Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.03.2002 – 5 W (pat) 23/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 08 811.8

(hier: Antrag auf Beiordnung eines Anwalts)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 8. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, des Richters Dr. agr. Huber sowie der Richterin Werner 10.99

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beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluß

der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2001 insoweit aufgehoben, als darin der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Vertreters zurückgewiesen worden ist.

Den Antragstellerinnen wird

Patentanwalt K… beigeordnet.

G r ü n d e

I

Am 18. Mai 2001 haben die Antragstellerinnen durch einen Patentanwalt eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung "Unterfangkescher" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Der Anmeldung lagen 2 Seiten Beschreibung, 7 Schutzansprüche und 1 Seite Zeichnungen (Figuren 1 und 2) mit einer entsprechenden Bezugszeichenliste bei, weiter eine Verfahrensvollmacht für

den Patentanwalt und die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse der Antragstellerinnen. Das Anmeldeformular enthielt - rechts neben

der Rubrik "Anlagen" und links neben der Unterschrift des Patentanwalts - die

Worte "1 VKH-Antrag".

Am 9. Juli 2001 machte die Gebrauchsmusterstelle den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen

telefonisch darauf aufmerksam, daß den am

18. Mai 2001 eingereichten Unterlagen keine Anträge auf Verfahrenskostenhilfe

und auf Beiordnung eines Patentanwalts beigelegen hätten. Am 24. Juli 2001

reichten die Antragstellerinnen ausformulierte Anträge auf Verfahrenskostenhilfe

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und auf Beiordnung des für sie handelnden Patentanwalts für das Eintragungsverfahren ein.

Mit Beschluß vom 9. August 2001 hat die Gebrauchsmusterstelle für das Eintragungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines

Vertreters jedoch zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung heißt

es ua, daß die Beiordnung eines Vertreters zur sachdienlichen Erledigung des

Eintragungsverfahrens nicht mehr erforderlich erscheine, weil zu dem Zeitpunkt

des Antrags auf Beiordnung, den die Gebrauchsmusterstelle auf den 24. Juli 2001

datiert, bereits alle notwendigen Voraussetzungen für die Eintragung des Gebrauchsmusters erfüllt gewesen seien. Eine Stattgabe des Beiordnungsantrages

komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Anträgen vom 24. Juli 2001 und dem vorangegangenen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters vom 18. Mai 2001 in Betracht.

Denn von dem Anmeldezeitpunkt bis zur Einreichung des Antrages auf Beiordnung seien mehr als zwei Monate vergangen. Allein der Umstand, daß die Antragstellerinnen zur sachlichen Ausarbeitung ihrer Anmeldung und zur Einleitung des

Anmeldeverfahrens anwaltlicher Hilfe bedurft hätten, reiche für eine Beiordnung

nicht aus. Wie die Verfahrenskostenhilfe könne auch die Beiordnung eines Patentanwalts mit rückwirkender Kraft frühestens nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Das gälte auch dann, wenn der Vertreter bereits vor Beantragung seiner Beiordnung im Verfahren tätig geworden sei.

Auf der Grundlage der am 18. Mai 2001 eingereichten Unterlagen und ohne weitere Beanstandungen ordnete die Gebrauchsmusterstelle mit Verfügung vom

27. August 2001 die Eintragung des Gebrauchsmusters in die Gebrauchsmusterrolle an.

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Gegen die Zurückweisung Ihrer Anträge auf Beiordnung des für sie handelnden

Patentanwalts richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Sie meinen,

daß sich bereits aus den Anmeldeunterlagen vom 18. Mai 2001 klar ihre Absicht

ergeben habe, die Beiordnung eines Vertreters zu beantragen. Soweit die ausdrücklichen Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und auf Beiordnung erst am 24. Juli 2001 eingereicht worden seien, handele es sich lediglich um eine Vervollständigung und Klarstellung der früher eingereichten Unterlagen.

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,

den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2001 aufzuheben, soweit

darin die Beiordnung eines Patentanwalts zurückgewiesen worden ist, und ihnen für das gesamte Eintragungsverfahren Herrn

Patentanwalt K… beizuordnen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn die Antragstellerinnen haben

gem § 21 Abs 2 GebrMG iVm § 133 Satz 1 1. Alt PatG einen Anspruch auf Beiordnung eines Vertreters, weil im Zeitpunkt der Antragstellung die Vertretung zur

sachdienlichen Erledigung des Eintragungsverfahrens erforderlich erschien.

Grundsätzlich ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem ein Anwalt beigeordnet

werden kann, der Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung (ständige Rechtsprechung, vgl BPatGE 22, 39, 41; Baumbach/Hartmann, Zivilprozeßordnung,

60. Aufl 2002, § 119 Rdn 5). Das war im vorliegenden Fall der 18. Mai 2001 und

nicht - wie die Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluß angenommen hat - der 24. Juli 2001. Denn die Gesamtheit der Unterlagen, die die Antragstellerinnen am 18. Mai 2001 durch ihren Vertreter beim Patentamt einreichen ließen, brachten mit (noch) hinreichender Klarheit den rechtsgeschäftlichen Willen

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der Antragstellerinnen zum Ausdruck, zugleich mit der Anmeldung auch Prozeßkostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Vertreters zu beantragen.

Das Eintragungsverfahren für ein Gebrauchsmuster ist ein behördliches Verfahren. Das Patentamt hatte daher die Erklärungen der Antragstellerinnen vom

18. Mai 2001 gem § 133 BGB bei objektiver Betrachtungsweise auszulegen (vgl

Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz 6. Aufl 2001, § 22 Rdn 45).

§ 133 BGB verlangt, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche

Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften sei. Eine Auslegung der Erklärungen der Antragstellerinnen vom 18. Mai 2001

in diesem Sinne muß folgende Umstände berücksichtigen. Zunächst haben die

Antragstellerinnen das offizielle Antragsformular des Patentamts für die Eintragung eines Gebrauchsmusters verwandt. Dieses Formular enthält keine eigene

Rubrik für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe. Die Rubrik 7 heißt zwar

"Sonstige Anträge", sieht als solche aber nur die Anträge auf Aussetzung der Eintragung, auf Durchführung einer Recherche und auf Lieferung von Ablichtungen

vor. Für andere Anträge ist kein Platz. Auf dem so gestalteten Formular erscheinen die Worte "1 VKH-Antrag" einerseits in klarer Absetzung von allen 11 Rubriken - auch in noch hinreichend klarer Absetzung von der Rubrik 11 "Anlagen" -

und andererseits kommt durch die Stellung dieser Worte links neben der Unterschrift des Vertreters wiederum noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß

diese Worte Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Erklärung sein sollen. Dem so

ausgefüllten Antragsformular haben die Antragstellerinnen außerdem die vollständigen Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Diese Maßnahme ist nur im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe notwendig ist, nicht dagegen für die Einleitung des Eintragungsverfahrens für ein Gebrauchsmuster. Bei einer zusammenfassenden Würdigung

dieser Umstände liegt eine Auslegung am nächsten, wonach bei Abgabe der Erklärungen vom 18. Mai 2001 der wirkliche Wille der Antragstellerinnen iSv § 133

BGB auch dahin ging, bereits zu diesem Zeitpunkt die Verfahrenskostenhilfe zu

beantragen.

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Dieser Wille war auch auf die Beiordnung eines Vertreters gerichtet. Zwar haben

die Antragstellerinnen diesen Aspekt der Verfahrenskostenhilfe in ihren Erklärungen vom 18. Mai 2001 nicht ausdrücklich angesprochen, die Gesamtheit aller

maßgeblichen Umstände, wie sie bei Eingang der Erklärungen vom 18. Mai 2001

für das Patentamt erkennbar waren, lassen einen entsprechenden Erklärungswillen der Antragstellerinnen jedoch als das Nächstliegende erscheinen. Wie bereits

festgestellt, hatten die Antragstellerinnen schon mit ihren Erklärungen vom

18. Mai 2001 Verfahrenskostenhilfe beantragt. Gleichzeitig wurden sie bei der Abgabe dieser Erklärungen anwaltlich vertreten. Im Eintragungsverfahren für ein Gebrauchsmuster machen die Kosten für eine anwaltliche Vertretung ein Vielfaches

der Gebühren und sonstigen Kosten aus, die für den Anmelder beim Patentamt

anfallen. Das legt es nahe, daß die Antragstellerinnen mit ihrem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe an erster Stelle eine Entlastung von diesem bedeutenden Kostenanteil anstrebten. Für eine Auslegung ihrer Erklärung dahin, daß sie nur die

Befreiung von dem viel geringeren Kostenanteil begehrten, der in den patentamtlichen Gebühren und Kosten besteht, die Anwaltskosten dagegen alleine tragen

wollten, hätte es dagegen besonderer Umstände bedurft, die hier nicht vorliegen.

Daß die Antragstellerinnen in ihren Erklärungen vom 18. Mai 2001 die Notwendigkeit der beantragten Beiordnung noch nicht ausdrücklich begründeten, läßt die Antragstellung als solche unberührt, denn die Umstände, die eine Beiordnung iSv

§ 133 PatG zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheinen

lassen, betreffen die Begründetheit des Beiordnungsantrages und können nachgereicht werden.

Der Antrag der Antragstellerinnen vom 18. Mai 2001 auf Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters für das Eintragungsverfahren war begründet, weil zu diesem Zeitpunkt die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erschien. In ihren nachgereichten ausformulierten Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters, die am 24. Juli 2001 beim Patentamt eingingen, haben die Antragstellerinnen unwiderlegt dargetan, daß sie

über keine Kenntnisse auf dem Gebiet des Patent- und Gebrauchsmusterrechts

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verfügen und insbesondere für die konkrete Herausarbeitung und Formulierung

der erfindungsmäßigen Lehre auf anwaltliche Beratung angewiesen waren, weil

dafür die möglichen Beratungen und Hilfestellungen durch das Patentamt nicht

ausgereicht hätten. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragstellerinnen bereits

gleichzeitig mit ihrem Beiordnungsantrag die Anmeldungsunterlagen eingereicht

haben, die vollständig und fachmännisch zusammengestellt waren und ohne weitere Beanstandung durch das Patentamt zur Eintragung des Gebrauchsmusters in

die Gebrauchsmusterrolle führten. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die

Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters auch in einem solchen Fall erfolgen, sofern die Verfahrenskostenhilfe - wie hier - gleichzeitig mit der Vornahme der Anmeldung beantragt wird und nach den persönlichen Umständen des Anmelders

anzunehmen ist, daß ohne Mitwirkung eines Anwalts eine ordnungsgemäße Anmeldung nicht zustande gekommen wäre. Zwar sind bei strenger Betrachtungsweise in einem solchen Fall die Anmeldeunterlagen bereits vor der Stellung des

Antrages auf Verfahrenskostenhilfe angefertigt worden. Dennoch bestehen in solchen Fällen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Beiordnung eines Anwalts

wegen der für einen Anmelder mit dem Gesamtvorgang der Anmeldung verbundenen Schwierigkeiten. Denn die Einreichung der Anmeldungsunterlagen beim Patentamt und die Abfassung dieser Anmeldeunterlagen müssen als einheitlicher

Gesamtvorgang angesehen werden (vgl BPatGE 22, 39, 42).

Goebel

Huber

Werner

Be