Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 17 W (pat) 52/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 26 112.8-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie des Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Eder

und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 12. Juni 1998 beim Deutschen Patentamt mit der Bezeichnung

"Kontoauszug"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06K mit Beschluß vom 11. Mai 2000

wegen Fehlens einer im Bereich der Technik liegenden Lehre zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er verfolgt seine Anmeldung auf der Grundlage des am 25./26. Mai 1999 eingegangenen Hauptanspruchs weiter.

Dieser Anspruch lautet:

"Kontoauszug dadurch gekennzeichnet, daß über notwendige Angaben hinaus unter Ausnutzung bestehender Identifikationskriterien eine oder mehrere für jeden Kunden spezifische auf seine Interessen, Bedürfnisse und finanziellen Verhältnisse abgestimmte

Zusatzinformationen ohne Wiederholungen enthalten sind durch

-

Zuordnung weiterer ständig aktualisierbarer kundenspezifischer Suchkriterien zu jeder Kontonummer und damit zu

den bisher bestehenden allgemeine notwendigen Identifikationskriterien und Bildung einer um diese kundenspezifischen Suchkriterien erweiterten variablen Menge nunmehr

aktualisierbarer kundenspezifischer Identifikationskriterien,

-

bekannte rechentechnische Verknüpfungen aller dieser

kundenspezifischer Identifikationskriterien als Suchkriterien

mit zur Verfügung stehenden bzw anzubietenden Zusatzinformationen als Angebotskriterien in einem bekannten rechentechnischen Suchregime mit Ausschluß der bisher bekannten Ausgabewiederholung

für die Kontobewegungen/Buchungsvorgänge erweitert um den Ausschluß der

Ausgabewiederholung der ausgegebenen Zusatzinformationen, zumindest in ihrer konkreten Art und Darstellung,

und Ausgabe der Treffer bei rechentechnischer Übereinstimmung auf dem Kontoauszug und

-

Erweiterung der schon vorhandenen softwareseitigen Startroutine mit Abgleich der bisherigen bestehenden allgemein

notwendigen

Identifikationskriterien und Ausschluß der

Ausgabewiederholung

für

die

Kontobewegungen/Buchungsvorhänge um diese um kundenspezifische

Suchkriterien erweiterte variable Menge nunmehr kundenspezifischer Identifikationskriterien als neues kundenspezifisches Suchregime

vor Kontoauszugerstellung mit

Ausschluß der Ausgabewiederholung und Trefferausgabe

zusätzlich zu den bisherigen Buchungsvorgängen."

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 5 und der weiteren Anmeldungsunterlagen wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung der Beschwerde trägt der Anmelder vor, daß mit dem Begriff

"Kontoauszug" ein körperliches Produkt und somit ein technischer Gegenstand

beschrieben werde.

Ein solcher Kontoauszug werde im übrigen nach der beanspruchten Lehre mit Zusatzinformationen bedruckt, die der spezifischen Unterrichtung des jeweiligen

Kontoinhabers dienten. Diese Vorgehensweise erfülle bei Anlegen vergleichbarer

Maßstäbe, wie sie in der Entscheidung "Automatische Absatzsteuerung" des

BPatG herangezogen worden seien, das Technizitätserfordernis.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

die Technizität des angemeldeten Gegenstandes festzustellen und

die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist unbegründet, da keine patentierbare Erfindung vorliegt, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG.

Die Anmeldung bezieht sich auf einen Kontoauszug, der in gedruckter Form oder

als transfergeeigneter Datensatz vorliegt (S.1, Abs. 1 der ursprünglich eingereichten Beschreibung).

Die übliche Erstellung von Kontoauszügen wird in der Beschreibungseinleitung

insoweit als nachteilig geschildert, als sie nur Zusatzinformationen zulasse, die für

alle Bankkunden gleich seien. Auf diese Weise lasse sich keine kundenspezifische

Aktualität dieser Zusatzinformationen erzielen.

Demzufolge wird es als anmeldungsgemäße Aufgabenstellung angesehen, einen

Kontoauszug zu schaffen, der Zusatzinformationen enthält, die den jeweiligen

Kunden tatsächlich interessieren.

Die zur Lösung dieser Aufgabe im Anspruch 1 enthaltene Lehre lässt sich wie folgt

gliedern:

"Kontoauszug,

dadurch gekennzeichnet,

a)

daß über notwendige Angaben hinaus unter Ausnutzung

bestehender Identifikationskriterien eine oder mehrere für

jeden Kunden spezifische auf seine Interessen, Bedürfnisse

und

finanziellen

Verhältnisse

abgestimmte

Zusatzinformationen ohne Wiederholungen enthalten sind

durch

b) Zuordnung

weiterer

ständig

aktualisierbarer

kundenspezifischer Suchkriterien zu jeder Kontonummer und

damit zu den bisher bestehenden allgemeine notwendigen

Identifikationskriterien und

b1) Bildung einer um diese kundenspezifischen Suchkriterien

erweiterten variablen Menge nunmehr aktualisierbarer

kundenspezifischer Identifikationskriterien,

c)

bekannte

rechentechnische Verknüpfungen aller dieser

kundenspezifischen Identifikationskriterien als Suchkriterien

mit

zur Verfügung

stehenden bzw. anzubietenden

Zusatzinformationen als Angebotskriterien in einem bekannten rechentechnischen Suchregime

c1) mit Ausschluß der bisher bekannten Ausgabewiederholung

für die Kontobewegungen/Buchungsvorgänge

c2) erweitert um den Ausschluß der Ausgabewiederholung der

ausgegebenen Zusatzinformationen, zumindest

in

ihrer

konkreten Art und Darstellung, und

c3) Ausgabe der Treffer bei rechentechnischer Übereinstimmung

auf dem Kontoauszug und

d) Erweiterung der schon vorhandenen softwareseitigen

Startroutine mit

d1) Abgleich der bisherigen bestehenden allgemein notwendigen

Identifikationskriterien und

d2) Ausschluß der Ausgabewiederholung für die Kontobewegungen/Buchungsvorgänge

d3) um diese um kundenspezifische Suchkriterien erweiterte

variable

Menge

nunmehr

kundenspezifischer

Identifikationskriterien

als

neues

kundenspezifisches

Suchregime vor Kontoauszugerstellung mit Ausschluß der

Ausgabewiederholung und Trefferausgabe zusätzlich zu den

bisherigen Buchungsvorgängen."

Zur Realisierung eines Kontoauszuges, der die in Merkmal a) angesprochenen

Zusatzinformationen enthält, wird eine schon vorhandene softwareseitige Startroutine zu einem neuen kundenspezifischen Suchregime entsprechend den

Merkmalen c) bis c3) und d) bis d3) erweitert, wobei die bei diesem Suchregime

eingesetzten aktualisierbaren kundenspezifischen Identifikationskriterien nach

Merkmal b) und b1) zuvor ebenfalls erweitert worden sind.

Zur Abarbeitung der in den Merkmalen b) bis d3) enthaltenen Programmschritte ist

der Einsatz eines Computers erforderlich.

Die Lehre nach Anspruch 1 enthält somit computergerechte Anweisungen zur Erstellung von Kontoauszügen.

Eine diese Art von Anweisungen umfassende Lehre ist nach BGH in GRUR 2002,

Heft 2, S.143-146 - "Suche fehlerhafter Zeichenketten" - bezüglich einer möglichen Patentierbarkeit zunächst dahingehend zu untersuchen, ob ihre prägenden

Anweisungen der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.

Technische Einzelheiten zur Erstellung des Kontoauszuges mit den in Merkmal a)

genannten Informationen selbst, d.h. über die hierbei verwendete Drucktechnik

oder die Realisierung des entsprechenden Datensatzes, sind im Anspruch 1 nicht

enthalten. Diesbezügliche Kenntnisse werden für die Ausführung der beanspruchten Lehre somit als geläufig vorausgesetzt.

Als prägend sind vielmehr die weiteren Anspruchsmerkmale b) bis d3) anzusehen,

die sich mit der Gewinnung der kundenspezifischen Zusatzinformationen befassen. Nach den Angaben in der Beschreibung steht mit diesen Merkmalen keine

Lösung eines konkreten technischen Problems im Zusammenhang; dort wird

vielmehr als Aufgabe genannt, einen Kontoauszug zu schaffen, der Zusatzinformationen enthält, die den jeweiligen Kunden tatsächlich interessieren.

Auch die Überprüfung der Lehre des Anspruchs 1 hinsichtlich des tatsächlich erzielten Erfolges und der in diesem Zusammenhang zugrunde zu legenden "objektiven" Aufgabe (Schulte, PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 56) ergibt keine Veranlassung,

die in der Anmeldung genannte Aufgabenstellung zu ändern.

Die prägenden Anweisungen der Lehre nach Anspruch 1 dienen somit nicht der

Lösung eines konkreten technischen Problems.

Nach BGH a.a.O., Abschnitt 1. bb), bedarf es bei Anmeldungen mit Computerprogrammen einer (weiteren) Prüfung dahingehend, ob die auf die Datenverarbeitung

mittels eines geeigneten Computers gerichtete Lehre sich gerade durch eine Eigenheit auszeichnet, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen

Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt.

Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung darüber anzustellen, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht, oder, anders formuliert, worin deren prägende Anweisungen zu sehen sind.

Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei entsprechend den Merkmalen

b) bis d3) im wesentlichen um Datenverarbeitungsschritte zur

-

-

-

-

Zuordnung weiterer Suchkriterien zu jeder Kontonummer

Bildung von hierauf basierenden kundenspezifischen Identifikationskriterien

rechentechnische Verknüpfung der so gebildeten Identifikationskriterien mit

zur Verfügung stehenden Zusatzinformationen

Ausgabe der durch rechentechnische Übereinstimmung erzielten Treffer.

Diesen Datenverarbeitungsschritte sind keine vergleichbaren technischen Eigenheiten zugeordnet, wie sie beispielhaft in BGH a.a.O., Abschnitt 1. bb) als notwendig für die Patentierbarkeit angegeben sind. Demnach ist auch diesbezüglich die

Lehre des Anspruchs 1 nicht patentierbar.

Auch durch eine Einschränkung des Anspruchs 1 auf Kontoauszüge in gedruckter

Form - d.h. auf einen körperlichen Gegenstand - würde die beanspruchte Lehre

nicht patentierbar werden, da eine solche einschränkende Maßnahme nicht zur

Begründung der Patentfähigkeit beitragen würde (vergl. BGH a.a.O. Abschnitt

2.b)).

Den anmelderseitig gestellten Anträgen musste demnach aus den aufgezeigten

Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Grimm

Eder

Bertl

Schuster

Bb