsscheibe, zumindest mit einem Leerlauf- und einem Lastsystem, aufweisend eine auf eine Nabe (11) aufgesetzte radial
außen mit Reibbelägen (3, 4) versehene Nabenscheibe (5) und
beidseitig hierzu koaxial angeordnete Deckbleche (6, 16) die zusammen mit der Nabe (11) oder dem Ausgangsteil (17) über
Niete (13) drehfest miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Deckbleche mit dem Ausgangsteil des Lastdämpfers zur Aufnahme mindestens eines Nietes ausgebildet sind,
in die ein Niet ausgehend von einem Zylinderstift ohne
vorgeformten Kopf, auf
jeder Seite durch Anprägen eines
Schließkopfes fixiert ist."
Zum Wortlaut der geltenden Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten 5 Patentansprüchen
sowie
einer
noch
anzupassenden Beschreibung
nebst
1 Blatt Zeichnungen (2 Figuren) zu erteilen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Denn der Stand der Technik
offenbare ausschließlich Ausführungen, die einen Niet mit Setzkopf vorsähen oder
Abstandsnieten beträfen und die deshalb keine Anregungen zur Ausbildung der
Kupplungsscheibe nach Patentanspruch 1 geben könnten. Außerdem war nach
Ansicht der Anmelderin ein technisches Vorurteil zu überwinden und dies wurde
damit begründet, daß die erfindungsgemäße Vernietung bei den Kunden bzw Abnehmern auf anfängliche Skepsis stieß und Festigkeitsnachweise für diese Vernietung gefordert wurden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 5 bestehen keine
Bedenken.
2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem bisher genannten
Stand der Technik neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Patentschrift 35 42 491 (vgl Fig 5) ist eine Kupplungsscheibe
mit einem dämpfenden Leerlauf- und Lastsystem bekannt, die eine auf eine Nabe
aufgesetzte radial außen mit Reibbelägen versehene Nabenscheibe und beidseitig
hierzu koaxial angeordnete Deckbleche aufweist. Diese Deckbleche sind
übereinstimmend mit dem Gegenstand nach Anspruch 1 mit dem Ausgangsteil
des Lastdämpfers über Niete drehfest miteinander verbunden und sind dazu für
die Aufnahme der - im vorbekannten Fall mit Setzkopf versehenen - Niete
ausgebildet. Diese Nietverbindung soll nun gemäß Patentanspruch 1 dahingehend
verbessert werden, daß in die zur Nietaufnahme vorauszusetzende Bohrung der
Deckbleche ein Niet, ausgehend von einem Zylinderstift ohne vorgeformten Kopf,
auf jeder Seite durch Anprägen eines Schließkopfes fixiert ist. Die Neuerung
besteht somit darin, statt des bisherigen vorgeformten Setzkopfes einen
Schließkopf auszubilden.
Eine derartige Maßnahme kann jedoch die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus, der
über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Kupplungstechnik insbesondere der
Kraftfahrzeugkupplungen verfügt und der gegebenenfalls einen Fachmann der
Verbindungstechnik hinzuzieht - aufgrund seines Fachwissens zum Gegenstand
nach Patentanspruch 1 gelangen konnte. So sind dem Fachmann das allgemeine
Wirkprinzip der Nietverbindung und die notwendigen Voraussetzungen bekannt,
um eine hochbelastbare Verbindung zu schaffen. Für ein gutes Festigkeitsverhalten kommt es hierbei darauf an, daß durch das Stauchen des Nietschaftes zum
einen eine Zugkraft für einen wirksamen Reibschluß zwischen den Bauteilen erreicht und zum anderen die Bohrung in den Bauteilen vom gestauchten Nietschaft
voll ausgefüllt und die Bohrungswandung verdichtet wird. Daß diese Zusammenhänge dem Fachmann geläufig sind, wurde von der Anmelderin nicht bestritten,
ebenso wie auch die Tatsache, daß bei herkömmlichen Nietverbindungen, so
auch bei der vorbekannten Verbindung gemäß der DE-PS 35 42 491, auf der
Setzkopfseite schlechtere Ergebnisse hinsichtlich der Materialausfüllung und
Verdichtung erzielt werden als auf der Schließkopfseite und sich dies auf die
Verbindung festigkeitsvermindernd auswirkt. Bei diesem Kenntnis- und Sachstand
wird der Fachmann zur Erzielung einer höheren Festigkeit der Nietverbindung
somit auch zu Überlegungen veranlaßt, die bei der unzureichenden
Materialausfüllung und Verdichtung auf der Setzkopfseite ansetzen und diese zu
verbessern suchen. Hierbei bietet sich
in Kenntnis der generell guten
Materialausfüllungsergebnisse auf der Schließkopfseite und im Hinblick auf die
endseitige Anordnung der Deckbleche ohne weiteres die Möglichkeit an, von
einem zylindrischen Stift ohne vorgeformten Setzkopf auszugehen und eine
Nietverbindung mit beidseitigen Schließkopfausbildungen vorzusehen. Durch
diese Maßnahme kann insbesondere bei großen Klemmlängen, wie sie hier
vorliegen, materialfüllungsmäßig gezielt auf die Bereiche der Deckblechanordnungen eingewirkt und eine Nietverbindung erreicht werden, die hohe
und wechselnde Beanspruchungen zu übertragen vermag. Der anders gerichteten
Auffassung der Anmelderin, daß der Fachmann nicht in dieser Weise vorgehe,
sondern z.B. aufgrund der deutschen Offenlegungsschrift 28 17 690 eine beidseitige Schließkopfausbildung nur in Verbindung mit einem beidseits abgestuften
Nietschaft in Betracht ziehen würde, kann der Senat nicht folgen, da hier von einer
normalen Vernietung, wie sie aus der deutschen Patentschrift 35 42 491 hervorgeht, auszugehen ist und es nicht um die Weiterbildung eines Abstandsniets geht.
Auch das von der Anmelderin vorgebrachte Argument, daß zum Auffinden der Lösung gemäß Patentanspruch 1 ein technisches Vorurteil zu überwinden war, vermag nicht zu überzeugen. Denn eine solche Fehlvorstellung muß allgemein in den
Fachkreisen bestanden haben und zudem technisch bedingt gewesen sein.
Beides wurde nicht hinreichend nachgewiesen, denn der bloße Hinweis der Anmelderin, daß ihre Kunden bzw Abnehmer bei den Kupplungsscheiben mit der
erfindungsgemäßen Vernietung skeptisch waren und Festigkeitsnachweise forderten, genügt hierfür nicht. Schon aus diesem Grund kann das diesbezügliche
Vorbringen der Anmelderin nicht zu einem anderen Beurteilungsergebnis führen.
Auch sonst wird mit der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre kein besonderer
überraschender Erfolg erreicht, und die von der Anmelderin genannten Vorteile,
wie die unproblematische Montage der zylindrischen Stifte, die vereinfachte Lagerhaltung und der minimale axiale Platzbedarf, sind für den Fachmann im Zusammenhang mit der beidseitigen Schließkopfausbildung ohne weiteres erkennbar, so
daß die Entscheidung hierdurch ebenfalls nicht in einer positiven Weise beeinflußt
werden kann.
Der Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 5 fallen mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1.
Riegler
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl