Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 21 W (pat) 22/01
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 81 844.7-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Klosterhuber als Vorsitzender, der Richterin Dr. Franz sowie des
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus und des Richters k.A. Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Januar 2001 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Computertomographie-Abtastsystem
A n m e l d e t a g :
15. April 1997
Die Prioritäten der Anmeldungen in den Vereinigten Staaten
von Amerika vom 27. Juni 1996 und 1. August 1996 sind in
Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldungen:
08/671,219 und 08/690,810)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002
Beschreibung Seiten 1 bis 25, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 12. März 2002
1 Blatt Zeichnungen Figur 7, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 12. März 2002
4 Blatt Zeichnungen Fig 1, 2A, 2B, 3 bis 6 und 8, eingegangen am 16. Dezember 1998.
G r ü n d e
I.
Die ein "Multiprozessor-Korrekturfilter für Nachglimm-Artefakte zur Verwendung
mit Computertomographie-Abtastgeräten" betreffende Patentanmeldung ist als
internationale Anmeldung (PCT/US97/06032) unter Inanspruchnahme der Prioritäten vom 27. Juni 1996 (US 08/671,219) und 1. August 1996 (US 08/690,810) in
den Vereinigten Staaten von Amerika am 15. April 1997 angemeldet worden. Der
internationale Veröffentlichungstag ist der 31. Dezember 1997, der Veröffentlichungstag der internationalen Anmeldung in deutscher Übersetzung mit der Nummer WO 97/50041 ist der 8. Juli 1999.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 2. Januar 2001 die
Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 lauten:
"1. Computertomographie-Abtastsystem mit Tomographieeinrichtungen zur Erzeugung von Daten für eine tomographische Abtastung, die (i) eine Einrichtung (12) zur Erzeugung
einer Strahlung, (ii) eine Detektoreinrichtung (14) zur Erzeugung zumindest eines Ausgangssignals in Abhängigkeit von
zumindest einem Teil der Strahlung, die von der Einrichtung (12) zur Erzeugung der Strahlung erzeugt wird und auf
die Detektoreinrichtung (14) auftrifft, wobei die Detektoreinrichtung (14) ein Signalansprechverhalten aufweist, das
durch ein Nachglimmen charakterisiert ist, das durch eine
erste Übertragungsfunktion dargestellt ist, (iii) Einrichtungen (16) zur Drehung zumindest der Einrichtung (12) zur
Erzeugung der Strahlung um eine Drehachse (18) während
der Tomographieabtastung,
(iv) Filtereinrichtungen (520)
zum Filtern des Ausgangssignals und damit zur Erzeugung
eines kompensierten Signals, wobei die Filtereinrichtungen (520) durch eine zweite Übertragungsfunktion charakterisiert sind, die im wesentlichen eine inverse Funktion der
ersten Übertragungsfunktion ist, und (v) Verarbeitungseinrichtungen (330) zur Verarbeitung des kompensierten
Signals einschließen,
gekennzeichnet durch
Einrichtungen (532) zur Messung einer Temperatur der
Detektoreinrichtung (14) und zur Erzeugung eines Parametersignals als eine Funktion der Temperatur, wobei das Parametersignal die Nachglimmamplitude und die Nachglimm-
Zeitkonstante darstellt, und
Einrichtungen (534) zur Einstellung der zweiten Übertragungsfunktion entsprechend einer Funktion des Parametersignals.
2. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Filtereinrichtungen (520) ein rekursives Filter (520)
einschließen.
3. System nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
daß das rekursive Filter (520) ein digitales Filter ist.
4. System nach einem der Ansprüche 1-3, dadurch
gekennzeichnet, daß die Filtereinrichtungen (520) das kompensierte Signal gemäß der folgenden Gleichung erzeugen:
yi = c0 xi + c1 xi-1 + c2 yi-1
worin yi eine laufende Abtastprobe des kompensierten
Signals, yi-1 eine vorhergehende Abtastprobe des kompensierten Signals, xi eine laufende Abtastprobe des Ausgangssignals, xi-1 eine vorhergehende Abtastprobe des Ausgangssignals darstellt, und c0, c1 und c2 Koeffizienten sind, die
Funktionen der Nachglimmamplitude und der Nachglimm-
Zeitkonstante sind.
5. System nach einem der Ansprüche 1-3, gekennzeichnet durch Einrichtungen (316) zur Abtastung des Ausgangssignals während einer Tomographie-Abtastung zur Erzeugung einer Vielzahl von Abtastproben xi des Ausgangssignals für alle ganzen Zahlen i von Null bis MAX, und Prozessoreinrichtungen (522) unter Einschluß eines Satzes von N
Teilprozessoren zur Verarbeitung der Abtastproben xi, wobei
ein q-ter der Teilprozessoren lediglich die Abtastproben xiN+q
für alle ganzen Zahlen i und für alle ganzen Zahlen q von
Null bis N minus Eins empfängt und wobei jeder Teilprozessor weiterhin Filtereinrichtungen (520) zur Erzeugung eines
kompensierten Signals entsprechend einer Funktion von
zumindest einem Teil der Abtastproben xiN+q und dem Parametersignal einschließt, das die Nachglimmamplitude und
die Nachglimm-Zeitkonstante darstellt.
6. System nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,
daß die Filtereinrichtungen (520) das kompensierte Signal
gemäß der folgenden Gleichung erzeugen:
yiN+q = d0xiN+q + d1x(i-1)N+q + d2y(i-1)N+q
worin yiN+q eine laufende Abtastprobe des kompensierten
Signals darstellt, die von dem q-ten Teilprozessor erzeugt
wird, y(i-1)N+q eine vorhergehende Abtastprobe des kompensierten Signals darstellt, das von dem q-ten Teilprozessor
erzeugt wird, xiN+q eine laufende Abtastprobe des Ausgangssignals darstellt, das von dem q-ten Teilprozessor empfangen wird, x(i-1)N+q eine vorhergehende Abtastprobe des Ausgangssignals darstellt, das von dem q-ten Teilprozessor
empfangen wird, und d0, d1 und d2 Koeffizienten sind, die
Funktionen der Nachglimmamplitude und der Nachglimm-
Zeitkonstante sind.
7. System nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,
daß die Koeffizienten d0, d1 und d2 durch die folgende Gleichung gegeben sind:
d0 = 1-Nβ
d1 = -α
d2 = α α = e-N∆/τ
(13)
worin β die Nachglimmamplitude darstellt, τ die Nachglimm-
Zeitkonstante darstellt und ∆ ein Abtastintervall des Ausgangssignals darstellt."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Computertomographie-Abtastsystem zu schaffen, das eine stabile Korrektur von Nachglimmartefakten ermöglicht (Beschreibung überreicht in der mündlichen Verhandlung am
12. März 2002 Seite 11, Z. 33-36).
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass zwar aus dem Stand der Technik Filtereinrichtungen bekannt seien, die das Nachglimmen der einzelnen Detektoren kompensieren. Sämtliche bekannten Filtereinrichtungen berücksichtigen jedoch nicht die
Temperaturabhängigkeit der Nachglimmartefakte. Mit der erfindungsgemäßen
Berücksichtigung der Temperatur der Detektoren bei der Filterung der Ausgangssignale der einzelnen Detektoren werde deshalb eine erheblich verbesserte Kompensation der Nachglimmartefakte erreicht.
Die Anmelderin stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent
mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Ansprüche 1 bis 7, Beschreibung S. 1 bis 25, 1 Blatt
Zeichnungen, Fig. 7) im übrigen mit 4 Blatt ursprünglich eingereichter Zeichnungen, Fig. 1, 2A, 2B, 3 bis 6 und 8, zu
erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1
und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.
Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in
dem ursprünglichen Anspruch 7 sowie 18 und der ursprünglichen Beschreibung
S. 5, Z. 20 bis S. 6, Z. 11 sowie S. 23, Z. 6-33 offenbart. Die Ansprüche 2 bis 7
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 19, 20, 9, 21, 23 bzw. 24 und wurden nur an die im neuen Anspruch 1 verwendete Terminologie angepasst.
Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn keiner
der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Computertomographie-Abtastsystem zu entnehmen, bei dem zur Korrektur von Nachglimmartefakten die Temperatur der Detektoreinrichtung mit herangezogen wird.
Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Aus der Druckschrift US 55 17 544, im Folgenden (1) genannt, ist ein gattungsbildendes Computertomographie-Abtastsystem bekannt
(vgl. S. 6, Z. 10 der
Beschreibung nach vorliegender Anmeldung), welches eine Einrichtung zur Erzeugung der Strahlen 13 und eine Detektoreinrichtung 14,17 zur Erzeugung eines
Ausgangssignals in Abhängigkeit von zumindest einem Teil der Strahlung, die von
der Einrichtung zur Erzeugung der Strahlen erzeugt wird und auf die Detektoreinrichtung trifft, enthält. Die Detektoreinrichtung 14,17 weist hierbei ein Signalansprechverhalten auf, das durch ein Nachglimmen charakterisiert ist. Dieses wird
durch eine erste Übertragungsfunktion dargestellt (vgl. Bezeichnung und Sp. 1,
Z. 38-44). Um die in Sp. 2, Z. 61-62 angesprochenen tomographischen Bilder
erzeugen zu können, erkennt der Durchschnittsfachmann, ein Diplomphysiker
oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, dass das Computertomographie-Abtastsystem nach (1) auch eine Einrichtung zum Drehen zumindest der
Einrichtung zur Erzeugung der Strahlen um eine Drehachse während der Therapieabtastung aufweisen muss. Zur Behebung der Nachglimmeffekte sind in dem
Abtastsystem gemäß (1) Filtereinrichtungen 26 zum Filtern der Ausgangssignale
der Detektoren und damit zum Erzeugen entsprechender kompensierter Signale
vorgesehen, wobei die Filtereinrichtungen durch eine zweite Übertragungsfunktion
charakterisiert sind, die im wesentlichen eine inverse Funktion der ersten Übertragungsfunktion ist (vgl. Sp. 3, Z. 1 ff). Auf der Basis dieser kompensierten Signale
werden anschließend in Verarbeitungseinrichtungen 21,22 die tomographischen
Bilder bestimmt (vgl. Fig. 2).
Ein Hinweis auf die Bestimmung der Temperatur der Detektoren ist der Druckschrift (1) nicht zu entnehmen. Der Durchschnittsfachmann erhält demnach auch
keine Anregung, zur Verbesserung der Kompensation der Nachglimmartefakte
zusätzlich die Temperatur der Detektoren bei der Filterung der Ausgangssignale
dieser Detektoren zu berücksichtigen.
Die Druckschrift EP 05 64 182 A2, im Folgenden (2) genannt, beschreibt ein Computertomographie-Abtastsystem, das eine Einrichtung 13 zur Erzeugung der
Strahlung, eine Detektoreinrichtung 14 und eine Einrichtung zur Drehung dieser
beiden Einrichtungen aufweist, um tomographische Bilder zu erzeugen (vgl. in (2)
S. 2, Z. 6-13). Die Detektoren der Detektoreinrichtung zeigen die üblichen Nachglimmeffekte. Zu deren Behebung werden die Ausgangssignale dieser Detektoren
einer Nachfilterung unterzogen (vgl. S. 2, Z. 36-39 und Anspruch 1). Die Temperatur der Detektoreinrichtung zu bestimmen, ist in der Druckschrift (2) nicht angesprochen. Demnach können dieser Entgegenhaltung ebenfalls keine Anregungen
im Hinblick auf den Gegenstand nach Anspruch 1 vorliegender Anmeldung entnommen werden.
Auch bei einer Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn keine der Entgegenhaltungen gibt ihm eine Anregung, bei der Filterung der Ausgangssignale der Detektoren
die Temperatur dieser Detektoren mit zu berücksichtigen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 enthalten
sinnvolle Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und sind zusammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
Dr. Strößner
Fa