Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 7 W (pat) 49/01
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 31 973.4-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Hochmuth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Ventilhalterung für ein Hubventil einer
Brennkraftmaschine
A n m e l d e t a g :
30. Juni 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 u. 2,
eingegangen am 30. Januar 2002,
3 u. 4,
eingegangen am 30. Juni 2000,
Beschreibung Seiten 1 u. 2,
eingegangen am 30. Januar 2002,
Seite 1 bis Zeile 15, Seite 2
ab Zeile 17, sowie Seiten 3
und 4
eingegangen am 30. Juni 2000,
1 Blatt Zeichnung mit Figur 1, eingegangen am 30. Juni 2000.
G r ü n d e
Die am 30. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 100 31 973.4-13 mit der Bezeichnung
Ventilhalterung für ein Hubventil einer Brennkraftmaschine
ist von der Prüfungsstelle für F01L des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluß vom 11. Juli 2001 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt,
das Patent zu erteilen auf der Grundlage der am 30. Januar 2002
eingegangenen Patentansprüche 1 und 2, der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 3 und 4, der am 30. Januar 2002 eingegangenen Beschreibungsseiten 1 und 2, sowie der ursprünglichen
Beschreibungsseiten 1 bis Zeile 15, 2 ab Zeile 17, 3 und 4 zusammen mit der ursprünglichen Zeichnung einer Figur.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik die deutsche Offenlegungsschrift 20 14 575 und die europäische Offenlegungsschrift 244 558 genannt worden.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Ventilhalterung für einen Ventilschaft eines Hubventils einer
Brennkraftmaschine, der von zumindest zwei Ventilkegelelementen, die koaxial zwischen dem Ventilschaft und einem Federteller
angeordnet sind, in axialer Richtung gegen die Federkraft von zumindest einer Ventilfeder, deren Federkraft axial auf den Federteller wirkt und koaxial um das Hubventil angeordnet ist, in dem
Federteller gehaltert ist, mit einer Druckplatte, die auf dem Ventilschaft in axialer Richtung aufliegt und radial von dem Federteller
umschlossen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Ventilkegelelemente bis auf die
Höhe des Ventilschaftendes verlängert sind.
Nach Beschreibung Seite 1, letzter Absatz liegt die Aufgabe vor, die bewegte
Masse des Ventiltriebs zu minimieren, wobei gleichzeitig ein Verkippen der Druckplatte sicher verhindert ist.
Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, die die Ventilhalterung
nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da keine der zum Stand der
Technik genannten Ventilhalterungen das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 aufweist.
Die offensichtlich gewerblich anwendbare Ventilhalterung nach Patentanspruch 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder
einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier ein Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Motorsteuerung insbes. des Ventilantriebs, eine Anregung zum Auffinden des Anmeldungsgegenstandes geben können.
Durch die Verlängerung der Ventilkegelelemente bis auf die Höhe des Ventilschaftendes wird erreicht, daß diese eine Stütze im Umfangbereich für die auf
dem Ventilschaftende aufliegende Druckplatte bilden. Dadurch wird ein Verkippen
der Druckplatte zuverlässig verhindert.
Zu dieser konstruktiven Ausgestaltung der Ventilhalterung nach Patentanspruch 1
kann die hydraulische Ventilspielausgleichsvorrichtung für Verbrennungsmotoren
nach der europäischen Offenlegungsschrift 244 558 kein Vorbild abgegeben, da in
dieser Druckschrift das hier behandelte Problem nicht angesprochen ist. Aus den
in den Zeichnungen dargestellten Ausführungsbeispielen geht hervor, daß der dort
beschriebene Gleitschuh, der der patentgemäßen Druckplatte entspricht, einen so
großen Abstand von den Ventilkegelelementen hat, daß eine Berührung nicht
stattfinden kann. Eine derartige Berührung dürfte auch unerwünscht sein, da der
Gleitschuh eine freie Querverschiebbarkeit aufweisen soll. Eine Verliersicherheit
wird dadurch erreicht, daß am Ventilschaft oder einem damit verbundenen Teil ein
Käfigteil angeordnet ist, das radial einwärts gerichtete Haltezonen aufweist (vgl
Patentanspruch 1). Die Verliersicherung für den Gleitschuh erfolgt also durch andere, zusätzliche Mittel, nämlich das Käfigteil.
Auch bei der Ventilsteuerungsanordnung nach der deutschen Offenlegungsschrift
2 014 575 ist das hier zugrundeliegende Problem nicht angesprochen. Denn es
geht dort um die Anordnung und Dimensionierung der Ventilfedern, jedoch nicht
um das Fixieren der Druckplatte (vgl Patentanspruch 1).
Das dort beschriebene und gezeichnete Druckstück weist in den Zeichnungen einen größeren Abstand von den Ventilkegelelementen auf. Das Druckstück besitzt
zur Führung des Schwinghebels zwei an gegenüberliegenden Stellen nach außen
hochgezogene Lappen (vgl S 4 Abs 1, 6 letzte Zeile). Es unterscheidet sich damit
wesentlich von der flachen Druckplatte nach Patentanspruch 1.
Wegen der unterschiedlichen Konstruktionskonzepte der beiden bekannten Ventilhalterungen ist nicht ersichtlich, wie diese so kombiniert werden könnten, daß
die Ventilhalterung nach Patentanspruch 1 nahegelegt ist.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 4 als echte Unteransprüche anschließen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Hochmuth
Hu