Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 7 W (pat) 17/01
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 09 767
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Hochmuth
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den Beschluß der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2000,
mit dem das Patent 44 09 767 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten
worden ist.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften genannt worden:
1.
2.
3.
4.
5.
DE-PS 10 78 146
DE 93 04 627 U1
DE-GM 18 57 625
CH-PS 365 849
US-PS 3 450 346
6.
7.
8.
EP 0 445 337 B1
Heizungstechnik ISH 89 in sbz 12/1989, S. 956 ff
Prospektblatt "Convectoplan Stahlkonvektoren", Stand 4.90, der Fa.
Baufa
9.
DE 92 05 889 U1
10. DE 91 02 102 U1
11. DE 89 06 829 U1.
Außerdem hat die Einsprechende geltend gemacht, daß offenkundig vorbenutzte
Heizkörper der Firma Agotech, Schönenwert, Schweiz, für die sie Datenblätter und
Katalogauszüge vorgelegt hat, bereits sämtliche in den Ansprüchen 1 und 2 des
angefochtenen Patents angegebene Merkmale aufgewiesen hätten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat die Einsprechende (nur noch) die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Gebrauchsmusterschriften 89 06 829 und 1 857 625 (Entgegenhaltungen 11 und 3) nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende hat beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents eine
patentfähige Erfindung darstelle.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Heizkörper mit mindestens einem im wesentlichen senkrecht verlaufenden, an den Heizungsvorlauf und -rücklauf anzuschließenden Zentralkörper und mit einer Mehrzahl von im wesentlichen
waagerecht verlaufenden, mit dem Zentralkörper verbundenen
Heizrohren, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Heizrohr einseitig
vom Zentralkörper abstehend im Bereich seines anderen Endes
über Vorlauf- bzw Rücklauföffnungen an die Vorlauf- bzw Rücklaufleitung des Zentralkörpers angeschlossen ist".
Laut Beschreibung (Sp 1 Z 34 bis 40) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Heizkörper gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 dahingehend weiterzubilden, daß der Heizkörper hinsichtlich der Variationsmöglichkeiten der Anordnung
von Vorlauf-, Rücklauf- und Heizrohren flexibler wird, kostengünstig und wirtschaftlich herstellbar ist und eine Automatisierung des Herstellungsverfahrens begünstigt.
Die Ansprüche 2 bis 14 sind, zumindest mittelbar, auf den Anspruch 1 rückbezogen und auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht gerechtfertigt.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im
Sinne § 1 bis § 5 Patentgesetz dar.
Laut dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 soll jedes Heizrohr einseitig vom
Zentralkörper abstehend im Bereich seines anderen Endes am Zentralkörper angeschlossen sein. Daraus und auch aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift ergibt
sich, daß die Heizrohre dornartig vom Zentralkörper abstehen sollen und nicht etwa bogenförmig, wie es zB in den Figuren 4 und 5 der Gebrauchsmusterschrift
89 06 829 dargestellt ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu, da keine der aufgezeigten Druckschriften und auch nicht die geltend gemachte Vorbenutzung einen Heizkörper offenbart, bei dem die Heizrohre
mit einem Ende ("einseitig") vom Zentralkörper abstehend ausgebildet sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Der am nächsten kommende Stand der Technik wird - so sahen es in der mündlichen Verhandlung auch die Beteiligten - durch die Gebrauchsmusterschrift
89 06 829 (Fig 4 und 5) repräsentiert. Dort ist ein Heizkörper mit einem senkrecht
verlaufenden, an den Heizungsvorlauf und den Heizungsrücklauf anzuschließenden Zentralkörper 2 beschrieben. An den Zentralkörper, dh an die darin verlaufenden Vorlauf- und Rücklaufleitungen, sind waagerecht verlaufende Heizrohre
angeschlossen. Jedes Heizrohr verläuft zunächst mit einem Schenkel von dem
Anschluß an den Heizungsvorlauf vom Zentralkörper weg und geht dann mit einem Bogen in einen mit Abstand parallel zum ersten Schenkel verlaufenden zweiten Schenkel über, der zurück zum Zentralkörper und zum Anschluß an den Heizungsrücklauf führt. Die Heizrohre sollen ausdrücklich bogenförmig verlaufen, um
im Gegensatz zu bekannten flächigen Heizkörpern eine dreidimensionale Bauform
zu erzielen (Anspruch 1 iVm S 2 Abs 1). Die Druckschrift gibt dem Fachmann, als
welcher hier ein qualifizierter Techniker oder Ingenieur des Maschinenbaus mit
Erfahrungen in der Konstruktion von Heizkörpern anzusehen ist, keine Veranlassung, von in einer Richtung durchströmten, bogenförmig vom Vorlauf zum Rücklauf verlaufenden Heizrohren abzugehen und Heizrohre vorzusehen, die im Bereich ihres einen Endes an Vorlauf und Rücklauf angeschlossen sind.
Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus der Gebrauchsmusterschrift
1 857 625. Darin ist zwar beschrieben, daß ein Ovalrohr für Heizkörper durch eine
in Längsrichtung verlaufende Trennwand in zwei Heizmittel führende Räume getrennt werden und einseitig an ein Heizungssystem angeschlossen werden kann
(S 1 Abs 3 und 4). Der Fachmann denkt bei solchen Ovalrohren aber an Heizkörper, wie sie zB in dem Prospekt der Firma Baufa-Werke gezeigt sind, nämlich anniedrigbauende Heizkörper, die keine Heizrohre im Sinne des angefochtenen Patents aufweisen, sondern bei denen die Wärme wenigstens teilweise über an den
Ovalrohren angebrachte Lamellen an vorbeiströmende Luft übertragen wird.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie kommen der Lehre des angefochtenen Patents auch nicht näher als die vorstehend abgehandelten Druckschriften
und geben dem Fachmann weder Vorbild, noch Anregung zur Ausgestaltung eines Heizkörpers gemäß Anspruch 1 des angefochtenen Patents. Das Gleiche gilt
auch für den Gegenstand der geltend gemachten Vorbenutzung. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Vorbenutzung tatsächlich stattgefunden hat und der Öffentlichkeit zugänglich war.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Hu