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BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 21 W (pat) 22/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 81 844.7-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzender, der Richterin Dr. Franz sowie des

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus und des Richters k.A. Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Januar 2001 aufgehoben und das

Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Computertomographie-Abtastsystem

A n m e l d e t a g :

15. April 1997

Die Prioritäten der Anmeldungen in den Vereinigten Staaten

von Amerika vom 27. Juni 1996 und 1. August 1996 sind in

Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldungen:

08/671,219 und 08/690,810)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002

Beschreibung Seiten 1 bis 25, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 12. März 2002

1 Blatt Zeichnungen Figur 7, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 12. März 2002

4 Blatt Zeichnungen Fig 1, 2A, 2B, 3 bis 6 und 8, eingegangen am 16. Dezember 1998.

G r ü n d e

I.

Die ein "Multiprozessor-Korrekturfilter für Nachglimm-Artefakte zur Verwendung

mit Computertomographie-Abtastgeräten" betreffende Patentanmeldung ist als

internationale Anmeldung (PCT/US97/06032) unter Inanspruchnahme der Prioritäten vom 27. Juni 1996 (US 08/671,219) und 1. August 1996 (US 08/690,810) in

den Vereinigten Staaten von Amerika am 15. April 1997 angemeldet worden. Der

internationale Veröffentlichungstag ist der 31. Dezember 1997, der Veröffentlichungstag der internationalen Anmeldung in deutscher Übersetzung mit der Nummer WO 97/50041 ist der 8. Juli 1999.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 2. Januar 2001 die

Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 lauten:

"1. Computertomographie-Abtastsystem mit Tomographieeinrichtungen zur Erzeugung von Daten für eine tomographische Abtastung, die (i) eine Einrichtung (12) zur Erzeugung

einer Strahlung, (ii) eine Detektoreinrichtung (14) zur Erzeugung zumindest eines Ausgangssignals in Abhängigkeit von

zumindest einem Teil der Strahlung, die von der Einrichtung (12) zur Erzeugung der Strahlung erzeugt wird und auf

die Detektoreinrichtung (14) auftrifft, wobei die Detektoreinrichtung (14) ein Signalansprechverhalten aufweist, das

durch ein Nachglimmen charakterisiert ist, das durch eine

erste Übertragungsfunktion dargestellt ist, (iii) Einrichtungen (16) zur Drehung zumindest der Einrichtung (12) zur

Erzeugung der Strahlung um eine Drehachse (18) während

der Tomographieabtastung,

(iv) Filtereinrichtungen (520)

zum Filtern des Ausgangssignals und damit zur Erzeugung

eines kompensierten Signals, wobei die Filtereinrichtungen (520) durch eine zweite Übertragungsfunktion charakterisiert sind, die im wesentlichen eine inverse Funktion der

ersten Übertragungsfunktion ist, und (v) Verarbeitungseinrichtungen (330) zur Verarbeitung des kompensierten

Signals einschließen,

gekennzeichnet durch

Einrichtungen (532) zur Messung einer Temperatur der

Detektoreinrichtung (14) und zur Erzeugung eines Parametersignals als eine Funktion der Temperatur, wobei das Parametersignal die Nachglimmamplitude und die Nachglimm-

Zeitkonstante darstellt, und

Einrichtungen (534) zur Einstellung der zweiten Übertragungsfunktion entsprechend einer Funktion des Parametersignals.

2. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Filtereinrichtungen (520) ein rekursives Filter (520)

einschließen.

3. System nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,

daß das rekursive Filter (520) ein digitales Filter ist.

4. System nach einem der Ansprüche 1-3, dadurch

gekennzeichnet, daß die Filtereinrichtungen (520) das kompensierte Signal gemäß der folgenden Gleichung erzeugen:

yi = c0 xi + c1 xi-1 + c2 yi-1

worin yi eine laufende Abtastprobe des kompensierten

Signals, yi-1 eine vorhergehende Abtastprobe des kompensierten Signals, xi eine laufende Abtastprobe des Ausgangssignals, xi-1 eine vorhergehende Abtastprobe des Ausgangssignals darstellt, und c0, c1 und c2 Koeffizienten sind, die

Funktionen der Nachglimmamplitude und der Nachglimm-

Zeitkonstante sind.

5. System nach einem der Ansprüche 1-3, gekennzeichnet durch Einrichtungen (316) zur Abtastung des Ausgangssignals während einer Tomographie-Abtastung zur Erzeugung einer Vielzahl von Abtastproben xi des Ausgangssignals für alle ganzen Zahlen i von Null bis MAX, und Prozessoreinrichtungen (522) unter Einschluß eines Satzes von N

Teilprozessoren zur Verarbeitung der Abtastproben xi, wobei

ein q-ter der Teilprozessoren lediglich die Abtastproben xiN+q

für alle ganzen Zahlen i und für alle ganzen Zahlen q von

Null bis N minus Eins empfängt und wobei jeder Teilprozessor weiterhin Filtereinrichtungen (520) zur Erzeugung eines

kompensierten Signals entsprechend einer Funktion von

zumindest einem Teil der Abtastproben xiN+q und dem Parametersignal einschließt, das die Nachglimmamplitude und

die Nachglimm-Zeitkonstante darstellt.

6. System nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß die Filtereinrichtungen (520) das kompensierte Signal

gemäß der folgenden Gleichung erzeugen:

yiN+q = d0xiN+q + d1x(i-1)N+q + d2y(i-1)N+q

worin yiN+q eine laufende Abtastprobe des kompensierten

Signals darstellt, die von dem q-ten Teilprozessor erzeugt

wird, y(i-1)N+q eine vorhergehende Abtastprobe des kompensierten Signals darstellt, das von dem q-ten Teilprozessor

erzeugt wird, xiN+q eine laufende Abtastprobe des Ausgangssignals darstellt, das von dem q-ten Teilprozessor empfangen wird, x(i-1)N+q eine vorhergehende Abtastprobe des Ausgangssignals darstellt, das von dem q-ten Teilprozessor

empfangen wird, und d0, d1 und d2 Koeffizienten sind, die

Funktionen der Nachglimmamplitude und der Nachglimm-

Zeitkonstante sind.

7. System nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,

daß die Koeffizienten d0, d1 und d2 durch die folgende Gleichung gegeben sind:

d0 = 1-Nβ

d1 = -α

d2 = α α = e-N∆/τ

(13)

worin β die Nachglimmamplitude darstellt, τ die Nachglimm-

Zeitkonstante darstellt und ∆ ein Abtastintervall des Ausgangssignals darstellt."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Computertomographie-Abtastsystem zu schaffen, das eine stabile Korrektur von Nachglimmartefakten ermöglicht (Beschreibung überreicht in der mündlichen Verhandlung am

12. März 2002 Seite 11, Z. 33-36).

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass zwar aus dem Stand der Technik Filtereinrichtungen bekannt seien, die das Nachglimmen der einzelnen Detektoren kompensieren. Sämtliche bekannten Filtereinrichtungen berücksichtigen jedoch nicht die

Temperaturabhängigkeit der Nachglimmartefakte. Mit der erfindungsgemäßen

Berücksichtigung der Temperatur der Detektoren bei der Filterung der Ausgangssignale der einzelnen Detektoren werde deshalb eine erheblich verbesserte Kompensation der Nachglimmartefakte erreicht.

Die Anmelderin stellt den Antrag:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent

mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Ansprüche 1 bis 7, Beschreibung S. 1 bis 25, 1 Blatt

Zeichnungen, Fig. 7) im übrigen mit 4 Blatt ursprünglich eingereichter Zeichnungen, Fig. 1, 2A, 2B, 3 bis 6 und 8, zu

erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1

und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.

Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in

dem ursprünglichen Anspruch 7 sowie 18 und der ursprünglichen Beschreibung

S. 5, Z. 20 bis S. 6, Z. 11 sowie S. 23, Z. 6-33 offenbart. Die Ansprüche 2 bis 7

entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 19, 20, 9, 21, 23 bzw. 24 und wurden nur an die im neuen Anspruch 1 verwendete Terminologie angepasst.

Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keiner

der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Computertomographie-Abtastsystem zu entnehmen, bei dem zur Korrektur von Nachglimmartefakten die Temperatur der Detektoreinrichtung mit herangezogen wird.

Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit

zugrunde.

Aus der Druckschrift US 55 17 544, im Folgenden (1) genannt, ist ein gattungsbildendes Computertomographie-Abtastsystem bekannt

(vgl. S. 6, Z. 10 der

Beschreibung nach vorliegender Anmeldung), welches eine Einrichtung zur Erzeugung der Strahlen 13 und eine Detektoreinrichtung 14,17 zur Erzeugung eines

Ausgangssignals in Abhängigkeit von zumindest einem Teil der Strahlung, die von

der Einrichtung zur Erzeugung der Strahlen erzeugt wird und auf die Detektoreinrichtung trifft, enthält. Die Detektoreinrichtung 14,17 weist hierbei ein Signalansprechverhalten auf, das durch ein Nachglimmen charakterisiert ist. Dieses wird

durch eine erste Übertragungsfunktion dargestellt (vgl. Bezeichnung und Sp. 1,

Z. 38-44). Um die in Sp. 2, Z. 61-62 angesprochenen tomographischen Bilder

erzeugen zu können, erkennt der Durchschnittsfachmann, ein Diplomphysiker

oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, dass das Computertomographie-Abtastsystem nach (1) auch eine Einrichtung zum Drehen zumindest der

Einrichtung zur Erzeugung der Strahlen um eine Drehachse während der Therapieabtastung aufweisen muss. Zur Behebung der Nachglimmeffekte sind in dem

Abtastsystem gemäß (1) Filtereinrichtungen 26 zum Filtern der Ausgangssignale

der Detektoren und damit zum Erzeugen entsprechender kompensierter Signale

vorgesehen, wobei die Filtereinrichtungen durch eine zweite Übertragungsfunktion

charakterisiert sind, die im wesentlichen eine inverse Funktion der ersten Übertragungsfunktion ist (vgl. Sp. 3, Z. 1 ff). Auf der Basis dieser kompensierten Signale

werden anschließend in Verarbeitungseinrichtungen 21,22 die tomographischen

Bilder bestimmt (vgl. Fig. 2).

Ein Hinweis auf die Bestimmung der Temperatur der Detektoren ist der Druckschrift (1) nicht zu entnehmen. Der Durchschnittsfachmann erhält demnach auch

keine Anregung, zur Verbesserung der Kompensation der Nachglimmartefakte

zusätzlich die Temperatur der Detektoren bei der Filterung der Ausgangssignale

dieser Detektoren zu berücksichtigen.

Die Druckschrift EP 05 64 182 A2, im Folgenden (2) genannt, beschreibt ein Computertomographie-Abtastsystem, das eine Einrichtung 13 zur Erzeugung der

Strahlung, eine Detektoreinrichtung 14 und eine Einrichtung zur Drehung dieser

beiden Einrichtungen aufweist, um tomographische Bilder zu erzeugen (vgl. in (2)

S. 2, Z. 6-13). Die Detektoren der Detektoreinrichtung zeigen die üblichen Nachglimmeffekte. Zu deren Behebung werden die Ausgangssignale dieser Detektoren

einer Nachfilterung unterzogen (vgl. S. 2, Z. 36-39 und Anspruch 1). Die Temperatur der Detektoreinrichtung zu bestimmen, ist in der Druckschrift (2) nicht angesprochen. Demnach können dieser Entgegenhaltung ebenfalls keine Anregungen

im Hinblick auf den Gegenstand nach Anspruch 1 vorliegender Anmeldung entnommen werden.

Auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn keine der Entgegenhaltungen gibt ihm eine Anregung, bei der Filterung der Ausgangssignale der Detektoren

die Temperatur dieser Detektoren mit zu berücksichtigen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 enthalten

sinnvolle Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und sind zusammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Strößner

Fa