Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 28 W (pat) 225/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 397 52 169 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 12 – vom 6. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit die
Löschung der Marke 397 52 169 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 395 48 090 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 6. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 12 – die Löschung der Marke 397 52 169 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 48 090 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der oben
genannten Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der Löschungsanordnung
wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage
erfolgte der Ausspruch der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung
von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Schwarz-Angele
Martens
Bb