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BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 9 W (pat) 68/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 04 916.8-34

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

Gründe§

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

10. Februar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 196 06 964.5 vom 24. Februar 1996 mit der Bezeichnung

"Fahrerinformationsanlage in Fahrzeugen"

eingegangen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juni 2000 zurückgewiesen.

In der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses ist ausgeführt, die beanspruchte Fahrerinformationsanlage habe durch den Aufsatz von Vollmer: "Bedienkonzept aus einem Guß" in FUNKSCHAU 25/1990, S 54 bis 59 und die

DE 44 03 712 A1 nahegelegen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt die Patenterteilung mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen weiter und

meint, die nunmehr beanspruchte Fahrerinformationsanlage werde durch den im

Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Fahrerinformationsanlage mit einem programmgesteuerten Mikroprozessor, mit einem Bedienteil zur Eingabe von Informationen,

mit einem Speicher und mit Wiedergabemitteln zur Ausgabe der

Informationen, wobei die Fahrerinformationsanlage

in einem

Kraftfahrzeug eingebaut ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Fahrerinformationsanlage eine Uhrenanlage (13) mit

Schaltzeitpunkten aufweist, dass Eingabemittel (3, 5) vorgesehen

sind, mit denen Schaltzeitpunkte in den Speicher (2) eingebbar

sind, dass durch den Mikroprozessor (1) die eingegebenen

Schaltzeitpunkte den entsprechenden im Speicher (2) gespeicherten Informationen zuordbar sind und dass das Programm des

Mikroprozessors (1) derart ausgebildet ist, dass bei Erreichen eines eingegebenen Schaltzeitpunktes die zugeordneten Informationen vorzugsweise mittels eines Lautsprechers (14) und/oder eines Displays (16) ausgegeben werden.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Unterschiede fett):

Fahrerinformationsanlage mit einem programmgesteuerten Mikroprozessor, mit einem Bedienteil zur Eingabe von Informationen,

mit einem Speicher und mit Wiedergabemitteln zur Ausgabe der

Informationen, wobei die Fahrerinformationsanlage

in einem

Kraftfahrzeug eingebaut ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Fahrerinformationsanlage eine Uhrenanlage (13) mit

Schaltzeitpunkten aufweist, dass Eingabemittel (3, 5) vorgesehen

sind, mit denen Schaltzeitpunkte in den Speicher (2) eingebbar

sind, dass durch den Mikroprozessor (1) die eingegebenen

Schaltzeitpunkte den entsprechenden im Speicher (2) gespeicherten Informationen zuordbar sind, dass das Programm des Mikroprozessors (1) derart ausgebildet ist, dass bei Erreichen eines

eingegebenen Schaltzeitpunktes die zugeordneten Informationen

vorzugsweise mittels eines Lautsprechers (14) und/oder eines

Displays (16) ausgegeben werden, dass der Mikroprozessor (1)

mit einem Funktelefon (25) verbindbar ist und dass der Mikroprozessor ausgebildet ist, eine Terminerinnerung mittels

des Funktelefons (25) an eine vorprogrammierte Adresse zu

senden.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Unterschiede zum

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett bzw durchgestrichen):

Fahrerinformationsanlage mit einem programmgesteuerten Mikroprozessor, mit einem Bedienteil zur Eingabe von Informationen,

mit einem Speicher und mit Wiedergabemitteln zur Ausgabe der

Informationen, wobei die Fahrerinformationsanlage

in einem

Kraftfahrzeug eingebaut ist, und mit einem Mikrophon,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Fahrerinformationsanlage eine Uhrenanlage (13) mit

Schaltzeitpunkten aufweist, dass Eingabemittel (3, 5) vorgesehen

sind, mit denen Schaltzeitpunkte in den Speicher (2) eingebbar

sind, dass durch den Mikroprozessor (1) die eingegebenen

Schaltzeitpunkte den entsprechenden im Speicher (2) gespeicherten Informationen zuordbar sind und dass das Programm des

Mikroprozessors (1) derart ausgebildet ist, dass bei Erreichen eines eingegebenen Schaltzeitpunktes die zugeordneten Informationen vorzugsweise mittels eines Lautsprechers (14) und/oder eines Displays (16) ausgegeben werden und dass die dem

Schaltzeitpunkt zugeordnete Information eine über das Mikrophon aufgenommene Sprachaufzeichnung ist.

An diese Patentansprüche 1 schließen sich die in den jeweiligen Anträgen der

Anmelderin bezeichneten Unteransprüche bereffend Weiterbildungen der beanspruchten Fahrerinformationsanlagen an.

Die Anmelderin beantragt:

1.

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

2.

ein Patent

für die Erfindung mit der Bezeichnung

"Fahrerinformationsanlage

in Fahrzeugen" gemäß dem

neuen Anspruch 1, den ursprünglichen Ansprüchen 2-9, den

ursprünglichen Beschreibungsseiten 1 sowie 4-12, den

neuen Beschreibungsseiten 2 und 3 sowie den ursprünglichen Zeichnungen zu erteilen mit der Maßgabe, dass es sich

bei dem neuen Anspruch 1 um den am 6. März 2002 eingereichten Patentanspruch 1 handelt.

Hilfsweise beantragt sie,

das Patent auf der Grundlage des "Neuen Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1" sowie der ursprünglichen Ansprüche 2-7,

zumindest aber auf der Grundlage der "Neuen Ansprüche 1-

3 gemäß Hilfsantrag 2" sowie der ursprünglichen Ansprüche

3-9 als umnumerierte Ansprüche 4-10 zu erteilen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat insbesondere noch die

DE 41 41 882 A1 genannt und darauf hingewiesen, dass diese Druckschrift bei

der Entscheidung zu berücksichtigen sein wird.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und

auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

2.

Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat – in Übereinstimmung mit

der Anmelderin - als Durchschnittsfachmann einen Elektrotechnikingenieur der

Fachrichtung Nachrichtentechnik zugrunde, der am Anmeldetag bei einem Kfz-

Hersteller oder –Zulieferer mit der Entwicklung und Erprobung von

Fahrerinformationssystemen befasst ist. Er nutzt den Stand der Technik in Form

von Fachpublikationen und Patentveröffentlichungen gewinnbringend für seine

tägliche Arbeit. Dies setzt insbesondere voraus, dass er die Systematik von

Patentveröffentlichungen (Ansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) und deren

Bedeutung für die Offenbarung kennt.

3.

Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche hat der Senat keine

Bedenken, denn die in den geltenden Patentansprüchen enthaltenen Merkmale

ergeben sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen der Anmeldung.

4.

Die beanspruchten Fahrerinformationssysteme sind zweifelsohne gewerblich

anwendbar und es mag dahinstehen, ob sich eine Fahrerinformationsanlage mit

jeweils sämtlichen beanspruchten Merkmalen bereits aus dem Stand der Technik

neuheitsschädlich ergibt, denn zu ihrer Gestaltung bedurfte es keiner erfinderischen

Tätigkeit.

A. Zum Haupt- und Hilfsantrag 1

Die gattungsgemäßen Merkmale der jeweils beanspruchten Fahrerinformationsanlage gehen unbestritten aus dem Aufsatz von Vollmer: "Bedienkonzept aus einem Guß" aaO hervor, im folgenden kurz "Aufsatz" genannt. Darin ist ein sogenanntes Board-Information-Terminal (BIT) beschrieben, welches in Verbindung mit

einem Autoradio in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist und über einen Bordcomputer

mit Speicher sowie Ein- und Ausgabemitteln verfügt, vgl insb S 56, rechte Spalte,

Abs 2 sowie den Kasten "Anforderungen an Informationsausgabe, -eingabe und

Bedienkonzept" auf S 58. Wie der Titel des Aufsatzes bereits ankündigt sind darin

vor allem Randbedingungen für den Einsatz und die interne Vernetzung formuliert

sowie denkbare Wirkungsweisen eines BIT angegeben. Aus Bild 2 Seite 56 sowie

Bild 3 Seite 58 geht hervor, dass unter anderem auch ein "Mobiltelefon" originärer

Bestandteil des beschriebenen BIT´s ist. Dieses Mobiltelefon soll über eine spezielle Eigenschaft verfügen, es soll nämlich mit einer anlassabhängigen Funktion

zum automatischen Verbindungsaufbau ausgestattet sein. Dazu heißt es auf S 57

rechte Spalte, Abs 2:

"Was spräche dagegen, wenn beim Auslösen der Alarmanlage das Mobiltelefon

automatisch eine gespeicherte Botschaft an einen vorgegebenen Teilnehmer

aussendet?"

Diese, in eine Frage gekleidete Anregung bringt den Durchschnittsfachmann auf

die Idee, sich im Stand der Technik umzusehen, ob dort bereits ein Mobiltelefon

mit den gewünschten Eigenschaften bekannt ist, welches sich für den angegebenen Zweck eignet. Bei seiner Sichtung kann er die DE 41 41 882 A1 nicht übersehen, denn das darin beschriebene Mobiltelefon verfügt als Zusatzfunktion über einen Terminplaner, "der mit Alarm- und Weckfunktion sowie automatischem Verbindungsaufbau versehen sein kann", vgl insb Anspruch 1 sowie Sp 1, Z 43 bis

45. Das insbesondere für den Terminplaner erforderliche Zeitsignal wird durch einen Uhrenschaltkreis oder anderweitig, dh beispielsweise über die RDS-Funktion

des Autoradios oder die Borduhr, bereitgestellt, vgl insb die Ansprüche 1, 2 und 5

sowie Sp 1 Z 57 bis 61. Aus der Figur iVm Sp 1 ab Z 21 geht hervor, dass als Eingabemittel eine Tastatur 5 vorgesehen ist und es versteht sich von selbst, dass

damit die Schaltsignale in den Speicher 3 eingebbar sind. Es entspricht der geläufigen Wirkungsweise eines Terminplaners, den Mikroprozessor 2 durch die entsprechende Software so zu steuern, dass die eingegebenen Schaltzeitpunkte den

entsprechenden im Speicher 3 gespeicherten Informationen zugeordnet und bei

Erreichen eines eingegebenen Schaltzeitpunkts die zugeordneten Informationen

beispielsweise mittels eines Lautsprechers und/oder eines Displays 4 ausgegeben

werden. Die automatische Herstellung einer Funktelefonverbindung zur Absetzung

einer gespeicherten Botschaft, zBsp im Alarmfall, setzt eine Verbindung des Mikroprozessors mit dem Mobiltelefon selbstverständlich voraus.

In der naheliegenden Verwendung dieses bekannten Mobiltelefons (mit automatischem Verbindungsaufbau) bei der vorbekannten Fahrerinformationsanlage erschöpft sich das am Anmeldetag erforderliche Handeln des Durchschnittsfachmannes, um zum Beanspruchten gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 zu gelangen.

Die Anmelderin wendet dagegen ein, bei dem Mobiltelefon der DE 41 41 882 A1

handele es sich um ein autarkes Gerät, es verfüge gemäß Beschreibung und

Zeichnung über eine interne Stromversorgung und könne deshalb kein Bestandteil

einer Fahrerinformationsanlage in einem Fahrzeug sein. Abgesehen davon beinhalte es eine Vielzahl weiterer Funktionen wie Taschenrechner, Wörterbuch,

Spiele, etc, die dem Einsatz in einem Fahrzeug aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstünden. Schließlich macht sie geltend, das Absetzen der Botschaft

erfolge nach dem vorgenannten Aufsatz lediglich ereignisgebunden und sei somit

nicht terminbestimmt wie bei der beanspruchten Fahrerinformationsanlage.

Diese Argumente haben den Senat nicht überzeugt. Keineswegs zwingend muss

das Mobiltelefon gemäß der DE 41 41 882 A1 autark sein, denn die interne

Stromversorgung und die Ausbildung als portables Gerät ist nicht im Patentanspruch 1, der bekanntlich den Erfindungsgedanken in seiner allgemeinsten Form

enthält, sondern in den Patentansprüchen 9 und 10 angegeben. Damit bezeichnen

die Merkmale lediglich bevorzugte Ausgestaltungen des offenbarten Mobiltelefons,

die eine Verwendung ohne diese speziellen Ausgestaltungen –wie der Durchschnittsfachmann weiss- nicht beschränken. Insoweit stehen die von der Anmelderin geltend gemachten Ausführungen in der Beispielsbeschreibung und der Zeichnung der DE 41 41 882 A1, die sich auf die Unteransprüche 9 und 10 beziehen,

einer Verwendung des bekannten Mobiltelefons anstelle des in dem Aufsatz dargestellten und beschriebenen Mobiltelefons nicht entgegen.

Gleiches gilt für die vielfältigen Funktionen des bekannten Mobiltelefons, denn

entsprechend der in dem Aufsatz angegebenen Lehre, sich auf das Wesentliche

zu konzentrieren (S 57 rechte Spalte, Überschrift und letzter, seitenübergreifender

Absatz), versteht der Durchschnittsfachmann die angegebenen Funktionen beispielhaft, wie in der Druckschrift angegeben, vgl DE 41 41 882 A1, Sp1, Z 39.

Selbstverständlich wird er daher nur diejenigen Funktionen, zumindest primär nutzen, die ihm im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sinnvoll erscheinen.

Im Vergleich mit dem im Aufsatz beschriebenen, anlassbedingten Verbindungsaufbau ergibt sich die zusätzliche Terminbestimmtheit der abgesetzten Botschaften ohne weiteres aus der DE 41 41 882 A1. Die dort aaO offenbarte Alarm- und

Weckfunktion des Terminplaners sowie seine Möglichkeit zum automatischen

Verbindungsaufbau bedeutet zBsp, dass zu einem vorher eingegebenen Zeitpunkt

ein Weckruf (Terminerinnerung) mittels des Mobiltelefons an eine vorprogrammierte Adresse gesendet wird. Bei der aus den vorgenannten Gründen naheliegenden Zusammenschau des Aufsatzes mit der DE 41 41 882 A1 verfügt eine

dementsprechende Fahrerinformationsanlage somit auch über diese beanspruchte Eigenschaft.

Die geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 sind mithin nicht

patentfähig.

B. Zum Hilfsantrag 2

Hinsichtlich der inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Fahrerinformationsanlage gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen ohne

Einschränkung.

Der verbleibende Unterschied zwischen den vorstehend abgehandelten Fahrerinformationsanlagen und der gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchten Fahrerinformationsanlage besteht darin, dass ein Mikrophon vorgesehen ist, dass die Information

ausschließlich über einen Lautsprecher ausgegeben wird und aus einer über das

Mikrophon aufgenommenen Sprachaufzeichnung besteht. Auch diese Unterschiedsmerkmale sind dem Durchschnittsfachmann durch die Zusammenschau

des Aufsatzes mit der DE 41 41 882 A1 bekannt bzw dadurch nahegelegt.

Unbestritten verfügen sowohl das aus dem Aufsatz bekannte BIT wie das Mobiltelefon der DE 41 41 882 A1 über einen Lautsprecher und ein Mikrophon und damit über die hardwaremäßigen Voraussetzungen für die beanspruchte Wirkungsweise der Fahrerinformationsanlage. Lautsprecher und Mikrophon werden beim

BIT bereits zur Spracheingabe in ein Spracherkennungssystem und zur Ausgabe

synthetischer Sprache oder im Freisprechmodus genutzt, vgl insb S 57 Mitte. Außerdem favorisiert der Aufsatz ausdrücklich eine Sprachausgabe als Informationsausgabe mit der geringsten Ablenkung des Fahrers, vgl insb S 58, rechte Spalte,

letzter Absatz. Bei der in Rede stehenden Zusammenschau muss der Durchschnittsfachmann daher einer Sprachein- und -ausgabe den Vorzug geben, denn

diese ist in dem Aufsatz offenbart und deren bevorzugte Verwendung in einer

Fahrerinformationsanlage entspricht der ausdrücklichen Empfehlung in dem Aufsatz. Aus diesem Grund wird er die Notizbuchfunktion mit Datenbank sowie den

Terminkalender mit einer Sprachein- und -ausgabe versehen. Damit gelangt er zu

der Fahrerinformationsanlage mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

angegebenen Merkmalen ebenfalls ohne erfinderische Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist mithin nicht patentfähig.

5.

Das Schicksal der vorstehend behandelten Patentansprüche 1 teilen die

darauf zurückbezogenen Unteransprüche.

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

prö