Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 17 W (pat) 52/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 26 112.8-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie des Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Eder
und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 12. Juni 1998 beim Deutschen Patentamt mit der Bezeichnung
"Kontoauszug"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06K mit Beschluß vom 11. Mai 2000
wegen Fehlens einer im Bereich der Technik liegenden Lehre zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Er verfolgt seine Anmeldung auf der Grundlage des am 25./26. Mai 1999 eingegangenen Hauptanspruchs weiter.
Dieser Anspruch lautet:
"Kontoauszug dadurch gekennzeichnet, daß über notwendige Angaben hinaus unter Ausnutzung bestehender Identifikationskriterien eine oder mehrere für jeden Kunden spezifische auf seine Interessen, Bedürfnisse und finanziellen Verhältnisse abgestimmte
Zusatzinformationen ohne Wiederholungen enthalten sind durch
-
Zuordnung weiterer ständig aktualisierbarer kundenspezifischer Suchkriterien zu jeder Kontonummer und damit zu
den bisher bestehenden allgemeine notwendigen Identifikationskriterien und Bildung einer um diese kundenspezifischen Suchkriterien erweiterten variablen Menge nunmehr
aktualisierbarer kundenspezifischer Identifikationskriterien,
-
bekannte rechentechnische Verknüpfungen aller dieser
kundenspezifischer Identifikationskriterien als Suchkriterien
mit zur Verfügung stehenden bzw anzubietenden Zusatzinformationen als Angebotskriterien in einem bekannten rechentechnischen Suchregime mit Ausschluß der bisher bekannten Ausgabewiederholung
für die Kontobewegungen/Buchungsvorgänge erweitert um den Ausschluß der
Ausgabewiederholung der ausgegebenen Zusatzinformationen, zumindest in ihrer konkreten Art und Darstellung,
und Ausgabe der Treffer bei rechentechnischer Übereinstimmung auf dem Kontoauszug und
-
Erweiterung der schon vorhandenen softwareseitigen Startroutine mit Abgleich der bisherigen bestehenden allgemein
notwendigen
Identifikationskriterien und Ausschluß der
Ausgabewiederholung
für
die
Kontobewegungen/Buchungsvorhänge um diese um kundenspezifische
Suchkriterien erweiterte variable Menge nunmehr kundenspezifischer Identifikationskriterien als neues kundenspezifisches Suchregime
vor Kontoauszugerstellung mit
Ausschluß der Ausgabewiederholung und Trefferausgabe
zusätzlich zu den bisherigen Buchungsvorgängen."
Bezüglich der Ansprüche 2 bis 5 und der weiteren Anmeldungsunterlagen wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
Zur Begründung der Beschwerde trägt der Anmelder vor, daß mit dem Begriff
"Kontoauszug" ein körperliches Produkt und somit ein technischer Gegenstand
beschrieben werde.
Ein solcher Kontoauszug werde im übrigen nach der beanspruchten Lehre mit Zusatzinformationen bedruckt, die der spezifischen Unterrichtung des jeweiligen
Kontoinhabers dienten. Diese Vorgehensweise erfülle bei Anlegen vergleichbarer
Maßstäbe, wie sie in der Entscheidung "Automatische Absatzsteuerung" des
BPatG herangezogen worden seien, das Technizitätserfordernis.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
die Technizität des angemeldeten Gegenstandes festzustellen und
die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist unbegründet, da keine patentierbare Erfindung vorliegt, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG.
Die Anmeldung bezieht sich auf einen Kontoauszug, der in gedruckter Form oder
als transfergeeigneter Datensatz vorliegt (S.1, Abs. 1 der ursprünglich eingereichten Beschreibung).
Die übliche Erstellung von Kontoauszügen wird in der Beschreibungseinleitung
insoweit als nachteilig geschildert, als sie nur Zusatzinformationen zulasse, die für
alle Bankkunden gleich seien. Auf diese Weise lasse sich keine kundenspezifische
Aktualität dieser Zusatzinformationen erzielen.
Demzufolge wird es als anmeldungsgemäße Aufgabenstellung angesehen, einen
Kontoauszug zu schaffen, der Zusatzinformationen enthält, die den jeweiligen
Kunden tatsächlich interessieren.
Die zur Lösung dieser Aufgabe im Anspruch 1 enthaltene Lehre lässt sich wie folgt
gliedern:
"Kontoauszug,
dadurch gekennzeichnet,
a)
daß über notwendige Angaben hinaus unter Ausnutzung
bestehender Identifikationskriterien eine oder mehrere für
jeden Kunden spezifische auf seine Interessen, Bedürfnisse
und
finanziellen
Verhältnisse
abgestimmte
Zusatzinformationen ohne Wiederholungen enthalten sind
durch
b) Zuordnung
weiterer
ständig
aktualisierbarer
kundenspezifischer Suchkriterien zu jeder Kontonummer und
damit zu den bisher bestehenden allgemeine notwendigen
Identifikationskriterien und
b1) Bildung einer um diese kundenspezifischen Suchkriterien
erweiterten variablen Menge nunmehr aktualisierbarer
kundenspezifischer Identifikationskriterien,
c)
bekannte
rechentechnische Verknüpfungen aller dieser
kundenspezifischen Identifikationskriterien als Suchkriterien
mit
zur Verfügung
stehenden bzw. anzubietenden
Zusatzinformationen als Angebotskriterien in einem bekannten rechentechnischen Suchregime
c1) mit Ausschluß der bisher bekannten Ausgabewiederholung
für die Kontobewegungen/Buchungsvorgänge
c2) erweitert um den Ausschluß der Ausgabewiederholung der
ausgegebenen Zusatzinformationen, zumindest
in
ihrer
konkreten Art und Darstellung, und
c3) Ausgabe der Treffer bei rechentechnischer Übereinstimmung
auf dem Kontoauszug und
d) Erweiterung der schon vorhandenen softwareseitigen
Startroutine mit
d1) Abgleich der bisherigen bestehenden allgemein notwendigen
Identifikationskriterien und
d2) Ausschluß der Ausgabewiederholung für die Kontobewegungen/Buchungsvorgänge
d3) um diese um kundenspezifische Suchkriterien erweiterte
variable
Menge
nunmehr
kundenspezifischer
Identifikationskriterien
als
neues
kundenspezifisches
Suchregime vor Kontoauszugerstellung mit Ausschluß der
Ausgabewiederholung und Trefferausgabe zusätzlich zu den
bisherigen Buchungsvorgängen."
Zur Realisierung eines Kontoauszuges, der die in Merkmal a) angesprochenen
Zusatzinformationen enthält, wird eine schon vorhandene softwareseitige Startroutine zu einem neuen kundenspezifischen Suchregime entsprechend den
Merkmalen c) bis c3) und d) bis d3) erweitert, wobei die bei diesem Suchregime
eingesetzten aktualisierbaren kundenspezifischen Identifikationskriterien nach
Merkmal b) und b1) zuvor ebenfalls erweitert worden sind.
Zur Abarbeitung der in den Merkmalen b) bis d3) enthaltenen Programmschritte ist
der Einsatz eines Computers erforderlich.
Die Lehre nach Anspruch 1 enthält somit computergerechte Anweisungen zur Erstellung von Kontoauszügen.
Eine diese Art von Anweisungen umfassende Lehre ist nach BGH in GRUR 2002,
Heft 2, S.143-146 - "Suche fehlerhafter Zeichenketten" - bezüglich einer möglichen Patentierbarkeit zunächst dahingehend zu untersuchen, ob ihre prägenden
Anweisungen der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.
Technische Einzelheiten zur Erstellung des Kontoauszuges mit den in Merkmal a)
genannten Informationen selbst, d.h. über die hierbei verwendete Drucktechnik
oder die Realisierung des entsprechenden Datensatzes, sind im Anspruch 1 nicht
enthalten. Diesbezügliche Kenntnisse werden für die Ausführung der beanspruchten Lehre somit als geläufig vorausgesetzt.
Als prägend sind vielmehr die weiteren Anspruchsmerkmale b) bis d3) anzusehen,
die sich mit der Gewinnung der kundenspezifischen Zusatzinformationen befassen. Nach den Angaben in der Beschreibung steht mit diesen Merkmalen keine
Lösung eines konkreten technischen Problems im Zusammenhang; dort wird
vielmehr als Aufgabe genannt, einen Kontoauszug zu schaffen, der Zusatzinformationen enthält, die den jeweiligen Kunden tatsächlich interessieren.
Auch die Überprüfung der Lehre des Anspruchs 1 hinsichtlich des tatsächlich erzielten Erfolges und der in diesem Zusammenhang zugrunde zu legenden "objektiven" Aufgabe (Schulte, PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 56) ergibt keine Veranlassung,
die in der Anmeldung genannte Aufgabenstellung zu ändern.
Die prägenden Anweisungen der Lehre nach Anspruch 1 dienen somit nicht der
Lösung eines konkreten technischen Problems.
Nach BGH a.a.O., Abschnitt 1. bb), bedarf es bei Anmeldungen mit Computerprogrammen einer (weiteren) Prüfung dahingehend, ob die auf die Datenverarbeitung
mittels eines geeigneten Computers gerichtete Lehre sich gerade durch eine Eigenheit auszeichnet, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen
Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt.
Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung darüber anzustellen, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht, oder, anders formuliert, worin deren prägende Anweisungen zu sehen sind.
Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei entsprechend den Merkmalen
b) bis d3) im wesentlichen um Datenverarbeitungsschritte zur
-
-
-
-
Zuordnung weiterer Suchkriterien zu jeder Kontonummer
Bildung von hierauf basierenden kundenspezifischen Identifikationskriterien
rechentechnische Verknüpfung der so gebildeten Identifikationskriterien mit
zur Verfügung stehenden Zusatzinformationen
Ausgabe der durch rechentechnische Übereinstimmung erzielten Treffer.
Diesen Datenverarbeitungsschritte sind keine vergleichbaren technischen Eigenheiten zugeordnet, wie sie beispielhaft in BGH a.a.O., Abschnitt 1. bb) als notwendig für die Patentierbarkeit angegeben sind. Demnach ist auch diesbezüglich die
Lehre des Anspruchs 1 nicht patentierbar.
Auch durch eine Einschränkung des Anspruchs 1 auf Kontoauszüge in gedruckter
Form - d.h. auf einen körperlichen Gegenstand - würde die beanspruchte Lehre
nicht patentierbar werden, da eine solche einschränkende Maßnahme nicht zur
Begründung der Patentfähigkeit beitragen würde (vergl. BGH a.a.O. Abschnitt
2.b)).
Den anmelderseitig gestellten Anträgen musste demnach aus den aufgezeigten
Gründen der Erfolg versagt bleiben.
Grimm
Eder
Bertl
Schuster
Bb