Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 28 W (pat) 225/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 52 169 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 12 – vom 6. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit die

Löschung der Marke 397 52 169 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 395 48 090 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 6. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 12 – die Löschung der Marke 397 52 169 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 48 090 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der oben

genannten Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der Löschungsanordnung

wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage

erfolgte der Ausspruch der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung

von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Schwarz-Angele

Martens

Bb