Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 9 W (pat) 68/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 04 916.8-34
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Gründe§
I.
Die Patentanmeldung
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am
10. Februar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 06 964.5 vom 24. Februar 1996 mit der Bezeichnung
"Fahrerinformationsanlage in Fahrzeugen"
eingegangen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juni 2000 zurückgewiesen.
In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses ist ausgeführt, die beanspruchte Fahrerinformationsanlage habe durch den Aufsatz von Vollmer: "Bedienkonzept aus einem Guß" in FUNKSCHAU 25/1990, S 54 bis 59 und die
DE 44 03 712 A1 nahegelegen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt die Patenterteilung mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen weiter und
meint, die nunmehr beanspruchte Fahrerinformationsanlage werde durch den im
Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Fahrerinformationsanlage mit einem programmgesteuerten Mikroprozessor, mit einem Bedienteil zur Eingabe von Informationen,
mit einem Speicher und mit Wiedergabemitteln zur Ausgabe der
Informationen, wobei die Fahrerinformationsanlage
in einem
Kraftfahrzeug eingebaut ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Fahrerinformationsanlage eine Uhrenanlage (13) mit
Schaltzeitpunkten aufweist, dass Eingabemittel (3, 5) vorgesehen
sind, mit denen Schaltzeitpunkte in den Speicher (2) eingebbar
sind, dass durch den Mikroprozessor (1) die eingegebenen
Schaltzeitpunkte den entsprechenden im Speicher (2) gespeicherten Informationen zuordbar sind und dass das Programm des
Mikroprozessors (1) derart ausgebildet ist, dass bei Erreichen eines eingegebenen Schaltzeitpunktes die zugeordneten Informationen vorzugsweise mittels eines Lautsprechers (14) und/oder eines Displays (16) ausgegeben werden.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Unterschiede fett):
Fahrerinformationsanlage mit einem programmgesteuerten Mikroprozessor, mit einem Bedienteil zur Eingabe von Informationen,
mit einem Speicher und mit Wiedergabemitteln zur Ausgabe der
Informationen, wobei die Fahrerinformationsanlage
in einem
Kraftfahrzeug eingebaut ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Fahrerinformationsanlage eine Uhrenanlage (13) mit
Schaltzeitpunkten aufweist, dass Eingabemittel (3, 5) vorgesehen
sind, mit denen Schaltzeitpunkte in den Speicher (2) eingebbar
sind, dass durch den Mikroprozessor (1) die eingegebenen
Schaltzeitpunkte den entsprechenden im Speicher (2) gespeicherten Informationen zuordbar sind, dass das Programm des Mikroprozessors (1) derart ausgebildet ist, dass bei Erreichen eines
eingegebenen Schaltzeitpunktes die zugeordneten Informationen
vorzugsweise mittels eines Lautsprechers (14) und/oder eines
Displays (16) ausgegeben werden, dass der Mikroprozessor (1)
mit einem Funktelefon (25) verbindbar ist und dass der Mikroprozessor ausgebildet ist, eine Terminerinnerung mittels
des Funktelefons (25) an eine vorprogrammierte Adresse zu
senden.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Unterschiede zum
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett bzw durchgestrichen):
Fahrerinformationsanlage mit einem programmgesteuerten Mikroprozessor, mit einem Bedienteil zur Eingabe von Informationen,
mit einem Speicher und mit Wiedergabemitteln zur Ausgabe der
Informationen, wobei die Fahrerinformationsanlage
in einem
Kraftfahrzeug eingebaut ist, und mit einem Mikrophon,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Fahrerinformationsanlage eine Uhrenanlage (13) mit
Schaltzeitpunkten aufweist, dass Eingabemittel (3, 5) vorgesehen
sind, mit denen Schaltzeitpunkte in den Speicher (2) eingebbar
sind, dass durch den Mikroprozessor (1) die eingegebenen
Schaltzeitpunkte den entsprechenden im Speicher (2) gespeicherten Informationen zuordbar sind und dass das Programm des
Mikroprozessors (1) derart ausgebildet ist, dass bei Erreichen eines eingegebenen Schaltzeitpunktes die zugeordneten Informationen vorzugsweise mittels eines Lautsprechers (14) und/oder eines Displays (16) ausgegeben werden und dass die dem
Schaltzeitpunkt zugeordnete Information eine über das Mikrophon aufgenommene Sprachaufzeichnung ist.
An diese Patentansprüche 1 schließen sich die in den jeweiligen Anträgen der
Anmelderin bezeichneten Unteransprüche bereffend Weiterbildungen der beanspruchten Fahrerinformationsanlagen an.
Die Anmelderin beantragt:
1.
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
2.
ein Patent
für die Erfindung mit der Bezeichnung
"Fahrerinformationsanlage
in Fahrzeugen" gemäß dem
neuen Anspruch 1, den ursprünglichen Ansprüchen 2-9, den
ursprünglichen Beschreibungsseiten 1 sowie 4-12, den
neuen Beschreibungsseiten 2 und 3 sowie den ursprünglichen Zeichnungen zu erteilen mit der Maßgabe, dass es sich
bei dem neuen Anspruch 1 um den am 6. März 2002 eingereichten Patentanspruch 1 handelt.
Hilfsweise beantragt sie,
das Patent auf der Grundlage des "Neuen Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1" sowie der ursprünglichen Ansprüche 2-7,
zumindest aber auf der Grundlage der "Neuen Ansprüche 1-
3 gemäß Hilfsantrag 2" sowie der ursprünglichen Ansprüche
3-9 als umnumerierte Ansprüche 4-10 zu erteilen.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat insbesondere noch die
DE 41 41 882 A1 genannt und darauf hingewiesen, dass diese Druckschrift bei
der Entscheidung zu berücksichtigen sein wird.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und
auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2.
Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat – in Übereinstimmung mit
der Anmelderin - als Durchschnittsfachmann einen Elektrotechnikingenieur der
Fachrichtung Nachrichtentechnik zugrunde, der am Anmeldetag bei einem Kfz-
Hersteller oder –Zulieferer mit der Entwicklung und Erprobung von
Fahrerinformationssystemen befasst ist. Er nutzt den Stand der Technik in Form
von Fachpublikationen und Patentveröffentlichungen gewinnbringend für seine
tägliche Arbeit. Dies setzt insbesondere voraus, dass er die Systematik von
Patentveröffentlichungen (Ansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) und deren
Bedeutung für die Offenbarung kennt.
3.
Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche hat der Senat keine
Bedenken, denn die in den geltenden Patentansprüchen enthaltenen Merkmale
ergeben sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen der Anmeldung.
4.
Die beanspruchten Fahrerinformationssysteme sind zweifelsohne gewerblich
anwendbar und es mag dahinstehen, ob sich eine Fahrerinformationsanlage mit
jeweils sämtlichen beanspruchten Merkmalen bereits aus dem Stand der Technik
neuheitsschädlich ergibt, denn zu ihrer Gestaltung bedurfte es keiner erfinderischen
Tätigkeit.
A. Zum Haupt- und Hilfsantrag 1
Die gattungsgemäßen Merkmale der jeweils beanspruchten Fahrerinformationsanlage gehen unbestritten aus dem Aufsatz von Vollmer: "Bedienkonzept aus einem Guß" aaO hervor, im folgenden kurz "Aufsatz" genannt. Darin ist ein sogenanntes Board-Information-Terminal (BIT) beschrieben, welches in Verbindung mit
einem Autoradio in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist und über einen Bordcomputer
mit Speicher sowie Ein- und Ausgabemitteln verfügt, vgl insb S 56, rechte Spalte,
Abs 2 sowie den Kasten "Anforderungen an Informationsausgabe, -eingabe und
Bedienkonzept" auf S 58. Wie der Titel des Aufsatzes bereits ankündigt sind darin
vor allem Randbedingungen für den Einsatz und die interne Vernetzung formuliert
sowie denkbare Wirkungsweisen eines BIT angegeben. Aus Bild 2 Seite 56 sowie
Bild 3 Seite 58 geht hervor, dass unter anderem auch ein "Mobiltelefon" originärer
Bestandteil des beschriebenen BIT´s ist. Dieses Mobiltelefon soll über eine spezielle Eigenschaft verfügen, es soll nämlich mit einer anlassabhängigen Funktion
zum automatischen Verbindungsaufbau ausgestattet sein. Dazu heißt es auf S 57
rechte Spalte, Abs 2:
"Was spräche dagegen, wenn beim Auslösen der Alarmanlage das Mobiltelefon
automatisch eine gespeicherte Botschaft an einen vorgegebenen Teilnehmer
aussendet?"
Diese, in eine Frage gekleidete Anregung bringt den Durchschnittsfachmann auf
die Idee, sich im Stand der Technik umzusehen, ob dort bereits ein Mobiltelefon
mit den gewünschten Eigenschaften bekannt ist, welches sich für den angegebenen Zweck eignet. Bei seiner Sichtung kann er die DE 41 41 882 A1 nicht übersehen, denn das darin beschriebene Mobiltelefon verfügt als Zusatzfunktion über einen Terminplaner, "der mit Alarm- und Weckfunktion sowie automatischem Verbindungsaufbau versehen sein kann", vgl insb Anspruch 1 sowie Sp 1, Z 43 bis
45. Das insbesondere für den Terminplaner erforderliche Zeitsignal wird durch einen Uhrenschaltkreis oder anderweitig, dh beispielsweise über die RDS-Funktion
des Autoradios oder die Borduhr, bereitgestellt, vgl insb die Ansprüche 1, 2 und 5
sowie Sp 1 Z 57 bis 61. Aus der Figur iVm Sp 1 ab Z 21 geht hervor, dass als Eingabemittel eine Tastatur 5 vorgesehen ist und es versteht sich von selbst, dass
damit die Schaltsignale in den Speicher 3 eingebbar sind. Es entspricht der geläufigen Wirkungsweise eines Terminplaners, den Mikroprozessor 2 durch die entsprechende Software so zu steuern, dass die eingegebenen Schaltzeitpunkte den
entsprechenden im Speicher 3 gespeicherten Informationen zugeordnet und bei
Erreichen eines eingegebenen Schaltzeitpunkts die zugeordneten Informationen
beispielsweise mittels eines Lautsprechers und/oder eines Displays 4 ausgegeben
werden. Die automatische Herstellung einer Funktelefonverbindung zur Absetzung
einer gespeicherten Botschaft, zBsp im Alarmfall, setzt eine Verbindung des Mikroprozessors mit dem Mobiltelefon selbstverständlich voraus.
In der naheliegenden Verwendung dieses bekannten Mobiltelefons (mit automatischem Verbindungsaufbau) bei der vorbekannten Fahrerinformationsanlage erschöpft sich das am Anmeldetag erforderliche Handeln des Durchschnittsfachmannes, um zum Beanspruchten gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 zu gelangen.
Die Anmelderin wendet dagegen ein, bei dem Mobiltelefon der DE 41 41 882 A1
handele es sich um ein autarkes Gerät, es verfüge gemäß Beschreibung und
Zeichnung über eine interne Stromversorgung und könne deshalb kein Bestandteil
einer Fahrerinformationsanlage in einem Fahrzeug sein. Abgesehen davon beinhalte es eine Vielzahl weiterer Funktionen wie Taschenrechner, Wörterbuch,
Spiele, etc, die dem Einsatz in einem Fahrzeug aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstünden. Schließlich macht sie geltend, das Absetzen der Botschaft
erfolge nach dem vorgenannten Aufsatz lediglich ereignisgebunden und sei somit
nicht terminbestimmt wie bei der beanspruchten Fahrerinformationsanlage.
Diese Argumente haben den Senat nicht überzeugt. Keineswegs zwingend muss
das Mobiltelefon gemäß der DE 41 41 882 A1 autark sein, denn die interne
Stromversorgung und die Ausbildung als portables Gerät ist nicht im Patentanspruch 1, der bekanntlich den Erfindungsgedanken in seiner allgemeinsten Form
enthält, sondern in den Patentansprüchen 9 und 10 angegeben. Damit bezeichnen
die Merkmale lediglich bevorzugte Ausgestaltungen des offenbarten Mobiltelefons,
die eine Verwendung ohne diese speziellen Ausgestaltungen –wie der Durchschnittsfachmann weiss- nicht beschränken. Insoweit stehen die von der Anmelderin geltend gemachten Ausführungen in der Beispielsbeschreibung und der Zeichnung der DE 41 41 882 A1, die sich auf die Unteransprüche 9 und 10 beziehen,
einer Verwendung des bekannten Mobiltelefons anstelle des in dem Aufsatz dargestellten und beschriebenen Mobiltelefons nicht entgegen.
Gleiches gilt für die vielfältigen Funktionen des bekannten Mobiltelefons, denn
entsprechend der in dem Aufsatz angegebenen Lehre, sich auf das Wesentliche
zu konzentrieren (S 57 rechte Spalte, Überschrift und letzter, seitenübergreifender
Absatz), versteht der Durchschnittsfachmann die angegebenen Funktionen beispielhaft, wie in der Druckschrift angegeben, vgl DE 41 41 882 A1, Sp1, Z 39.
Selbstverständlich wird er daher nur diejenigen Funktionen, zumindest primär nutzen, die ihm im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sinnvoll erscheinen.
Im Vergleich mit dem im Aufsatz beschriebenen, anlassbedingten Verbindungsaufbau ergibt sich die zusätzliche Terminbestimmtheit der abgesetzten Botschaften ohne weiteres aus der DE 41 41 882 A1. Die dort aaO offenbarte Alarm- und
Weckfunktion des Terminplaners sowie seine Möglichkeit zum automatischen
Verbindungsaufbau bedeutet zBsp, dass zu einem vorher eingegebenen Zeitpunkt
ein Weckruf (Terminerinnerung) mittels des Mobiltelefons an eine vorprogrammierte Adresse gesendet wird. Bei der aus den vorgenannten Gründen naheliegenden Zusammenschau des Aufsatzes mit der DE 41 41 882 A1 verfügt eine
dementsprechende Fahrerinformationsanlage somit auch über diese beanspruchte Eigenschaft.
Die geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 sind mithin nicht
patentfähig.
B. Zum Hilfsantrag 2
Hinsichtlich der inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Fahrerinformationsanlage gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen ohne
Einschränkung.
Der verbleibende Unterschied zwischen den vorstehend abgehandelten Fahrerinformationsanlagen und der gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchten Fahrerinformationsanlage besteht darin, dass ein Mikrophon vorgesehen ist, dass die Information
ausschließlich über einen Lautsprecher ausgegeben wird und aus einer über das
Mikrophon aufgenommenen Sprachaufzeichnung besteht. Auch diese Unterschiedsmerkmale sind dem Durchschnittsfachmann durch die Zusammenschau
des Aufsatzes mit der DE 41 41 882 A1 bekannt bzw dadurch nahegelegt.
Unbestritten verfügen sowohl das aus dem Aufsatz bekannte BIT wie das Mobiltelefon der DE 41 41 882 A1 über einen Lautsprecher und ein Mikrophon und damit über die hardwaremäßigen Voraussetzungen für die beanspruchte Wirkungsweise der Fahrerinformationsanlage. Lautsprecher und Mikrophon werden beim
BIT bereits zur Spracheingabe in ein Spracherkennungssystem und zur Ausgabe
synthetischer Sprache oder im Freisprechmodus genutzt, vgl insb S 57 Mitte. Außerdem favorisiert der Aufsatz ausdrücklich eine Sprachausgabe als Informationsausgabe mit der geringsten Ablenkung des Fahrers, vgl insb S 58, rechte Spalte,
letzter Absatz. Bei der in Rede stehenden Zusammenschau muss der Durchschnittsfachmann daher einer Sprachein- und -ausgabe den Vorzug geben, denn
diese ist in dem Aufsatz offenbart und deren bevorzugte Verwendung in einer
Fahrerinformationsanlage entspricht der ausdrücklichen Empfehlung in dem Aufsatz. Aus diesem Grund wird er die Notizbuchfunktion mit Datenbank sowie den
Terminkalender mit einer Sprachein- und -ausgabe versehen. Damit gelangt er zu
der Fahrerinformationsanlage mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
angegebenen Merkmalen ebenfalls ohne erfinderische Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist mithin nicht patentfähig.
5.
Das Schicksal der vorstehend behandelten Patentansprüche 1 teilen die
darauf zurückbezogenen Unteransprüche.
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
prö